Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. November 1990 verstorbenen Thomas S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Friedrich S*****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. März 2000, GZ 1 R 54/00m, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass die vom Revisionsrekurswerber bekämpften Beschlüsse nicht über widerstreitende Parteianträge ergingen (der Rechtsmittelwerber war bei der Verlassenschaftsabhandlung nicht anwesend und hat dementsprechend keine den Anträgen der übrigen Miterben entgegenstehende Anträge erhoben), hat das Rekursgericht die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Nichtigkeit der Entscheidung erster Instanz verneint. Der schon vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeitsgrund kann im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 503).Abgesehen davon, dass die vom Revisionsrekurswerber bekämpften Beschlüsse nicht über widerstreitende Parteianträge ergingen (der Rechtsmittelwerber war bei der Verlassenschaftsabhandlung nicht anwesend und hat dementsprechend keine den Anträgen der übrigen Miterben entgegenstehende Anträge erhoben), hat das Rekursgericht die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Nichtigkeit der Entscheidung erster Instanz verneint. Der schon vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeitsgrund kann im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 503,).
§ 10 AußStrG erlaubt es, zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel anzubieten und das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen. Diese Bestimmung wird von Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass sich die Neuerungserlaubnis (jedenfalls im Antragsverfahren und solange nicht die Interessen Pflegebefohlener betroffen sind) nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der erstrichterlichen Beschlussfassung eingetreten sind (EFSlg 58.247 f; EvBl 1992/54; Dolinar, Österreichisches Außerstreitver- fahrensrecht 171 f). Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber nur neue Umstände (also Tatsachen) und Beweismittel erwähnt, nicht jedoch neue Sachanträge: auf neue Sachanträge erstreckt sich somit die Neuerungserlaubnis nicht (NZ 1990, 276; EvBl 1992/54). Der Oberste Gerichtshof hat § 10 AußStrG schon bisher so verstanden, dass damit den Parteien nicht das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglicht werden soll, die zu ihrem bisherigen Vorbringen in Widerspruch stehen; es sollen vielmehr zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und damit die Möglichkeit eröffnet werden, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EvBl 1992/54).Paragraph 10, AußStrG erlaubt es, zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel anzubieten und das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen. Diese Bestimmung wird von Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass sich die Neuerungserlaubnis (jedenfalls im Antragsverfahren und solange nicht die Interessen Pflegebefohlener betroffen sind) nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der erstrichterlichen Beschlussfassung eingetreten sind (EFSlg 58.247 f; EvBl 1992/54; Dolinar, Österreichisches Außerstreitver- fahrensrecht 171 f). Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber nur neue Umstände (also Tatsachen) und Beweismittel erwähnt, nicht jedoch neue Sachanträge: auf neue Sachanträge erstreckt sich somit die Neuerungserlaubnis nicht (NZ 1990, 276; EvBl 1992/54). Der Oberste Gerichtshof hat Paragraph 10, AußStrG schon bisher so verstanden, dass damit den Parteien nicht das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglicht werden soll, die zu ihrem bisherigen Vorbringen in Widerspruch stehen; es sollen vielmehr zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und damit die Möglichkeit eröffnet werden, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EvBl 1992/54).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach das neue Vorbringen des Rechtsmittelwerbers den Anforderungen des § 10 AußStrG nicht gerecht wird, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Der Rechtsmittelwerber hatte davor zu keinem Zeitpunkt die Qualität der erblasserischen Liegenschaft als Erbhof im Sinn des § 2 Kärntner ErbhöfeG in Frage gestellt. Im Übrigen steht die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach für die Eignung der Liegenschaft, eine Bewirtschaftung im Sinn des Kärntner Erbhöfegesetzes zu ermöglichen, nicht auf die konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen der jeweiligen Eigentümer, sondern auf objektive Nutzungsmöglichkeiten abzustellen sei, mit Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 6 und Rz 1 zu § 1 AnerbenG und Rz 1 zu § 2 Kärntner ErbhöfeG; SZ 34/174).Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach das neue Vorbringen des Rechtsmittelwerbers den Anforderungen des Paragraph 10, AußStrG nicht gerecht wird, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Der Rechtsmittelwerber hatte davor zu keinem Zeitpunkt die Qualität der erblasserischen Liegenschaft als Erbhof im Sinn des Paragraph 2, Kärntner ErbhöfeG in Frage gestellt. Im Übrigen steht die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach für die Eignung der Liegenschaft, eine Bewirtschaftung im Sinn des Kärntner Erbhöfegesetzes zu ermöglichen, nicht auf die konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen der jeweiligen Eigentümer, sondern auf objektive Nutzungsmöglichkeiten abzustellen sei, mit Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 6 und Rz 1 zu Paragraph eins, AnerbenG und Rz 1 zu Paragraph 2, Kärntner ErbhöfeG; SZ 34/174).
Zur erstmals aufgestellten Behauptung des Rechtsmittelwerbers, der Anerbe beabsichtige einen Verkauf des Erbhofes, ist auf § 21 Kärntner ErbhöfeG zu verweisen. Danach wäre eine Nachtragserbteilung vorzunehmen, wenn der Übernehmer das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen desselben innerhalb von zehn Jahren ab dem Tod des Erblassers überträgt.Zur erstmals aufgestellten Behauptung des Rechtsmittelwerbers, der Anerbe beabsichtige einen Verkauf des Erbhofes, ist auf Paragraph 21, Kärntner ErbhöfeG zu verweisen. Danach wäre eine Nachtragserbteilung vorzunehmen, wenn der Übernehmer das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen desselben innerhalb von zehn Jahren ab dem Tod des Erblassers überträgt.
Anmerkung
E58075 06A01060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00106.00G.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_0060OB00106_00G0000_000