Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Kubac, Svoboda & Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 387.095 s. A. infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 12 R 232/99x-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Juni 1999, GZ 4 Cg 81/99h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes aufgetragen.
Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der am 15. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin als Halterin eines bei einem vom Versicherungsnehmer der beklagten Partei allein verschuldeten Verkehrsunfall am 2. 9. 1996 beschädigten LKW's deren Verurteilung zur Zahlung ihres mit S 387.095 samt Staffelzinsen bezifferten Schadens.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren der Höhe und dem Grunde nach, ausgenommen das Alleinverschulden ihres Versicherungsnehmers am Zustandekommen des Unfalles.
Zu Beginn der (einzigen) Streitverhandlung vom 14. 6. 1999 brachte der Klagevertreter vor, dass nach seinen Informationen über das Vermögen der klagenden Partei bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. 2. 1999 zu 20 S 109/99a das Konkursverfahren eröffnet, zwischenzeitlich jedoch ein angebotener Zwangsausgleich angenommen, vom Konkursgericht jedoch der Beschluss über die Aufhebung des Konkursverfahrens noch nicht gefasst worden sei.
Die beklagte Partei beantragte hierauf die Zurückweisung der Klage mangels Einbringung derselben durch den Masseverwalter ohne entsprechende konkursgerichtliche Genehmigung.
Mit dem in derselben Tagsatzung vom Erstgericht mündlich verkündeten Beschluss wies das Erstgericht die Klage antragsgemäß wegen mangelnder Prozessfähigkeit der klagenden Prtei im Hinblick auf die Konkurseröffnung über deren Vermögen zurück und verpflichtete die klagende Partei (im Rahmen der nachfolgenden Beschlussausfertigung) zum Kostenersatz.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei vom 13. 9. 1999, die in ihrem Rechtsmittel darauf verwies, dass zwischenzeitlich mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. 7. 1999 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches alle die freie Verfügung der Gemeinschuldnerin beschränkenden Maßnahmen aufgehoben worden seien und die Klägerin durch die Erhebung des gegenständlichen Rekurses ihre bisherige Prozessführung genehmige, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei ein Sanierungsverfahren gemäß § 6 ZPO nicht durchzuführen, weil die zitierte Norm auf den Fall des bloßen Verlustes der Verfügungsfähigkeit eines Gemeinschuldners (der im Übrigen aber seine Sachlegitimation behalte und auch prozessfähig bleibe) nicht Bezug nehme, und komme auch eine nachträgliche Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch die Klägerin, die ihre Verfügungsbefugnis erst nach der Entscheidung des Erstgerichtes wieder erlangt habe, nicht in Betracht. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof über allfällige Sanierungsmöglichkeiten oder -verpflichtungen in einem derartigen Fall - soweit überblickbar - noch nicht entschieden habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei vom 13. 9. 1999, die in ihrem Rechtsmittel darauf verwies, dass zwischenzeitlich mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. 7. 1999 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches alle die freie Verfügung der Gemeinschuldnerin beschränkenden Maßnahmen aufgehoben worden seien und die Klägerin durch die Erhebung des gegenständlichen Rekurses ihre bisherige Prozessführung genehmige, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei ein Sanierungsverfahren gemäß Paragraph 6, ZPO nicht durchzuführen, weil die zitierte Norm auf den Fall des bloßen Verlustes der Verfügungsfähigkeit eines Gemeinschuldners (der im Übrigen aber seine Sachlegitimation behalte und auch prozessfähig bleibe) nicht Bezug nehme, und komme auch eine nachträgliche Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch die Klägerin, die ihre Verfügungsbefugnis erst nach der Entscheidung des Erstgerichtes wieder erlangt habe, nicht in Betracht. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof über allfällige Sanierungsmöglichkeiten oder -verpflichtungen in einem derartigen Fall - soweit überblickbar - noch nicht entschieden habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung zu beheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur weiteren Durchführung des Verfahrens zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO).Die beklagte Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die sich entgegen dem formulierten Zulassungsausspruch bereits in einer Reihe von Entscheidungen zur Frage der Sanierungspflicht nach § 6 ZPO auch in Fällen der Nichtigkeit des Verfahrens über eine vom Gemeinschuldner selbst nach Eröffnung des Konkurses eingebrachte Klage befasst hat) in Widerspruch steht, und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die sich entgegen dem formulierten Zulassungsausspruch bereits in einer Reihe von Entscheidungen zur Frage der Sanierungspflicht nach Paragraph 6, ZPO auch in Fällen der Nichtigkeit des Verfahrens über eine vom Gemeinschuldner selbst nach Eröffnung des Konkurses eingebrachte Klage befasst hat) in Widerspruch steht, und auch berechtigt.
Entsprechend dem in § 1 KO zum Ausdruck gebrachten Zweck des Konkursverfahrens, das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen, zu verwenden, normiert § 6 KO, dass Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung nur Passivprozesse gegen den Gemeinschuldner erfasst, ergibt sich doch aus dem Zweck der Regelung, dass auch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen - wozu nach herrschender Auffassung auch Prozesshandlungen gehören - mit Wirkung für die Konkursmasse ab diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen werden können (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 1 und 13 zu § 6); dass das hier zu beurteilende Verfahren einen solchen aktiven Bestandteil der Masse betrifft, bildet dabei ohnedies keinen Streitpunkt. Soweit die Befugnisse eines Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein im Prozess ex lege vertretungsbefugtes Organ in der Person des Masseverwalters (4 Ob 555/90; SZ 69/70; RIS-Justiz RS0064016; Fasching, Lehrbuch2 Rz 386; zum Theorienstreit über dessen prozessuale Stellung siehe jüngst ausführlich SZ 70/2). Ein dennoch vom Gemeinschuldner selbständig abgeführtes Verfahren ist nichtig (RS0041970, RS0035434). In Ansehung der Konkursmasse ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig, welcher Mangel jenem der Prozessunfähigkeit im Sinne des § 6 ZPO gleichsteht (Schubert, aaO Rz 18; SZ 11/19; ZIK 1997, 19 = ÖBA 1997, 562). Dieser Mangel der aktiven und passiven Prozessfähigkeit ist dabei gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1967/292; ZIK 1997, 19).Entsprechend dem in Paragraph eins, KO zum Ausdruck gebrachten Zweck des Konkursverfahrens, das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen, zu verwenden, normiert Paragraph 6, KO, dass Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung nur Passivprozesse gegen den Gemeinschuldner erfasst, ergibt sich doch aus dem Zweck der Regelung, dass auch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen - wozu nach herrschender Auffassung auch Prozesshandlungen gehören - mit Wirkung für die Konkursmasse ab diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen werden können (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 1 und 13 zu Paragraph 6,); dass das hier zu beurteilende Verfahren einen solchen aktiven Bestandteil der Masse betrifft, bildet dabei ohnedies keinen Streitpunkt. Soweit die Befugnisse eines Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein im Prozess ex lege vertretungsbefugtes Organ in der Person des Masseverwalters (4 Ob 555/90; SZ 69/70; RIS-Justiz RS0064016; Fasching, Lehrbuch2 Rz 386; zum Theorienstreit über dessen prozessuale Stellung siehe jüngst ausführlich SZ 70/2). Ein dennoch vom Gemeinschuldner selbständig abgeführtes Verfahren ist nichtig (RS0041970, RS0035434). In Ansehung der Konkursmasse ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig, welcher Mangel jenem der Prozessunfähigkeit im Sinne des Paragraph 6, ZPO gleichsteht (Schubert, aaO Rz 18; SZ 11/19; ZIK 1997, 19 = ÖBA 1997, 562). Dieser Mangel der aktiven und passiven Prozessfähigkeit ist dabei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1967/292; ZIK 1997, 19).
Steht der Prozessführung des Gemeinschuldners sohin diese mangelnde Prozessfähigkeit entgegen, so ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - analog § 6 Abs 2 ZPO ein Sanierungsversuch zu unternehmen, weil dadurch unter Umständen Prozessaufwand für die Masse erhalten bleiben kann (Schubert, aaO Rz 21 mwN); die Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter heilt den Mangel der Prozessfähigkeit und die daraus resultierende Nichtigkeit des Verfahrens, wobei sie bis zum Ausspruch der Nichtigkeit der betroffenen Prozesshandlung (JBl 1984, 209), aber auch noch im Rechtsmittelverfahren (unter Umständen auch erst im Verfahren über einen Revisionsrekurs: RZ 1997/17) von Amts wegen zu veranlassen ist (EvBl 1973/118).Steht der Prozessführung des Gemeinschuldners sohin diese mangelnde Prozessfähigkeit entgegen, so ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - analog Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein Sanierungsversuch zu unternehmen, weil dadurch unter Umständen Prozessaufwand für die Masse erhalten bleiben kann (Schubert, aaO Rz 21 mwN); die Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter heilt den Mangel der Prozessfähigkeit und die daraus resultierende Nichtigkeit des Verfahrens, wobei sie bis zum Ausspruch der Nichtigkeit der betroffenen Prozesshandlung (JBl 1984, 209), aber auch noch im Rechtsmittelverfahren (unter Umständen auch erst im Verfahren über einen Revisionsrekurs: RZ 1997/17) von Amts wegen zu veranlassen ist (EvBl 1973/118).
Eine solche Vorgangsweise erübrigt sich hier jedoch, weil die Klägerin bereits durch die Erhebung des Rekurses (hierin sogar ausdrücklich) dargetan hat, dass sie in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Aufhebung der als Prozesssperre wirkenden Beschränkungen des § 6 KO ihre bisherigen Prozesshandlungen (insbesondere die Einbringung der Klage) genehmigt, was nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch zulässig und ausreichend ist (EvBl 1973/118; 5 Ob 311/86; RS0041982).Eine solche Vorgangsweise erübrigt sich hier jedoch, weil die Klägerin bereits durch die Erhebung des Rekurses (hierin sogar ausdrücklich) dargetan hat, dass sie in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Aufhebung der als Prozesssperre wirkenden Beschränkungen des Paragraph 6, KO ihre bisherigen Prozesshandlungen (insbesondere die Einbringung der Klage) genehmigt, was nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch zulässig und ausreichend ist (EvBl 1973/118; 5 Ob 311/86; RS0041982).
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die weitere Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E58046European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00124.00Z.0517.000Im RIS seit
16.06.2000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011