TE OGH 2000/5/17 6Ob209/99z

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei SK *****, vertreten durch Dr. Gerald Weidacher und andere Rechtsanwälte in Gleisdorf, wegen 180.000 S über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 4 R 79/99s-62, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Jänner 1999, GZ 17 Cg 29/98x-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 9.135 S (darin enthalten 1.522,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beschäftigt sich mit der Vermittlung von Fußballspielern. Ende 1994 wurde ihr Geschäftsführer von der beklagten Partei kontaktiert, weil diese einen russischen Fußballspieler verpflichten wollte. Auf Grund der Informationen, die die beklagte Partei von der klagenden Partei erhielt, entschied sie sich für den damals dem Verein Dinamo Moskau verpflichteten Spieler T*****. Da der beklagten Partei die von der klagenden Partei genannte Transfersumme von 2 Mio S incl Spielerentgelt und Vermittlungsprovision von 15 % von der Transferzahlung zu hoch erschien, richtete sie ihrerseits direkt an Dinamo Moskau das Anbot, für die Freigabe des Spielers 100.000 US-Dollar zu zahlen. Der entsprechende Vertrag wurde in der Folge mit dem Präsidenten von Dinamo Moskau abgeschlossen, ohne die klagende Partei einzuschalten.

Die klagende Partei begehrte 180.000 S an angemessener Vermittlungsprovision und behauptete, dass eine solche von 15 bis 20 % der Transfersumme üblich sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, dass die beklagte Partei als Vermittlerin beauftragt und tätig geworden sei. Es bestehe auch kein ortsüblicher Prozentsatz für derartige Provisionen. Wenn überhaupt, stehe der klagenden Partei lediglich eine Entschädigung für ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu.

Das Erstgericht erkannte die klagende Partei (im zweiten Rechtsgang) schuldig, 161.600 S samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 18.400 S ab. Da eine Provisionsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, richte sich die Provision gemäß § 11 Abs 1 iVm § 29 HVG nach den für den betreffenden Geschäftszweck am Ort der Niederlassung des Maklers üblichen Sätzen. Diese Sätze lägen bei rund 15 % der an den jeweiligen Spieler zu zahlenden Ablösesumme, die im vorliegenden Fall 100.000 US-Dollar betragen habe. Bei einem Dollarwechselkurs im Jänner 1995 von 10,774 S errechne sich somit eine Provision vonDas Erstgericht erkannte die klagende Partei (im zweiten Rechtsgang) schuldig, 161.600 S samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 18.400 S ab. Da eine Provisionsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, richte sich die Provision gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, HVG nach den für den betreffenden Geschäftszweck am Ort der Niederlassung des Maklers üblichen Sätzen. Diese Sätze lägen bei rund 15 % der an den jeweiligen Spieler zu zahlenden Ablösesumme, die im vorliegenden Fall 100.000 US-Dollar betragen habe. Bei einem Dollarwechselkurs im Jänner 1995 von 10,774 S errechne sich somit eine Provision von

161.600 S.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf an Stelle der Feststellungen des Erstgerichtes zur Ortsüblichkeit einer Provision in Höhe von rund 15 % der Ablösesumme für die Vermittlung von Fußballspielern folgende Feststellungen:

In Österreich beschäftigten sich sechs "FIFA licensed Players Agents" und zwei Anwälte mit der Vermittlung von Fußballspielern, wovon insgesamt vier in Wien, darunter auch die Klägerin, tätig sind. Es gibt keine einheitlichen Regeln, nach denen die Provisionshöhe bei diesen Vermittlern berechnet wird. Teils werden Fixbeträge, verlangt, teils Prozentsätze von der Ablösesumme, teils Prozentsätze vom Spielerentgelt (der Jahresverdienstsumme des Spielers) sowie teils von der Ablösesumme und des Spielerentgelts zusammen. Von den in Österreich tätigen Vermittlern haben nur fünf Auskünfte über die Höhe der von ihnen verlangten Provision erteilt, worunter zwei in Wien ansässige Vermittler waren. Die Klägerin verlangt bei Transfers mit Ablösesummen von ein bis zwei Millionen Schilling für die Vermittlung durchschnittlich 15 % der Ablösesumme. Das zweite in Wien tätige Vermittlungsbüro begehrt hingegen unabhängig von der Höhe der Transfersumme 200.000 S plus Umsatzsteuer pro Vermittlung. Die drei anderen in Österreich ansässigen Vermittler begehrten folgende Provisionen (bzw halten diese für angemessen): a) 10 bis 15 % der Ablösesumme an den Verein, b) 10 % der Ablösesumme oder der Jahresverdienstsumme des Spielers und c) 7 bis 10 % jeweils von der Ablösesumme und der Jahresverdienstsumme des Spielers. Die statistische Auswertung der erhobenen Daten ergibt einen Mittelwert von 15,1 % der Ablösesumme an den Verein, welcher fast ident ist mit dem Mittelwert, der sich ergibt, wenn man die von der klagenden Partei begehrten Provisionen nicht berücksichtigt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass sich zwar für Wien keine Ortsüblichkeit ermitteln lasse, dass das vom Erstgericht zuerkannte Entgelt aber "angemessen" im Sinn des § 1152 ABGB sei, weil im Durchschnitt in Österreich etwa 15 % der an die Vereine gezahlten Ablösesummen verlangt würden, wenn auch sowohl die Höhe der Prozentsätze als auch die Bemessungsgrundlagen hiefür differierten. Auf die im Einzelnen erbrachten Leistungen des Vermittlers komme es nicht an. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Provision bei Vermittlung von Fußballspielertransfers fehle.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass sich zwar für Wien keine Ortsüblichkeit ermitteln lasse, dass das vom Erstgericht zuerkannte Entgelt aber "angemessen" im Sinn des Paragraph 1152, ABGB sei, weil im Durchschnitt in Österreich etwa 15 % der an die Vereine gezahlten Ablösesummen verlangt würden, wenn auch sowohl die Höhe der Prozentsätze als auch die Bemessungsgrundlagen hiefür differierten. Auf die im Einzelnen erbrachten Leistungen des Vermittlers komme es nicht an. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Provision bei Vermittlung von Fußballspielertransfers fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision der beklagten Partei ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die klagende Partei als Geschäftsvermittler iSd § 29 HVG idF BGBl 1921/348 zu qualifizieren und ihre Vermittlungstätigkeit mangels Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 1 iVm § 29 HVG BGBl 1921/348 (das gemäß § 29 Abs 2 HVG BGBl 1993/88 anzuwenden ist) zu honorieren sei, wird in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie der für das Entstehen des Provisionsanspruches erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der von der klagenden Partei entfalteten Tätigkeit und dem von der beklagten Partei geschlossenen Transfervertrag im Sinne einer Verdienstlichkeit (vgl EvBl 1970/250 ua).Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die klagende Partei als Geschäftsvermittler iSd Paragraph 29, HVG in der Fassung BGBl 1921/348 zu qualifizieren und ihre Vermittlungstätigkeit mangels Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, HVG BGBl 1921/348 (das gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HVG BGBl 1993/88 anzuwenden ist) zu honorieren sei, wird in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie der für das Entstehen des Provisionsanspruches erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der von der klagenden Partei entfalteten Tätigkeit und dem von der beklagten Partei geschlossenen Transfervertrag im Sinne einer Verdienstlichkeit vergleiche EvBl 1970/250 ua).

Besteht keine Vereinbarung über die Höhe der Provision, so gebührt dem Vermittler für seine Tätigkeit gemäß § 11 Abs 1 HVG, § 29 HVG BGBl 1921/348 die ortsübliche Provision, die sich nach den am Ort seiner Niederlassung üblichen Sätzen richtet (ImmZ 1976, 167; ImmZ 1988, 179; SZ 48/122 ua). Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgebend (ImmZ 1976, 148; SZ 48/122; SZ 66/41). Welche Leistungen und Tätigkeiten ein verdienstliches Vermitteln im Einzelnen umfasst, ist daher nicht entscheidungsrelevant, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die klagende Partei im vorliegenden Fall im geringeren Umfang als sonst bei Transfers üblich mit Arbeit belastet war. Auch in der vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 Ob 762/54 (EvBl 1955/19) wird deutlich, dass Anknüpfungspunkte für den Provisionsanspruch die Vermittlungstätigkeit als solche ist, ohne dass hinterfragt werden müsste, welche konkreten Handlungen vom Vermittler gesetzt wurden oder von anderen Vermittlern in solchen Fällen getätigt werden. Wesentlicher Zweck der Vermittlungsprovision ist nämlich auch ein Ausgleich für die Bemühungen und Kosten für jene Geschäfte, die fehlschlagen (SZ 48/122). Dass in anderen Entscheidungen (EvBl 1980/37; 1964/401; JBl 1955, 122), in denen es sich um das angemessene Entgelt für persönliche Arbeitsleistungen handelte, auf die konkreten einzelnen Leistungen abgestellt wurde, ist eine logische Folge des Umstandes, dass bei solchen nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges gegenständlich ist, weshalb auch nur auf die Tätigkeit als solche abgestellt werden kann.Besteht keine Vereinbarung über die Höhe der Provision, so gebührt dem Vermittler für seine Tätigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, HVG, Paragraph 29, HVG BGBl 1921/348 die ortsübliche Provision, die sich nach den am Ort seiner Niederlassung üblichen Sätzen richtet (ImmZ 1976, 167; ImmZ 1988, 179; SZ 48/122 ua). Für die Höhe des Provisionsanspruches ist das Ausmaß der Tätigkeit nicht maßgebend (ImmZ 1976, 148; SZ 48/122; SZ 66/41). Welche Leistungen und Tätigkeiten ein verdienstliches Vermitteln im Einzelnen umfasst, ist daher nicht entscheidungsrelevant, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die klagende Partei im vorliegenden Fall im geringeren Umfang als sonst bei Transfers üblich mit Arbeit belastet war. Auch in der vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 Ob 762/54 (EvBl 1955/19) wird deutlich, dass Anknüpfungspunkte für den Provisionsanspruch die Vermittlungstätigkeit als solche ist, ohne dass hinterfragt werden müsste, welche konkreten Handlungen vom Vermittler gesetzt wurden oder von anderen Vermittlern in solchen Fällen getätigt werden. Wesentlicher Zweck der Vermittlungsprovision ist nämlich auch ein Ausgleich für die Bemühungen und Kosten für jene Geschäfte, die fehlschlagen (SZ 48/122). Dass in anderen Entscheidungen (EvBl 1980/37; 1964/401; JBl 1955, 122), in denen es sich um das angemessene Entgelt für persönliche Arbeitsleistungen handelte, auf die konkreten einzelnen Leistungen abgestellt wurde, ist eine logische Folge des Umstandes, dass bei solchen nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges gegenständlich ist, weshalb auch nur auf die Tätigkeit als solche abgestellt werden kann.

Ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine ortsübliche Provision für Wien infolge der unterschiedlich gehandhabten Provisionsberechnungen der einzelnen Spielervermittler nicht zu ermitteln und daher auf die angemessene Provision im Sinn des § 1152 ABGB zurückzugreifen sei, zu billigen ist, ist nicht entscheidungswesentlich. Es wurde nämlich weder behauptet noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass von der klagenden Partei selbst in anderen Vermittlungsfällen oder von anderen in Wien tätigen Vermittlern weniger als 15 % der an den Verein zu entrichtenden Ablöse oder weniger als der vom Erstgericht zuerkannte Provisionsbetrag begehrt und auch bezahlt wird. Vielmehr berechnet ein zweites in Wien ansässiges und zur Auskunft bereites Vermittlungsbüro einen Fixsatz von 200.000 S plus Umsatzsteuer (der laut SV-Gutachten im Schnitt 18,56 % der an den Verein zu entrichtenden Transfersummen entspricht).Ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine ortsübliche Provision für Wien infolge der unterschiedlich gehandhabten Provisionsberechnungen der einzelnen Spielervermittler nicht zu ermitteln und daher auf die angemessene Provision im Sinn des Paragraph 1152, ABGB zurückzugreifen sei, zu billigen ist, ist nicht entscheidungswesentlich. Es wurde nämlich weder behauptet noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass von der klagenden Partei selbst in anderen Vermittlungsfällen oder von anderen in Wien tätigen Vermittlern weniger als 15 % der an den Verein zu entrichtenden Ablöse oder weniger als der vom Erstgericht zuerkannte Provisionsbetrag begehrt und auch bezahlt wird. Vielmehr berechnet ein zweites in Wien ansässiges und zur Auskunft bereites Vermittlungsbüro einen Fixsatz von 200.000 S plus Umsatzsteuer (der laut SV-Gutachten im Schnitt 18,56 % der an den Verein zu entrichtenden Transfersummen entspricht).

Die Ermittlung der Provisionshöhe fällt insoweit in den Bereich der Tatsachenfeststellung, als es die üblichen Sätze betrifft (SZ 48/122). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die österreichweit übliche Provisionshöhe, die es folgend dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen auf Prozente von den jeweiligen Transferzahlungen umlegte, woraus es den Mittelwert bildete, sind daher in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellungen.

Da schon das Erstgericht einen solchen (in Wien, aber auch österreichweit üblichen) Mittelwert festgestellt und das Berufungsgericht den bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel, dass zwei Zeugen zur Frage der Üblichkeit des Entgeltes nicht einvernommen worden seien, verneint hat, kann derselbe Verfahrensmangel nicht nochmals in der Revision gerügt werden (SZ 62/157 ua).

Die Heranziehung des Prozentsatzes als angemessenes Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB stellt zwar eine Rechtsfrage dar, doch ist auch insoweit ein Abweichen von den hiezu von der Rechtsprechung entwickelten und im Berufungsurteil mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen nicht zu erblicken. Ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 242/98m).Die Heranziehung des Prozentsatzes als angemessenes Entgelt im Sinn des Paragraph 1152, ABGB stellt zwar eine Rechtsfrage dar, doch ist auch insoweit ein Abweichen von den hiezu von der Rechtsprechung entwickelten und im Berufungsurteil mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen nicht zu erblicken. Ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 242/98m).

Da die Lösung des vorliegenden Rechtsstreites im Wesentlichen von vom Obersten Gerichtshof nicht zu lösenden Tatfragen abhing und auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären war, ist die Revision zurückzuweisen.

Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihr gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

Anmerkung

E58079 06A02099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00209.99Z.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_0060OB00209_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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