Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tadeusz D*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Leopoldine P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.714,17 sA, über die Revision (Revisionsinteresse S 76.466,47) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1999, GZ 8 Ra 330/99d-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Juni 1999, GZ 31 Cga 41/99x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.034,40 (darin S 1.114,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist (RIS-Justiz RS0017802, insb 9 ObA 216/97y = infas 1998, 107; 9 ObA 147/98b = ARD 4982/39/98, uva). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, welches dem vom Geschäftsführer der Beklagten geäußerten Wort "freistellen" für sich allein keine eindeutige Qualifizierung der Beendigung, im Zusammenhalt mit den Begleitumständen, insbesondere dem Schreiben vom 17. 12. 1998, aber die Bedeutung einer Kündigung zuerkannt hat. Im vorliegenden Fall muss bei Abwägung der für die eine oder andere Variante sprechenden Merkmale (infas 1998, 107) Beachtung finden, dass in den vergangenen Jahren die witterungsbedingt eingeschränkte Betriebstätigkeit nur kurz ausgefallen und jeweils mit einem Betriebsurlaub überbrückt worden war. Der Kläger erhielt nunmehr erstmalig ein Schreiben ausgehändigt, in welchem von einer witterungsabhängigen, jedoch zeitlich nicht näher eingegrenzten "Beendung" sowie einer "Wiedereinstellung" die Rede ist. Überdies erfolgte eine Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse sowie die Abrechnung seiner Lohnansprüche zum ausgesprochenen Beendigungszeitpunkt. Wenngleich in dieser Abrechnung Abfertigungsansprüche nicht berücksichtigt sind, war dies für den Kläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer in seiner Lage nicht besonders auffällig, weil er in dem ihm ausgehändigten Schreiben ausdrücklich auf das Aufrechtbleiben der "gesetzlichen Ansprüche" hingewiesen worden war. Diese Umstände berechtigten den Geschäftsführer der Beklagten wiederum nicht zur Annahme, dass der Kläger durch sein Schweigen die schlüssige Zustimmung (§ 863 ABGB) zu einer Aussetzungsvereinbarung erteilt hätte. Nach der auch für einseitige Parteiwillenserklärungen geltenden Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0017894) durfte der Kläger mangels Feststellbarkeit einer anderslautenden gemeinsamen Parteienabsicht davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt war, sodass eine weitere Reaktion, wie etwa ein Nachfragen beim Geschäftsführer der Beklagten, objektiv nicht zu verlangen war.Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist (RIS-Justiz RS0017802, insb 9 ObA 216/97y = infas 1998, 107; 9 ObA 147/98b = ARD 4982/39/98, uva). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, welches dem vom Geschäftsführer der Beklagten geäußerten Wort "freistellen" für sich allein keine eindeutige Qualifizierung der Beendigung, im Zusammenhalt mit den Begleitumständen, insbesondere dem Schreiben vom 17. 12. 1998, aber die Bedeutung einer Kündigung zuerkannt hat. Im vorliegenden Fall muss bei Abwägung der für die eine oder andere Variante sprechenden Merkmale (infas 1998, 107) Beachtung finden, dass in den vergangenen Jahren die witterungsbedingt eingeschränkte Betriebstätigkeit nur kurz ausgefallen und jeweils mit einem Betriebsurlaub überbrückt worden war. Der Kläger erhielt nunmehr erstmalig ein Schreiben ausgehändigt, in welchem von einer witterungsabhängigen, jedoch zeitlich nicht näher eingegrenzten "Beendung" sowie einer "Wiedereinstellung" die Rede ist. Überdies erfolgte eine Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse sowie die Abrechnung seiner Lohnansprüche zum ausgesprochenen Beendigungszeitpunkt. Wenngleich in dieser Abrechnung Abfertigungsansprüche nicht berücksichtigt sind, war dies für den Kläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer in seiner Lage nicht besonders auffällig, weil er in dem ihm ausgehändigten Schreiben ausdrücklich auf das Aufrechtbleiben der "gesetzlichen Ansprüche" hingewiesen worden war. Diese Umstände berechtigten den Geschäftsführer der Beklagten wiederum nicht zur Annahme, dass der Kläger durch sein Schweigen die schlüssige Zustimmung (Paragraph 863, ABGB) zu einer Aussetzungsvereinbarung erteilt hätte. Nach der auch für einseitige Parteiwillenserklärungen geltenden Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0017894) durfte der Kläger mangels Feststellbarkeit einer anderslautenden gemeinsamen Parteienabsicht davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt war, sodass eine weitere Reaktion, wie etwa ein Nachfragen beim Geschäftsführer der Beklagten, objektiv nicht zu verlangen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E57974 09B00820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00082.00Z.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_009OBA00082_00Z0000_000