TE OGH 2000/5/17 9ObA109/00w

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 25.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 11 Ra 210/99b-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 1999, GZ 11 Cga 311/98s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kollektivvertragsbestimmung, mit der eine Änderung der früher geltenden Pensionsanpassungsklausel herbeigeführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kollektivvertragsbestimmung, mit der eine Änderung der früher geltenden Pensionsanpassungsklausel herbeigeführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Änderung der Pensionsanpassungsklausel durch die Regelung des § 102 DO.A anstelle der des § 87 Abs 3 DO.A nicht grundsrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig ist (RIS-Justiz RS0094152; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360 ua). Diese Rechtsauffassung wurde in einem diesem Verfahren gleichgelagerten Fall aufrecht erhalten und ausgeführt:Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Änderung der Pensionsanpassungsklausel durch die Regelung des Paragraph 102, DO.A anstelle der des Paragraph 87, Absatz 3, DO.A nicht grundsrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig ist (RIS-Justiz RS0094152; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360 ua). Diese Rechtsauffassung wurde in einem diesem Verfahren gleichgelagerten Fall aufrecht erhalten und ausgeführt:

"Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern (VfSlg 11.665; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360; vgl etwa auch die für die Auslegung beachtlichen Wertungen des unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Pensionsreformen im ASVG und im öffentlichen Dienst). Im Hinblick auf die Judikatur, die den vorliegenden Eingriff in die Rechtsposition von Arbeitnehmern als maßvoll angesehen hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Unterschiedlichkeit zwischen DO.-Pensionsrecht und ASVG-Pensionsrecht und eine noch weitergehende Präzisierung, bis zu welchem Ausmaß noch von einem maßvollen grundrechtskonformen Eingriff gesprochen werden kann" (9 ObA 110/00t)."Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern (VfSlg 11.665; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360; vergleiche etwa auch die für die Auslegung beachtlichen Wertungen des unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Pensionsreformen im ASVG und im öffentlichen Dienst). Im Hinblick auf die Judikatur, die den vorliegenden Eingriff in die Rechtsposition von Arbeitnehmern als maßvoll angesehen hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Unterschiedlichkeit zwischen DO.-Pensionsrecht und ASVG-Pensionsrecht und eine noch weitergehende Präzisierung, bis zu welchem Ausmaß noch von einem maßvollen grundrechtskonformen Eingriff gesprochen werden kann" (9 ObA 110/00t).

Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Entscheidung 8 ObA 61/97x betrifft einen anderen Sachverhalt und rechtfertigt sohin keine andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E58212 09B01090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00109.00W.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_009OBA00109_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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