Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. März 2000, GZ 4 R 18/00x-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei seinem Einwand, das Rekursgericht habe einen verspäteten Rekurs (der Klägerin) meritorisch erledigt, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass der Beschluss des Erstgerichtes dem Klagevertreter am 3. 1. 2000 zugestellt wurde; der daraufhin am 17. 1. 2000 zur Post gegebene Rekurs war daher rechtzeitig.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 ABGB ist jene natürliche oder juristische Person (auch Körperschaft öffentlichen Rechts) legitimiert, die von kreditschädigenden und/oder ehrenrührigen Behauptungen (zumindest) mitbetroffen ist. So hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte von kreditschädigenden und ehrenrührigen Behauptungen, die sich allgemein gegen "die Arbeiterkammern" richten, zumindest mitbetroffen ist (MR 1994, 113 - Kammermafia).Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB ist jene natürliche oder juristische Person (auch Körperschaft öffentlichen Rechts) legitimiert, die von kreditschädigenden und/oder ehrenrührigen Behauptungen (zumindest) mitbetroffen ist. So hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte von kreditschädigenden und ehrenrührigen Behauptungen, die sich allgemein gegen "die Arbeiterkammern" richten, zumindest mitbetroffen ist (MR 1994, 113 - Kammermafia).
Richtet sich die ehrenrührige Behauptung - wie hier - gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt (6 Ob 218/98x mwN). Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Arbeiterkammer in 7 Bundesländern transferiere 1 Mrd S Zwangsbeiträge in eine Pensionskasse, "damit 500 Funktionäre eine Zweitpension auflaufen", erhebt der Beklagte mit immer wieder neuen Formulierungen den - nicht auf bestimmte Arbeiterkammern beschränkten - Vorwurf, Funktionäre verwendeten von kleinen Arbeitern und Angestellten eingezahlte "Zwangs"beiträge, um sich ihre Pension zu sichern, dies sei Diebstahl am Vermögen von Arbeitern und Angestellten. Damit richten sich diese Vorwürfe aber generell gegen das Kollektiv der (im Einzelnen nicht bezeichneten) "Arbeiterkammern", zu denen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auch die klagende Bundeskammer gehört. Sie wird daher durch die Äußerungen des Beklagten (mit)betroffen.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesern (MR 1995/97; MR 1995/137 je mwN; 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 130/99g). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Zuseher einer Diskussionsrunde zwischen Politikern vor den Nationalratswahlen - verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2096/96a mwN; 6 Ob 245/97s; MR 1998/269 - Schweine-KZ; 6 Ob 130/99g; 6 Ob 185/99b).
Das Rekursgericht hat die Äußerung des Beklagten als Tatsachenbehauptung qualifiziert und in ihrem Kern so verstanden, dass die Arbeiterkammern von 7 Bundesländern 1 Mrd S aus Zwangsbeiträgen in eine Pensionskassa transferiert haben, damit 500 Funktionäre (somit offiziell dh politisch Beauftragte) eine zweite Pension aufbauen könnten. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Angesichts der ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes erweist sich die Äußerung des Beklagten entgegen seiner Auffassung im Rekurs als unwahr. Soweit sich der Beklagte daher auf sein Recht der freien Meinungsäußerung bezieht, übersieht er, dass dieses auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen keinen Bestand hat (ÖBl 1998, 196 - Luxuswohnung uva).
Anmerkung
E58077 06A01120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00112.00I.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_0060OB00112_00I0000_000