Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ludwig L*****, 2.) Alexander L*****, beide vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Sylvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wegen 9 Mio S, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1999, GZ 12 R 74/99m-16, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 1999, GZ 6 Cg 82/98t-12, aufgehoben wurde, beschlossen und
zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung der Kläger wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Die Entscheidung des Erstgerichts wird dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand 9 Mio S samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1991 zu zahlen, abgewiesen wird.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 584.549,12 S (darin 266.144 S Barauslagen und 53.067,52 S USt) und der Nebenintervenientin die mit 209.109,30 S (darin 34.865,05 S USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 28. 6. 1949 schenkte Gertrud U***** der Beklagten mehrere zum Bestand des Gutes T***** gehörende Liegenschaften, darunter Schloss T***** mit Hof, Wirtschaftsgebäuden und Park sowie landwirtschaftlichen Flächen. Nach Abschreibung dieser Liegenschaften vom bisherigen Gutsbestand und Errichtung einer neuen Einlagezahl wurde das Eigentumsrecht der Beklagten daran einverleibt.
Die Schenkung erfolgte "mit der Auflage:
a) das Schloss T***** samt Park als Erholungsheim der Stadt W***** zu verwenden und stets als solches zu erhalten,
b) am Schlosseingang eine Aufschrift "Ludwig U*****sches Erholungsheim" gut sichtbar für immerwährende Zeiten anzubringen und stets in gutem Zustand zu erhalten,
c) bei Belag dieses Erholungsheimes jeweils im Ausmaß von 10 % (zehn Prozent) dieses Belages bei der B***** AG in Neunkirchen beschäftigte Arbeiter bzw deren Frauen und Kinder unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die übrige Pfleglinge dieses Erholungsheimes festgesetzt sind, aufzunehmen,
d) die im Schloss T***** befindliche Kapelle ihrer Verwendungszwecke entsprechend zu erhalten."
Bereits vor dieser Schenkung hatte die Familie U***** der Gemeinde T***** einen Baugrund zum Bau eines Kindergartens kostenlos zur Verfügung gestellt und die Personalkosten für den Betrieb des Kindergartens bis zur Übernahme durch das Land N***** aufgebracht.
Im Zeitpunkt der Schenkung war Schloss T***** von den Russen besetzt und diente als deren Hauptquartier. Nach Ende der Besatzungszeit führte die Beklagte großzügige Umbauarbeiten durch und eröffnete dort 1957 ein neues Kinderheim, das sie bis zum Jahr 1988 betrieb. 1991 verkaufte die Beklagte die Liegenschaften einschließlich des Schlosses T***** an die Stadtgemeinde T***** um einen Kaufpreis von 9 Mio S.
Gertrud U***** war am 18. 10. 1960 verstorben. Ihr Nachlass wurde den
erbl. Kindern Charlotte L***** und Nikolaus F***** je zur Hälfte
eingeantwortet. Charlotte L***** verstarb am 6. 8. 1992, ihr Nachlass
wurden den beiden Söhnen Alexander (Zweitkläger) und Ludwig
(Erstkläger) und ihrer Tochter Maria B***** je zu einem Drittel
eingeantwortet. Nikolaus F***** starb am 19. 11. 1987, sein Nachlass
wurde der Gattin Evelyne und den beiden Söhnen Nikolaus und Philipp
eingeantwortet. Nach Gesprächen der Kläger mit ihrer Schwester und
den Erben nach Nikolaus F***** unterfertigten die Erben nach Nikolaus
Felsövanyi eine Abtretungserklärung, wonach sie "sämtliche und
jedwede Forderungsrechte der Frau Gertrud U***** sowie ihrer
Rechtsnachfolger aus dem Schenkungsvertrag vom 28. 6. 1949 .........
abgeschlossen zwischen Frau Gertrud U***** als Schenkerin und der
Gemeinde W***** als Schenkungsempfängerin ...., unter Einschluss
insbesonderer jener Forderungsrechte, die sich aus der Nichterfüllung
der damit der Stadt W***** auferlegten Bedingungen ergeben, an
.............. (die Kläger) "übertragen". Diese seien berechtigt,
Forderungsrechte aus dem Schenkungsvertrag gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, wobei sie sämtliche Kosten und Risken einer Geltendmachung der Forderungsrechte zu tragen und die Unterfertigten hinsichtlich etwaiger Gegenansprüche der Stadt W***** und/oder Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten haben. Umgekehrt stünden alle von den Klägern geltend gemachten Forderungen diesen selbst zu und hätten die Unterfertigten keinerlei Forderungen gegen die Beklagte geltend zu machen. Eine inhaltlich gleichlautende Erklärung unterfertigte auch die Schwester der Kläger.
Die Kläger begehren nun Zahlung von 9 Mio S. Mit Einstellung des Betriebes eines Erholungsheimes und dem nachfolgenden Verkauf sei der Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte weggefallen, als unredliche Bereicherungsschuldnerin habe die Beklagte den Kaufpreis an die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der Geschenkgeberin herauszugeben. Entgegen der im Schenkungsvertrag gewählten Formulierung sei der Zweck der Zuwendung - der Betrieb eines Erholungsheimes - zum Vertragsinhalt im Sinn einer auflösenden Bedingung gemacht worden. Es sei auszuschließen, dass die Geschenkgeberin eine abstrakte Vermehrung des Vermögens der Beklagten beabsichtigt habe. Vielmehr sei es Zweck der Schenkung gewesen, die Beklagte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Beklagte habe nicht damit rechnen können, das Geschenk auch dann behalten zu dürfen, wenn sie es nicht zum vereinbarten Zweck verwende. Es liege nämlich eine Zweckschenkung in dem Sinn vor, dass der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft von selbst wegfallen sollte, wenn diese nicht mehr dem Betrieb eines Erholungsheimes der Beklagten dienen sollte. Mit Einstellung des Betriebes sei der Schenkungsvertrag somit ex nunc aufgelöst worden. Entgegen der sie treffenden Verpflichtung habe die Beklagte die Herausgabe des Geschenkes durch seine Veräußerung unmöglich gemacht; sie sei damit den Klägern nicht nur schadenersatzpflichtig geworden, es treffe sie auch eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung. Spätestens mit Einstellung des Betriebes sei die Beklagte als unredlicher Bereicherungsschuldner anzusehen und habe als solcher den gemeinen Wert der Sache zu vergüten, der zumindest dem erzielten Kaufpreis gleichzusetzen sei.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, schon nach dem klaren Wortlaut des Vertrages sei von einer Schenkung unter einer Auflage auszugehen. Vernünftige Vertragsparteien hätten den Schenkungsvertrag keinesfalls unter einer auflösenden Bedingung geschlossen. Es könne wohl nicht ernsthaft Wille der Geschenkgeberin gewesen sein, dass der Schenkungsgegenstand mehrere Jahrzehnte nach ihrem Tod an mögliche Erben zurückfallen sollte, obwohl die Beschenkte das Schloss über mehr als 30 Jahre tatsächlich als Erholungsheim verwendet und betrieben und in dieser Zeit ein Vielfaches des Wertes des Geschenkes zu dessen Erhaltung und zum Betrieb des Erholungsheimes aufgewendet habe. Von einer derartigen (auflösenden) Bedingung habe auch die Beschenkte nicht ausgehen können. Die Beklagte habe die ihr erteilte Auflage erfüllt, das Schloss sei nach Ende der Besatzungszeit mit großem Aufwand renoviert und für den Betrieb eines Erholungsheimes umgebaut worden. Zur Einstellung des Heimbetriebes sei es schließlich nur deshalb gekommen, weil eine Weiterführung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht mehr möglich gewesen sei; einerseits sei die Auslastung stark gesunken, andererseits wäre ein weiterer nicht mehr finanzierbarer Sanierungsaufwand von etwa 60 Mio S erforderlich geworden. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht um die Kaufvertragssumme von 9 Mio S bereichert, decke doch diese nur einen Bruchteil der getätigten Aufwendungen ab. Die Beklagte habe nämlich mehr als 100 Mio S zur Erhaltung des Schenkungsgegenstandes und zum Betrieb des Erholungsheimes aufgewendet, welchen Betrag sie bis zur Höhe der eingeklagten Forderung kompensando einwende. Die Weiterführung des Heimes sei wirtschaftlich nicht mehr vertretbar gewesen, sodass die Beklagte aus einer allfälligen Nichterfüllung der Auflage kein Verschulden treffe; sie sei von der ihr auferlegten Verhaltenspflicht somit frei. Im Übrigen diene die nunmehrige Verwendung des Schlosses durch die Stadtgemeinde T***** weiterhin dem Gemeinzweck und entspreche - angepasst an die gegenüber dem Schenkungszeitpunkt völlig geänderten Verhältnisse - dem Willen der Geschenkgeberin.
Die Beklagte verkündete der Stadtgemeinde T***** den Streit, diese trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9 Mio S samt Zinsen und Kosten. Es stellte noch fest, der Betrieb des Erholungsheimes habe nie ausgeglichen bilanzieren können, seit 1986 sei es zu exorbitanten Verlusten von jährlich etwa 3 Mio S gekommen, weil immer weniger Schulen und Kinder das Heim in Anspruch genommen hätten. 1988 sei es zur Schließung gekommen, weil eine Aufrechterhaltung auch unter dem Aspekt eines sozialen Werkes nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. So wären weitere Investitionen in Millionenhöhe notwendig gewesen, um einen zeitgemäßen Standard herbeizuführen. Schon zwischen 1959 bis 1988 habe die Beklagte einen Gesamtaufwand von 89,350.000 S getragen. Allein die Umbauarbeiten im Jahr 1958 hätten 6 Mio S erfordert, Renovierungsarbeiten in den 70-er Jahren weitere 3 Mio S. Für Instandsetzungsarbeiten seien jährlich 300.000 S aufzuwenden.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation der Kläger. Die übrigen Rechtsnachfolger nach der Geschenkgeberin hätten ihre Forderungen rechtswirksam zediert. Entgegen der im Schenkungsvertrag gewählten Formulierung habe die Geschenkgeberin nicht eine Schenkung unter Auflage, sondern eine Zweckschenkung vorgenommen. Sie habe den Schenkungszweck (Betrieb eines Erholungsheimes) in dem Sinn zur Bedingung gemacht, dass der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft dann von selbst wegfallen sollte, wenn diese nicht mehr dem Betrieb eines Erholungsheimes diene. Daraus folge die automatische Auflösung des Schenkungsvertrages mit Wirkung ex nunc im Zeitpunkt der Betriebseinstellung. Die Beklagte sei spätestens zu diesem Zeitpunkt als unredliche Bereicherungsschuldnerin im Sinn des § 1437 ABGB anzusehen und hätte das Geschenk daher nicht verkaufen dürfen. Es treffe sie nicht nur eine Schadenersatzpflicht wegen Vereitelung der Rückstellung, sondern auch eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung. Sie habe jedenfalls den Verkaufserlös als erlangten Vorteil aus der zurückzustellenden Liegenschaft herauszugeben. Hingegen stehe der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen kein Bereicherungsanspruch zu. Sei nämlich der Zweck der Schenkung auf Dauer angelegt, so diene jedes Vermögensopfer des Beschenkten, durch das der Zweck der Schenkung erreicht werde, der Erhaltung des Geschenkes für den betreffenden Zeitraum. Dieses Ziel habe die Beklagte erreicht.Rechtlich bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation der Kläger. Die übrigen Rechtsnachfolger nach der Geschenkgeberin hätten ihre Forderungen rechtswirksam zediert. Entgegen der im Schenkungsvertrag gewählten Formulierung habe die Geschenkgeberin nicht eine Schenkung unter Auflage, sondern eine Zweckschenkung vorgenommen. Sie habe den Schenkungszweck (Betrieb eines Erholungsheimes) in dem Sinn zur Bedingung gemacht, dass der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft dann von selbst wegfallen sollte, wenn diese nicht mehr dem Betrieb eines Erholungsheimes diene. Daraus folge die automatische Auflösung des Schenkungsvertrages mit Wirkung ex nunc im Zeitpunkt der Betriebseinstellung. Die Beklagte sei spätestens zu diesem Zeitpunkt als unredliche Bereicherungsschuldnerin im Sinn des Paragraph 1437, ABGB anzusehen und hätte das Geschenk daher nicht verkaufen dürfen. Es treffe sie nicht nur eine Schadenersatzpflicht wegen Vereitelung der Rückstellung, sondern auch eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung. Sie habe jedenfalls den Verkaufserlös als erlangten Vorteil aus der zurückzustellenden Liegenschaft herauszugeben. Hingegen stehe der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen kein Bereicherungsanspruch zu. Sei nämlich der Zweck der Schenkung auf Dauer angelegt, so diene jedes Vermögensopfer des Beschenkten, durch das der Zweck der Schenkung erreicht werde, der Erhaltung des Geschenkes für den betreffenden Zeitraum. Dieses Ziel habe die Beklagte erreicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Aktivlegitimation der Kläger. Die für die schenkungsweise Zession einer Forderung erforderliche wirkliche Übergabe sei durch Ausfolgung der Abtretungsurkunde an den Zessionar erfolgt. Im Übrigen seien die Kläger zu je 1/6 Teilgesamtrechtsnachfolger nach der Geschenkgeberin. Auf die Frage, ob die Geschenkgeberin eine Schenkung unter Auflage oder eine Zweckschenkung unter Beisetzung einer auflösenden Bedingung vorgenommen habe, kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Sollte sie eine Bedingung gesetzt haben, wäre für den Rückforderungsanspruch nur deren Eintritt oder Nichteintritt entscheidend, während der Geschenknehmer einer auf die Nichterfüllung der Auflage gestützten (Rück-)Forderung die Einwendung entgegensetzen könne, die weitere Erfüllung der Auflage sei aus triftigen Gründen nicht möglich. Diese Möglichkeit stehe der Beklagten hier jedoch nicht zu, weil im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die Geschenknehmerin das Schloss T***** samt Park als Erholungsheim zu verwenden, "stets" als solches zu erhalten und eine entsprechende Aufschrift gut sichtbar für "immerwährende" Zeit anzubringen und "stets" in gutem Zustand zu erhalten habe. An diese Vereinbarung sei die Beklagte gebunden. Sie sei daher auch bei Annahme einer Schenkung unter Auflage und selbst bei unverschuldeter Unmöglichkeit, diese weiter zu erfüllen, zur Herausgabe des Geschenkes oder - im Fall der Veräußerung und des Vorliegens von Unredlichkeit - des Veräußerungserlöses verpflichtet. Soweit die Beklagte bei der Veräußerung des Geschenkes Rechte der Kläger übergangen habe, beruhe dies auf zumindest fahrlässiger Rechtsunkenntnis der Beklagten bzw ihrer rechtskundigen Vertreter, was für die Annahme der Unredlichkeit genüge. Die eingeklagte Forderung bestehe somit zu Recht.
Demgegenüber seien die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen noch nicht entscheidungsreif. Die für den Betrieb des Erholungsheimes aufgewendeten Kosten müssten allerdings unberücksichtigt bleiben, weil sie lediglich der Erfüllung der im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage dienten. Hingegen könne die Beklagte Aufwendungen für die Erhaltung des Schenkungsgegenstandes geltend machen. Bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes sei sie als redliche Besitzer des Geschenkes anzusehen und könne nach § 331 ABGB ua den Ersatz der notwendigen Aufwendungen fordern, die sie für den Erhalt der Substanz getätigt habe. Feststellungen hierüber fehlten jedoch, sodass eine abschließende Beurteilung der Gegenforderung nicht möglich sei. Dies führe zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.Demgegenüber seien die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen noch nicht entscheidungsreif. Die für den Betrieb des Erholungsheimes aufgewendeten Kosten müssten allerdings unberücksichtigt bleiben, weil sie lediglich der Erfüllung der im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage dienten. Hingegen könne die Beklagte Aufwendungen für die Erhaltung des Schenkungsgegenstandes geltend machen. Bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes sei sie als redliche Besitzer des Geschenkes anzusehen und könne nach Paragraph 331, ABGB ua den Ersatz der notwendigen Aufwendungen fordern, die sie für den Erhalt der Substanz getätigt habe. Feststellungen hierüber fehlten jedoch, sodass eine abschließende Beurteilung der Gegenforderung nicht möglich sei. Dies führe zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zu den Gültigkeitserfordernissen einer schenkungsweisen Zession, zur Schenkung unter Auflage bzw zur Zweckschenkung und zum Aufwandersatzanspruch des redlichen Besitzers gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes bekämpfen sowohl die Kläger als auch die Beklagte mit Rekurs. Die Kläger begehren Abänderung und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles, die Beklagte begehrt Abänderung und Abweisung des Klagebegehrens als nicht zu Recht bestehend, in eventu Feststellung der Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung und entsprechende Abweisung des Klagebegehrens. In ihren Rekursbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem Rekurs der jeweils gegnerischen Partei nicht Folge zu geben.
Die Rekursbeantwortung der Kläger ist verspätet. Sie wurde am 16. 2. 2000 zur Post gegeben, nachdem die Zustellung des Rekurses schon am 18. 1. 2000 erfolgt war, letzter Tag der 4-Wochenfrist war somit der 15. 2. 2000.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Kläger ist - wenn auch in einem anderen Sinn als von ihnen angestrebt - berechtigt; der Rekurs der Beklagten ist gleichfalls berechtigt.
Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Klägerin kann - Spruchreife in der Sache vorausgesetzt - ein Urteil auf Abweisung des Klagebegehrens gefällt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 519 mwN).Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Klägerin kann - Spruchreife in der Sache vorausgesetzt - ein Urteil auf Abweisung des Klagebegehrens gefällt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519, mwN).
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren schon deshalb für berechtigt, weil sich die Beschenkte verpflichtet habe, Schloss und Park als Erholungsheim zu verwenden, "stets" als solches zu erhalten, eine entsprechende Aufschrift für "immerwährende" Zeit anzubringen und "stets" in gutem Zustand zu erhalten. Es legt den Schenkungsvertrag somit nach seinem reinen Wortsinn aus. Dem gegenüber macht die Beklagte geltend, die Vertragspartner hätten im Zeitpunkt der Schenkung die dann eingetretenen, zur Schließung führenden Umstände nicht bedacht. Hätten sie damals bedacht, dass Jahrzehnte später, nachdem die Beschenkte ein Vielfaches des Schenkungswertes in den Betrieb investiert gehabt hätte, ein Bedarf an derartigen Einrichtungen nicht mehr bestehen und die Kosten derart anwachsen könnten, dass eine wirtschaftliche Führung nicht mehr möglich sein werde, hätten redliche und vernünftige Partner auch im Falle einer aus diesen Gründen erzwungenen Einstellung des Betriebes eine Herausgabepflicht an allfällige Erben verneint und das Schenkungsobjekt dem Beschenkten zur Erfüllung sozialer Zwecke weiter überlassen. Sie macht damit erkennbar geltend, sie könne die übernommene Verpflichtung zum Betrieb eines Erholungsheimes aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr erfüllen, eine Weiterführung sei untunlich geworden.
Bei Auslegung des vorliegenden Schenkungsvertrages ist zunächst -
ausgehend vom Wortsinn und seiner gewöhnlichen Bedeutung (ÖBA 1997,
826; ecolex 1997, 925) - der Wille beider Parteien zu erforschen. Die
Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die
aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu
beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der
Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die
Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen
redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (Rummel in
Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 914). Auf konkrete Umstände, namentlich auf
den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu
nehmen (SZ 65/109; ÖBA 1997, 61). Treten nach Abschluss der
Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und
daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter
Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den
Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der
Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige
Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung) (Koziol/Welser, Grundriss I11, 97; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 118 ff zu § 914; Rummel aaO Rz 9, 11 ff zu § 914; EvBl 1993/78; RdW 1993, 303; ÖBA 1997, 61).Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung) (Koziol/Welser, Grundriss I11, 97; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 118 ff zu Paragraph 914 ;, Rummel aaO Rz 9, 11 ff zu Paragraph 914 ;, EvBl 1993/78; RdW 1993, 303; ÖBA 1997, 61).
Der Auffassung, die Geschenkgeberin habe eine Auflage formuliert, sie sei als erfüllt anzusehen, wenn die Beschenkte sie - wie hier - bestmöglich erbracht habe, steht schon der Umstand entgegen, dass den Vertragspartnern nach dem festgestellten Sachverhalt bewusst sein musste, dass die Kosten des Umbaues und der Betriebsführung weder aus dem Geschenk selbst noch aus seinen Erträgnissen gedeckt werden konnten. Zum einen warf das Gut T***** keine nennenswerte Erträge ab, zum andern konnte der für Umbau und Führung eines Erholungsheimes erforderliche finanzielle Bedarf auch nicht durch Liegenschaftsverkäufe gedeckt werden, weil die Liegenschaften selbst für den Betrieb des Heimes unerlässlich waren.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verfolgte die Geschenkgeberin wie schon ihre Familie davor soziale Anliegen. Kinder aus wenig begüterten Familien, insbesondere auch Kinder von Angestellten des von ihrer Familie gegründeten Unternehmens sollten die Möglichkeit erhalten, das von ihr gewünschte, von der Gemeinde Wien zu errichtende Erholungsheim zu nutzen. Die Schenkung von Schloss und Grundstücken diente offensichtlich dazu, die Beklagte zur Errichtung und zum Betrieb eines derartigen Heimes zu veranlassen, indem sie ihr einen Teil der damit verbundenen Kosten abnahm. Von der Beklagten durfte die Geschenkgeberin aber auch erwarten, dass sie mit Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl Bedarf nach einem Erholungsheim habe und dieses daher einrichten und führen werde, wodurch auch sichergestellt werden konnte, dass Kinder von Angestellten des Unternehmens der Geschenkgeberin auf diese Weise gefördert werden. In Verfolgung dieser gemeinsamen Zielsetzungen trafen die Vertragspartner des Jahres 1949 eine Vereinbarung, wonach Gertrud U***** Schloss T***** mit den im Vertrag näher bezeichneten Liegenschaften der Stadtgemeinde Wien schenkungsweise überließ und die Beschenkte ihrerseits die Verpflichtung übernahm, Schloss und Park als Erholungsheim zu verwenden und "stets" als solches zu erhalten, eine auf das Erholungsheim hinweisende Aufschrift für "immerwährende" Zeit anzubringen und "stets" in gutem Zustand zu erhalten, und bei Belegung des Erholungsheimes Arbeiter des von ihrer Familie gegründeten Unternehmens und deren Familien in einem bestimmten Prozentsatz zu berücksichtigen. Die Formulierung dieses Schenkungsvertrages lässt in Zusammenhang mit den von den Vertragspartnern damit verfolgten Zielsetzungen nicht daran zweifeln, dass der Beschenkten eine Betriebspflicht auferlegt werden sollte und sie diese auch vertraglich übernommen hat. Die Verpflichtung der Beklagten, ein Erholungsheim zu errichten und ("stets", "immerwährend") zu führen, ist somit zum Vertragsinhalt geworden und kann von der Geschenkgeberin (nach ihrem Tod von den Erben) durchgesetzt werden. Dass aber - wie die Kläger meinen - das Geschenk bei Einstellung des Heimbetriebes an die Geschenkgeberin (oder deren Nachkommen) zurückfallen sollte, ist der Vereinbarung hingegen nicht zu entnehmen.
Die Betriebseinstellung führte somit nicht zum Wegfall des Vertrages. Die Beklagte hat vielmehr ihre Vertragspflichten verletzt und könnte auf Zuhaltung des Vertrages in Anspruch genommen werden. Dass keine ernstzunehmende Chance mehr bestünde, das Schloss weiterhin als Erholungsheim zu führen (was Voraussetzung für die Annahme einer Unmöglichkeit der Leistung wäre und den Klägern die Möglichkeit eröffnen könnte, vom Vertrag zurückzutreten und Rückabwicklung zu begehren), haben weder die Kläger noch die Beklagte geltend gemacht. Die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung setzte überdies voraus, dass der Erfüllung ein dauerndes Hindernis entgegensteht (Koziol/Welser, Grundriss I2, 233), das sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich macht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 920; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 920). Wenngleich die Betriebskosten über die Jahrzehnte exorbitant angestiegen sind und die Beklagte erhebliche Investitionen hätte vornehmen müssen, um den Fortbetrieb zu sichern, machen diese Umstände die Vertragserfüllung nicht unmöglich (vgl Koziol/Welser aaO 236). Auch der Verkauf der Liegenschaften an die Gemeinde T***** bewirkt für sich noch keine Unmöglichkeit der Leistung, kann doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Liegenschaft zurückerlangt oder ihrer Betriebspflicht mit Einverständnis des nunmehrigen Eigentümers nachkommt.Die Betriebseinstellung führte somit nicht zum Wegfall des Vertrages. Die Beklagte hat vielmehr ihre Vertragspflichten verletzt und könnte auf Zuhaltung des Vertrages in Anspruch genommen werden. Dass keine ernstzunehmende Chance mehr bestünde, das Schloss weiterhin als Erholungsheim zu führen (was Voraussetzung für die Annahme einer Unmöglichkeit der Leistung wäre und den Klägern die Möglichkeit eröffnen könnte, vom Vertrag zurückzutreten und Rückabwicklung zu begehren), haben weder die Kläger noch die Beklagte geltend gemacht. Die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung setzte überdies voraus, dass der Erfüllung ein dauerndes Hindernis entgegensteht (Koziol/Welser, Grundriss I2, 233), das sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich macht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 920 ;, Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 920,). Wenngleich die Betriebskosten über die Jahrzehnte exorbitant angestiegen sind und die Beklagte erhebliche Investitionen hätte vornehmen müssen, um den Fortbetrieb zu sichern, machen diese Umstände die Vertragserfüllung nicht unmöglich vergleiche Koziol/Welser aaO 236). Auch der Verkauf der Liegenschaften an die Gemeinde T***** bewirkt für sich noch keine Unmöglichkeit der Leistung, kann doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Liegenschaft zurückerlangt oder ihrer Betriebspflicht mit Einverständnis des nunmehrigen Eigentümers nachkommt.
Das allein auf den Wegfall des Schenkungsvertrages zufolge Eintritts einer auflösenden Bedingung gestützte Zahlungsbegehren der Kläger ist somit unberechtigt. Auf die Frage der Wirksamkeit der (ohne Notariatsakt) vorgenommenen Forderungsabtretungen ist daher nicht mehr einzugehen.
Ob die von der Beklagten übernommene "immerwährende" Betriebspflicht dann wegfallen könnte, wenn unbeeinflussbare Einwirkungen zu einer für den Leistungsschuldner besonders drückenden Situation führen (Binder, Der rechtliche Umgang mit "Ewigkeitsklauseln" in dinglichen Bezugsverträgen JBl 1999, 368 ff bejaht dies unter besonderen Umständen und nach Maßgabe der Vertragsauslegung in Fällen dinglicher Bezugsverträge), wäre erst im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages zu prüfen.
Den Rekursen der Verfahrensbeteiligten ist daher Folge zu geben und - da sich die Sache als spruchreif erweist - das Urteil des Erstgerichtes dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Kläger haben der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin die gesamten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kläger haben der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin die gesamten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.
Anmerkung
E58067 06A00700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00070.00P.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_0060OB00070_00P0000_000