Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei J***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 382.564,-- brutto sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 7 Ra 1/00x-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 26. 4. 2000 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 8. 5. 2000 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 26. 4. 2000 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 8. 5. 2000 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
Anmerkung
E58238 09BA1240European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00124.00A.0517.000Dokumentnummer
JJT_20000517_OGH0002_009OBA00124_00A0000_000