TE OGH 2000/5/19 10Nd504/00

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Veröffentlicht am 19.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Internationale Spedition Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** C***** O***** E***** S. A. L. Transporte Internacional, *****, wegen S 501.949,-- s. A. in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Spanien hat, eine Forderung von insgesamt S 501.949,-- s. A. gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei jeweils ein in Österreich gelegener Entladeort vorgesehen gewesen sei. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Die einzelnen, einen Rechnungsbetrag von S 130.000 jeweils nicht übersteigenden Aufträge stünden in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Spanien hat, eine Forderung von insgesamt S 501.949,-- s. A. gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei jeweils ein in Österreich gelegener Entladeort vorgesehen gewesen sei. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Die einzelnen, einen Rechnungsbetrag von S 130.000 jeweils nicht übersteigenden Aufträge stünden in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E57979 10J05040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00504..0519.000

Dokumentnummer

JJT_20000519_OGH0002_0100ND00504_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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