Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****Verlagsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 630.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. März 2000, GZ 1 R 25/00d-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1999, GZ 19 Cg 157/99f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der klagende Verein bezweckt nach Punkt 2 seiner Statuten:
Der Kläger hatte zum Stichtag 12. 11. 1997 153 Mitglieder, welche entweder öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmer waren. Unter ihnen waren auch Eigentümer und Medieninhaber von überregionalen Tageszeitungen und Magazinen. Zum Stichtag 19. 10. 1999 war die Mitgliederstruktur unverändert. Der Verein führte und führt nicht nur Gerichtsverfahren; er war und ist auch in den Bereichen Mediation, Beratung und Information über neuere Judikatur tätig. Er tritt auch als Seminarveranstalter auf und entfaltet Aktivitäten, welche die Presseförderung betreffen.
Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift p*****. Auf der Titelseite von Heft Nr. 36 ihrer Zeitschrift kündigte die Beklagte neben der Abbildung eines PKW Audi TT folgendes an:
"Gewinnen Sie beim p*****-Wahltoto: Einen Audi TT und jede Menge wertvolle Preise." Im Blattinneren war eine Teilnahmekarte abgedruckt, in welcher die Antworten auf drei Fragen einzutragen waren, die in den folgenden drei Heften gestellt wurden; weiters war ein Tipp betreffend die erwartete Mandatsverteilung bei der Nationalratswahl 1999 abzugeben.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb ihrer periodischen Druckschrift die Ankündigung eines Gewinnspiels und/oder Gewährung der Teilnahme an einem Gewinnspiel, insbesondere einem Wahltoto, zu untersagen, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass der Erwerb der Druckschrift und/oder der nächsten Ausgaben davon zur Gewinnspielteilnahme notwendig oder zumindest förderlich ist. Die Aktion der Beklagten verstoße gegen § 9a und § 1 UWG. Auf der Titelseite befinde sich kein Hinweis auf eine alternative Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel. Die Beantwortung der Gewinnfragen werde nicht als Gegenleistung empfunden.Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb ihrer periodischen Druckschrift die Ankündigung eines Gewinnspiels und/oder Gewährung der Teilnahme an einem Gewinnspiel, insbesondere einem Wahltoto, zu untersagen, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass der Erwerb der Druckschrift und/oder der nächsten Ausgaben davon zur Gewinnspielteilnahme notwendig oder zumindest förderlich ist. Die Aktion der Beklagten verstoße gegen Paragraph 9 a und Paragraph eins, UWG. Auf der Titelseite befinde sich kein Hinweis auf eine alternative Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel. Die Beantwortung der Gewinnfragen werde nicht als Gegenleistung empfunden.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Allein der Hinweis des Klägers auf seine Mitgliederstruktur bewirke noch nicht seine Antragslegitimation. Der Kläger bringe auch nicht vor, worin seine sonstige, über die bloße Klageführung hinausgehende Tätigkeit zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder liege. Dem Interesse des Klägers, die Identität seiner Mitglieder nicht preisgeben zu wollen, sei kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Das vom Kläger vorgelegte notarielle Protokoll bestätige nur das, was dem Notar seitens des Klägers vorgelegt oder gesagt worden sei; der Notar könne aber nicht beurkunden, ob die ihm vorgelegten Unterlagen echt oder die ihm gegenüber gemachten Angaben richtig seien. Das beanstandete Wahltoto sei nicht als Wettbewerbsverstoß zu beurteilen, weil von den Teilnehmern eine Gegenleistung in Form einer Mandatsprognose zu erbringen sei. Auch seien im Heftinneren alternative Teilnahmemöglichkeiten angeführt.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Aktivlegitimation des Klägers könne aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht bezweifelt werden. Maßgebend sei der Vereinszweck. Sei der Verband nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt und solle er nach seinen Satzungen unlauteren Wettbewerb bekämpfen, dann sei er zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, dass ihm Mitbewerber des Beklagten angehören. Der Kläger habe bescheinigt, durch eine erhebliche, über die bloße Prozessführung hinausgehende anderweitige Tätigkeit wirtschaftliche Unternehmerinteressen zu fördern. Eine namentliche Bekanntgabe der Mitglieder sei nicht erforderlich. Das beanstandete Gewinnspiel sei wettbewerbswidrig, weil zur Teilnahme daran - auf Grund der unvollständigen Ankündigung auf der Titelseite - der Erwerb des Hefts schon deshalb erforderlich sei, um nähere Informationen zu erhalten. Die Abgabe eines Wahltipps sei angesichts des Werts des Hauptpreises kein angemessenes und übliches Entgelt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Aktivlegitimation des Klägers könne auf Grund der notariellen Urkunde unter dem Gesichtspunkt des § 14 UWG nicht bezweifelt werden. Zweifel an der unveränderten Mitgliederstruktur des Klägers bestünden auf Grund der Bescheinigungsmittel nicht. Die deutsche Rechtslage, wonach ein Verein als Prozesspartei zur Bekanntgabe der Namen seiner Mitglieder verpflichtet sei, könne mit der österreichischen nicht verglichen werden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Aktivlegitimation des Klägers könne auf Grund der notariellen Urkunde unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 14, UWG nicht bezweifelt werden. Zweifel an der unveränderten Mitgliederstruktur des Klägers bestünden auf Grund der Bescheinigungsmittel nicht. Die deutsche Rechtslage, wonach ein Verein als Prozesspartei zur Bekanntgabe der Namen seiner Mitglieder verpflichtet sei, könne mit der österreichischen nicht verglichen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Aktivlegitimation von Verbänden uneinheitlich erscheint; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 14 UWG kann der Unterlassungsanspruch in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c und 10 (ua) von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Nach der älteren Rechtsprechung genügte es, dass die nach der Satzung der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlungen des Beklagten berührt wurden. Es wurde nicht für erforderlich erachtet, über den statutarischen Zweck hinaus noch zu prüfen, ob dem Kläger Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehörten (SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 - Niedrigpreis-Werbung; ÖBl 1974, 65 - Markenartikelverband; ÖBl 1986, 80 - Diners Club ua).Gemäß Paragraph 14, UWG kann der Unterlassungsanspruch in den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c und 10 (ua) von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Nach der älteren Rechtsprechung genügte es, dass die nach der Satzung der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlungen des Beklagten berührt wurden. Es wurde nicht für erforderlich erachtet, über den statutarischen Zweck hinaus noch zu prüfen, ob dem Kläger Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehörten (SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 - Niedrigpreis-Werbung; ÖBl 1974, 65 - Markenartikelverband; ÖBl 1986, 80 - Diners Club ua).
Seit der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR
1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak]
- Wecker-Rabatt hat der klagende Verband, dessen Klagebefugnis substantiiert bestritten wird, zu beweisen, dass er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozessführung hinausgehende Tätigkeit fördert oder - falls er ein sogenannter Prozessführungsverein ist - dass ihm entweder nur Unternehmer angehören oder die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach der Art und Zahl seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau, gewährleistet ist. Die Entscheidung ist zu § 12 Abs 1 RabG ergangen, der seit der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. § 12 Abs 1 RabG war weiter gefasst als § 14 UWG; die Einschränkung "soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden" war darin nicht enthalten. Die Entscheidung brauchte sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die von ihr wiedergegebene Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Wettbewerbsvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, auch für die Klagelegitimation eines Prozessführungsvereins aufrechterhalten werden kann.- Wecker-Rabatt hat der klagende Verband, dessen Klagebefugnis substantiiert bestritten wird, zu beweisen, dass er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozessführung hinausgehende Tätigkeit fördert oder - falls er ein sogenannter Prozessführungsverein ist - dass ihm entweder nur Unternehmer angehören oder die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach der Art und Zahl seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau, gewährleistet ist. Die Entscheidung ist zu Paragraph 12, Absatz eins, RabG ergangen, der seit der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Paragraph 12, Absatz eins, RabG war weiter gefasst als Paragraph 14, UWG; die Einschränkung "soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden" war darin nicht enthalten. Die Entscheidung brauchte sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die von ihr wiedergegebene Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Wettbewerbsvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, auch für die Klagelegitimation eines Prozessführungsvereins aufrechterhalten werden kann.
Die dazu seither ergangene Rechtsprechung erscheint uneinheitlich. Während in mehreren Entscheidungen die Aktivlegitimation des jeweiligen Klägers damit begründet wird, dass ihm auch (ua 4 Ob 31/88) oder ausschließlich (ua ÖBl 1996, 120 - Offener Brief) Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören, die in der Entscheidung MR 1988, 132 - Österreichs reinstes Bier sogar namentlich genannt werden, soll der Kläger nach der Entscheidung ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband nicht nachweisen müssen, dass unter seinen Mitgliedern Mitbewerber des Beklagten sind, wenn er nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt ist und nach seiner Satzung unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll. Die Aktivlegitimation des in diesem Verfahren klagenden Aktionsverbands, die in vorangegangenen Verfahren (ÖBl 1986, 100 - Rabattgutscheine; ÖBl 1988, 130 - Gratismontage von Skibindungen II) ausdrücklich bejaht worden war, wurde dessen ungeachtet verneint. Auch nach der Entscheidung SZ 69/284 = ecolex 1997, 272 [Tahedl] = ÖBl 1997, 161 = WBl 1997, 214 - 20 Jahre dm soll nicht entscheidend sein, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Vereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Diese Entscheidung betrifft das "Anzapfen" von Lieferanten durch ein marktbeherrschendes Handelsunternehmen; dem Kläger gehörten Unternehmen als Mitglieder an, die als Lieferanten mit der Beklagten als Handelsunternehmen nicht im Wettbewerb standen. Vereinszweck des klagenden Verbands war es jedoch, den Schutz der guten Sitten und der Loyalität im geschäftlichen Wettbewerb auch zum Vorteil und Nutzen des Handels zu fördern. Daraus wurde abgeleitet, dass der Verband Interessen vertrete, die durch die beanstandete Handlung berührt wurden. Seine Aktivlegitimation wurde daher ungeachtet dessen bejaht, dass ihm keine Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehörten.Die dazu seither ergangene Rechtsprechung erscheint uneinheitlich. Während in mehreren Entscheidungen die Aktivlegitimation des jeweiligen Klägers damit begründet wird, dass ihm auch (ua 4 Ob 31/88) oder ausschließlich (ua ÖBl 1996, 120 - Offener Brief) Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören, die in der Entscheidung MR 1988, 132 - Österreichs reinstes Bier sogar namentlich genannt werden, soll der Kläger nach der Entscheidung ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband nicht nachweisen müssen, dass unter seinen Mitgliedern Mitbewerber des Beklagten sind, wenn er nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt ist und nach seiner Satzung unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll. Die Aktivlegitimation des in diesem Verfahren klagenden Aktionsverbands, die in vorangegangenen Verfahren (ÖBl 1986, 100 - Rabattgutscheine; ÖBl 1988, 130 - Gratismontage von Skibindungen römisch II) ausdrücklich bejaht worden war, wurde dessen ungeachtet verneint. Auch nach der Entscheidung SZ 69/284 = ecolex 1997, 272 [Tahedl] = ÖBl 1997, 161 = WBl 1997, 214 - 20 Jahre dm soll nicht entscheidend sein, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Vereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Diese Entscheidung betrifft das "Anzapfen" von Lieferanten durch ein marktbeherrschendes Handelsunternehmen; dem Kläger gehörten Unternehmen als Mitglieder an, die als Lieferanten mit der Beklagten als Handelsunternehmen nicht im Wettbewerb standen. Vereinszweck des klagenden Verbands war es jedoch, den Schutz der guten Sitten und der Loyalität im geschäftlichen Wettbewerb auch zum Vorteil und Nutzen des Handels zu fördern. Daraus wurde abgeleitet, dass der Verband Interessen vertrete, die durch die beanstandete Handlung berührt wurden. Seine Aktivlegitimation wurde daher ungeachtet dessen bejaht, dass ihm keine Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehörten.
Beide Entscheidungen messen dem statutarischen Vereinszweck entscheidendes Gewicht bei. Dies steht im Widerspruch zur Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt, nach der es bei Prozessführungsvereinen darauf ankommt, wie sich die Mitglieder zusammensetzen, wenn - wie seinerzeit nach § 12 Abs 1 RabG - die Aktivlegitimation voraussetzt, dass der Kläger ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange ist. Hängt die Prozessführungsbefugnis darüber hinaus davon ab, dass der klagende Verband Interessen vertritt, die durch die Handlung berührt werden (§ 14 UWG), dann kann der Kläger nur aktiv legitimiert sein, wenn ihm Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören.Beide Entscheidungen messen dem statutarischen Vereinszweck entscheidendes Gewicht bei. Dies steht im Widerspruch zur Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt, nach der es bei Prozessführungsvereinen darauf ankommt, wie sich die Mitglieder zusammensetzen, wenn - wie seinerzeit nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG - die Aktivlegitimation voraussetzt, dass der Kläger ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange ist. Hängt die Prozessführungsbefugnis darüber hinaus davon ab, dass der klagende Verband Interessen vertritt, die durch die Handlung berührt werden (Paragraph 14, UWG), dann kann der Kläger nur aktiv legitimiert sein, wenn ihm Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Mitglieder hat die bisherige Rechtsprechung verneint (ausdrücklich 4 Ob 31/88). Sie hat anerkannt, dass die Zuerkennung des Klagerechts an Wirtschafts- und Interessenverbände (auch) den Zweck verfolgt, den von einem Wettbewerbsverstoß betroffenen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich wegen dessen Verfolgung an einen Verband zu wenden, um selbst im Hintergrund bleiben zu können (s SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt).
Dem hält die Beklagte entgegen, dass ein Verfahren, in dem der Kläger seine Identität nicht preisgeben müsste, dem rechtsstaatlichen Prinzip sowie dem Grundsatz des "fair trial" widerspräche. Aus rechtsstaatlichen Gründen müsse dem Prozessgegner die Möglichkeit gegeben werden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfahren und die Angaben der darlegungs- und beweisbelasteten Partei selbst zu überprüfen.
Die Beklagte bezieht sich damit auf die Rechtsprechung des BGH zu § 13 dUWG. So hat der BGH in der Entscheidung GRUR 1996, 217 - Anonymisierte Mitgliederliste ausgesprochen, dass sich ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbands dessen Prozessführungsbefugnis gemäß § 13 Abs 2 Nr 2 dUWG idF der UWG-Novelle 1994 in aller Regel nicht feststellen lasse. § 13 Abs 2 Nr 2 dUWG macht die Aktivlegitimation von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (ua) davon abhängig, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Durch diese einschränkende Prozessvoraussetzung soll dem Missbrauch begegnet werden, dass ein Verein, dem keine erhebliche Zahl von betroffenen Mitbewerbern angehört, ohne kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen seine Klagebefugnis ausnutzt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 § 13 dUWG Rz 23a mwN).Die Beklagte bezieht sich damit auf die Rechtsprechung des BGH zu Paragraph 13, dUWG. So hat der BGH in der Entscheidung GRUR 1996, 217 - Anonymisierte Mitgliederliste ausgesprochen, dass sich ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbands dessen Prozessführungsbefugnis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Nr 2 dUWG in der Fassung der UWG-Novelle 1994 in aller Regel nicht feststellen lasse. Paragraph 13, Absatz 2, Nr 2 dUWG macht die Aktivlegitimation von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (ua) davon abhängig, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Durch diese einschränkende Prozessvoraussetzung soll dem Missbrauch begegnet werden, dass ein Verein, dem keine erhebliche Zahl von betroffenen Mitbewerbern angehört, ohne kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen seine Klagebefugnis ausnutzt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 Paragraph 13, dUWG Rz 23a mwN).
Vor der deutschen UWG-Novelle 1994 konnte der Anspruch auf Unterlassung gesetzwidrigen Verhaltens von Verbänden "zur Förderung gewerblicher Belange" erhoben werden. Diesem Erfordernis war Genüge getan, wenn der Verein bei seiner Tätigkeit das gemeinsame Interesse seiner Mitglieder wahrnahm. Er war jedoch nicht gehindert, aufgrund seiner generellen Klageberechtigung auch gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, die weder Einzelinteressen noch das gemeinsam in ihm zusammengefasste Interesse der Mitglieder unmittelbar betrafen (Baumbach/Hefermehl aaO mwN).
Während demnach § 13 dUWG idF vor der UWG-Novelle 1994 gleich wie §
12 Abs 1 RabG und damit weiter gefasst war als § 14 UWG (SZ 58/200 =
EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW
1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt), stellt seine
nunmehrige Fassung strengere Anforderungen an die
Prozessführungsbefugnis von Verbänden. Nach § 13 dUWG muss dem
Verband immer eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern angehören. Nach §
14 UWG genügt es hingegen, dass unter den Vereinsmitgliedern
überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, und es besteht im Sinne der
Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1
24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] -
Wecker-Rabatt auch die Möglichkeit, dass der Verband die durch die
Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten
fördert. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob dem Verein
Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören, sondern es ist
entscheidend, ob der Verein wirtschaftliche Unternehmerinteressen
dadurch fördert, dass er eine nicht in der Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen bestehende statutengemäße Förderungstätigkeit
von entsprechendem Gewicht ausübt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bescheinigt, dass er nicht nur Gerichtsverfahren führt, sondern auch in den Bereichen Mediation, Beratung und Information über neuere Judikatur tätig ist, als Seminarveranstalter auftritt und Aktivitäten entfaltet, welche die Presseförderung betreffen. Diese Tätigkeiten gehen über "Serviceleistungen" hinaus, wie sie von einem Prozessführungsverein erwartet werden können. Der Kläger vertritt damit in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen. Seine Aktivlegitimation ist daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss.
Ob notarielle Protokolle, die ausschließlich vom Kläger präsentierte Informationen wiedergeben, taugliche Bescheinigungsmittel sind, bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil der Notar - nach dem Inhalt der von ihm errichteten Urkunde - unter anderem selbst stichprobenartig in die Beitrittserklärungen Einsicht genommen hat; auf diesen Umstand hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen, dem daher in der Behandlung der Beweisrüge kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden kann.
Zur - zutreffenden - Beurteilung der Werbeaktion der Beklagten als Verstoß gegen § 9a UWG enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen.Zur - zutreffenden - Beurteilung der Werbeaktion der Beklagten als Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO.
Anmerkung
E58182 04A01210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00121.00Y.0523.000Dokumentnummer
JJT_20000523_OGH0002_0040OB00121_00Y0000_000