Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 600.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 4 R 30/00m-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Dezember 1999, GZ 19 Cg 161/99v-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der klagende Verein bezweckt nach Punkt 2 seiner Statuten:
Der Kläger hatte zum Stichtag 12. 11. 1997 153 Mitglieder, welche entweder öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmer waren. Unter ihnen waren auch Eigentümer und Medieninhaber von überregionalen Tageszeitungen und Magazinen. Zum Stichtag 19. 10. 1999 war die Mitgliederstruktur unverändert. Der Verein führte und führt nicht nur Gerichtsverfahren; er war und ist auch in den Bereichen Mediation, Beratung und Information über neuere Judikatur tätig. Er tritt auch als Seminarveranstalter auf und entfaltet Aktivitäten, welche die Presseförderung betreffen.
Die Beklagte ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "tv *****". Ende November 1999 kündigte sie in einer österreichweit verteilten Postwurfsendung an, dem Besteller eines 10-Wochen-Abonnements zum Preis von 50 S ein 1000-Schilling-Scheckheft zu schenken.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Ankündigung und/oder Gewährung eines 1.000-Schilling-Scheck-Hefts, insbesondere mit Gutscheinen für den Einkauf bei Leiner im Wert von 100 S, bei Hartlauer im Wert von 100 S, bei Hervis Sports im Wert von 200 S, bei Douglas im Wert von 50 S, bei Print-Shop im Wert von 52 S, sowie der 2-Monats-Programmgebühr für Premiere World, als Zugabe bei Bestellung eines 10-Wochen-Abonnements der Zeitschrift "tv*****" zu untersagen. Die Aktion der Beklagten verstoße gegen § 9a und § 1 UWG. Die Gutscheine erhalte nur, wer die Zeitschrift erwerbe. Durch das Ankündigen und Gewähren der Gutscheine werde ein extrem übersteigerter Kaufanreiz bewirkt.Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Ankündigung und/oder Gewährung eines 1.000-Schilling-Scheck-Hefts, insbesondere mit Gutscheinen für den Einkauf bei Leiner im Wert von 100 S, bei Hartlauer im Wert von 100 S, bei Hervis Sports im Wert von 200 S, bei Douglas im Wert von 50 S, bei Print-Shop im Wert von 52 S, sowie der 2-Monats-Programmgebühr für Premiere World, als Zugabe bei Bestellung eines 10-Wochen-Abonnements der Zeitschrift "tv*****" zu untersagen. Die Aktion der Beklagten verstoße gegen Paragraph 9 a und Paragraph eins, UWG. Die Gutscheine erhalte nur, wer die Zeitschrift erwerbe. Durch das Ankündigen und Gewähren der Gutscheine werde ein extrem übersteigerter Kaufanreiz bewirkt.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Kläger habe weder bescheinigt, durch eine erhebliche, über die bloße Prozessführung hinausgehende Tätigkeit wirtschaftliche Unternehmerinteressen zu fördern, noch dass ihm nur Unternehmer angehörten oder dass die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen sonst durch die Mitgliederstruktur gewährleistet sei. Der Kläger hätte bescheinigen müssen, dass ihm auch Mitglieder angehören, die zur Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Es widerspreche den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens, von einer Partei geheimgehaltene Tatsachen zu ihren Gunsten zu verwerten. Die Vereinszusammensetzung dürfe nicht anonym bleiben. Einziger österreichischer Mitbewerber der Zeitschrift "tv *****" sei "t*****", deren Medieninhaber nicht Mitglied des Klägers sei. Dass ihm Medieninhaber ausländischer Fernsehprogrammzeitschriften als Mitglieder angehörten, habe der Kläger nicht bescheinigt. Nicht einmal behauptet habe er, dass Interessen seiner Mitglieder durch die beanstandete Aktion der Beklagten berührt würden.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Aktivlegitimation des Klägers könne aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht bezweifelt werden. Maßgebend sei der Vereinszweck. Sei der Verband nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt und solle er nach seinen Satzungen unlauteren Wettbewerb bekämpfen, dann sei er zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, dass ihm Mitbewerber des Beklagten angehören. Der Kläger habe bescheinigt, durch eine erhebliche, über die bloße Prozessführung hinausgehende anderweitige Tätigkeit wirtschaftliche Unternehmerinteressen zu fördern. Eine namentliche Bekanntgabe der Mitglieder sei nicht erforderlich. Die neue deutsche Judikatur beruhe auf einer von der österreichischen Rechtslage abweichenden Gesetzeslage und könne nicht auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen werden. Ob "t*****" der einzige österreichische Mitbewerber der Beklagten sei, sei nicht entscheidend, weil "tv *****" mit anderen österreichischen Medien jedenfalls auf dem Inseratenmarkt im Wettbewerb stehe. Das von der Beklagten angekündigte 1000-Schilling-Scheck-Heft sei eine unzulässige Zugabe im Sinne des § 9a UWG.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Aktivlegitimation des Klägers könne aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht bezweifelt werden. Maßgebend sei der Vereinszweck. Sei der Verband nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt und solle er nach seinen Satzungen unlauteren Wettbewerb bekämpfen, dann sei er zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, dass ihm Mitbewerber des Beklagten angehören. Der Kläger habe bescheinigt, durch eine erhebliche, über die bloße Prozessführung hinausgehende anderweitige Tätigkeit wirtschaftliche Unternehmerinteressen zu fördern. Eine namentliche Bekanntgabe der Mitglieder sei nicht erforderlich. Die neue deutsche Judikatur beruhe auf einer von der österreichischen Rechtslage abweichenden Gesetzeslage und könne nicht auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen werden. Ob "t*****" der einzige österreichische Mitbewerber der Beklagten sei, sei nicht entscheidend, weil "tv *****" mit anderen österreichischen Medien jedenfalls auf dem Inseratenmarkt im Wettbewerb stehe. Das von der Beklagten angekündigte 1000-Schilling-Scheck-Heft sei eine unzulässige Zugabe im Sinne des Paragraph 9 a, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Ausführungen des Erstgerichts träfen in jeder Hinsicht zu. Anders als nach § 13 dUWG hänge nach § 14 UWG die Aktivlegitimation von Verbänden nicht davon ab, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Identität der Vereinsmitglieder sei daher nach österreichischem Recht keine entscheidungserhebliche Tatsache und es erübrige sich zu prüfen, ob der Verein verpflichtet sei, seine Mitglieder offen zu legen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Ausführungen des Erstgerichts träfen in jeder Hinsicht zu. Anders als nach Paragraph 13, dUWG hänge nach Paragraph 14, UWG die Aktivlegitimation von Verbänden nicht davon ab, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Identität der Vereinsmitglieder sei daher nach österreichischem Recht keine entscheidungserhebliche Tatsache und es erübrige sich zu prüfen, ob der Verein verpflichtet sei, seine Mitglieder offen zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Aktivlegitimation von Verbänden uneinheitlich erscheint; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 14 UWG kann der Unterlassungsanspruch in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c und 10 (ua) von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Nach der älteren Rechtsprechung genügte es, dass die nach der Satzung der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlungen des Beklagten berührt wurden. Es wurde nicht für erforderlich erachtet, über den statutarischen Zweck hinaus noch zu prüfen, ob dem Kläger Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehörten (SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 - Niedrigpreis-Werbung; ÖBl 1974, 65 - Markenartikelverband; ÖBl 1986, 80 - Diners Club ua).Gemäß Paragraph 14, UWG kann der Unterlassungsanspruch in den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c und 10 (ua) von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Nach der älteren Rechtsprechung genügte es, dass die nach der Satzung der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlungen des Beklagten berührt wurden. Es wurde nicht für erforderlich erachtet, über den statutarischen Zweck hinaus noch zu prüfen, ob dem Kläger Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehörten (SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 - Niedrigpreis-Werbung; ÖBl 1974, 65 - Markenartikelverband; ÖBl 1986, 80 - Diners Club ua).
Seit der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR
1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak]
- Wecker-Rabatt hat der klagende Verband, dessen Klagebefugnis substantiiert bestritten wird, zu beweisen, dass er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozessführung hinausgehende Tätigkeit fördert oder - falls er ein sogenannter Prozessführungsverein ist - dass ihm entweder nur Unternehmer angehören oder die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach der Art und Zahl seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau, gewährleistet ist. Die Entscheidung ist zu § 12 Abs 1 RabG ergangen, der seit der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. § 12 Abs 1 RabG war weiter gefasst als § 14 UWG; die Einschränkung "soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden" war darin nicht enthalten. Die Entscheidung brauchte sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die von ihr wiedergegebene Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Wettbewerbsvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, auch für die Klagelegitimation eines Prozessführungsvereins aufrechterhalten werden kann.- Wecker-Rabatt hat der klagende Verband, dessen Klagebefugnis substantiiert bestritten wird, zu beweisen, dass er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozessführung hinausgehende Tätigkeit fördert oder - falls er ein sogenannter Prozessführungsverein ist - dass ihm entweder nur Unternehmer angehören oder die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach der Art und Zahl seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau, gewährleistet ist. Die Entscheidung ist zu Paragraph 12, Absatz eins, RabG ergangen, der seit der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Paragraph 12, Absatz eins, RabG war weiter gefasst als Paragraph 14, UWG; die Einschränkung "soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden" war darin nicht enthalten. Die Entscheidung brauchte sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die von ihr wiedergegebene Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Wettbewerbsvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, auch für die Klagelegitimation eines Prozessführungsvereins aufrechterhalten werden kann.
Die dazu seither ergangene Rechtsprechung erscheint uneinheitlich. Während in mehreren Entscheidungen die Aktivlegitimation des jeweiligen Klägers damit begründet wird, dass ihm auch (ua 4 Ob 31/88) oder ausschließlich (ua ÖBl 1996, 120 - Offener Brief) Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören, die in der Entscheidung MR 1988, 132 - Österreichs reinstes Bier sogar namentlich genannt werden, soll der Kläger nach der Entscheidung ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband nicht nachweisen müssen, dass unter seinen Mitgliedern Mitbewerber des Beklagten sind, wenn er nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt ist und nach seiner Satzung unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll. Die Aktivlegitimation des in diesem Verfahren klagenden Aktionsverbands, die in vorangegangenen Verfahren (ÖBl 1986, 100 - Rabattgutscheine; ÖBl 1988, 130 - Gratismontage von Skibindungen II) ausdrücklich bejaht worden war, wurde dessen ungeachtet verneint. Auch nach der Entscheidung SZ 69/284 = ecolex 1997, 272 [Tahedl] = ÖBl 1997, 161 = WBl 1997, 214 - 20 Jahre dm soll nicht entscheidend sein, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Vereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Diese Entscheidung betrifft das "Anzapfen" von Lieferanten durch ein marktbeherrschendes Handelsunternehmen; dem Kläger gehörten Unternehmen als Mitglieder an, die als Lieferanten mit der Beklagten als Handelsunternehmen nicht im Wettbewerb standen. Vereinszweck des klagenden Verbands war es jedoch, den Schutz der guten Sitten und der Loyalität im geschäftlichen Wettbewerb auch zum Vorteil und Nutzen des Handels zu fördern. Daraus wurde abgeleitet, dass der Verband Interessen vertrete, die durch die beanstandete Handlung berührt wurden. Seine Aktivlegitimation wurde daher ungeachtet dessen bejaht, dass ihm keine Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehörten.Die dazu seither ergangene Rechtsprechung erscheint uneinheitlich. Während in mehreren Entscheidungen die Aktivlegitimation des jeweiligen Klägers damit begründet wird, dass ihm auch (ua 4 Ob 31/88) oder ausschließlich (ua ÖBl 1996, 120 - Offener Brief) Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören, die in der Entscheidung MR 1988, 132 - Österreichs reinstes Bier sogar namentlich genannt werden, soll der Kläger nach der Entscheidung ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband nicht nachweisen müssen, dass unter seinen Mitgliedern Mitbewerber des Beklagten sind, wenn er nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt ist und nach seiner Satzung unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll. Die Aktivlegitimation des in diesem Verfahren klagenden Aktionsverbands, die in vorangegangenen Verfahren (ÖBl 1986, 100 - Rabattgutscheine; ÖBl 1988, 130 - Gratismontage von Skibindungen römisch II) ausdrücklich bejaht worden war, wurde dessen ungeachtet verneint. Auch nach der Entscheidung SZ 69/284 = ecolex 1997, 272 [Tahedl] = ÖBl 1997, 161 = WBl 1997, 214 - 20 Jahre dm soll nicht entscheidend sein, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Vereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Diese Entscheidung betrifft das "Anzapfen" von Lieferanten durch ein marktbeherrschendes Handelsunternehmen; dem Kläger gehörten Unternehmen als Mitglieder an, die als Lieferanten mit der Beklagten als Handelsunternehmen nicht im Wettbewerb standen. Vereinszweck des klagenden Verbands war es jedoch, den Schutz der guten Sitten und der Loyalität im geschäftlichen Wettbewerb auch zum Vorteil und Nutzen des Handels zu fördern. Daraus wurde abgeleitet, dass der Verband Interessen vertrete, die durch die beanstandete Handlung berührt wurden. Seine Aktivlegitimation wurde daher ungeachtet dessen bejaht, dass ihm keine Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehörten.
Beide Entscheidungen messen dem statutarischen Vereinszweck entscheidendes Gewicht bei. Dies steht im Widerspruch zur Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt, nach der es bei Prozessführungsvereinen darauf ankommt, wie sich die Mitglieder zusammensetzen, wenn - wie seinerzeit nach § 12 Abs 1 RabG - die Aktivlegitimation voraussetzt, dass der Kläger ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange ist. Hängt die Prozessführungsbefugnis darüber hinaus davon ab, dass der klagende Verband Interessen vertritt, die durch die Handlung berührt werden (§ 14 UWG), dann kann der Kläger nur aktiv legitimiert sein, wenn ihm Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören.Beide Entscheidungen messen dem statutarischen Vereinszweck entscheidendes Gewicht bei. Dies steht im Widerspruch zur Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt, nach der es bei Prozessführungsvereinen darauf ankommt, wie sich die Mitglieder zusammensetzen, wenn - wie seinerzeit nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG - die Aktivlegitimation voraussetzt, dass der Kläger ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange ist. Hängt die Prozessführungsbefugnis darüber hinaus davon ab, dass der klagende Verband Interessen vertritt, die durch die Handlung berührt werden (Paragraph 14, UWG), dann kann der Kläger nur aktiv legitimiert sein, wenn ihm Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Mitglieder hat die bisherige Rechtsprechung verneint (ausdrücklich 4 Ob 31/88). Sie hat anerkannt, dass die Zuerkennung des Klagerechts an Wirtschafts- und Interessenverbände (auch) den Zweck verfolgt, den von einem Wettbewerbsverstoß betroffenen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich wegen dessen Verfolgung an einen Verband zu wenden, um selbst im Hintergrund bleiben zu können (s SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt).
Dem hält die Beklagte entgegen, dass ein Verfahren, in dem der Kläger seine Identität nicht preisgeben müsste, dem rechtsstaatlichen Prinzip sowie dem Grundsatz des "fair trial" widerspräche. Aus rechtsstaatlichen Gründen müsse dem Prozessgegner die Möglichkeit gegeben werden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfahren und die Angaben der darlegungs- und beweisbelasteten Partei selbst zu überprüfen.
Die Beklagte bezieht sich damit auf die Rechtsprechung des BGH zu § 13 dUWG. So hat der BGH in der Entscheidung GRUR 1996, 217 - Anonymisierte Mitgliederliste ausgesprochen, dass sich ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbands dessen Prozessführungsbefugnis gemäß § 13 Abs 2 Nr 2 dUWG idF der UWG-Novelle 1994 in aller Regel nicht feststellen lasse. § 13 Abs 2 Nr 2 dUWG macht die Aktivlegitimation von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (ua) davon abhängig, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Durch diese einschränkende Prozessvoraussetzung soll dem Missbrauch begegnet werden, dass ein Verein, dem keine erhebliche Zahl von betroffenen Mitbewerbern angehört, ohne kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen seine Klagebefugnis ausnutzt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 § 13 dUWG Rz 23a mwN).Die Beklagte bezieht sich damit auf die Rechtsprechung des BGH zu Paragraph 13, dUWG. So hat der BGH in der Entscheidung GRUR 1996, 217 - Anonymisierte Mitgliederliste ausgesprochen, dass sich ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbands dessen Prozessführungsbefugnis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Nr 2 dUWG in der Fassung der UWG-Novelle 1994 in aller Regel nicht feststellen lasse. Paragraph 13, Absatz 2, Nr 2 dUWG macht die Aktivlegitimation von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (ua) davon abhängig, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Durch diese einschränkende Prozessvoraussetzung soll dem Missbrauch begegnet werden, dass ein Verein, dem keine erhebliche Zahl von betroffenen Mitbewerbern angehört, ohne kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen seine Klagebefugnis ausnutzt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 Paragraph 13, dUWG Rz 23a mwN).
Vor der deutschen UWG-Novelle 1994 konnte der Anspruch auf Unterlassung gesetzwidrigen Verhaltens von Verbänden "zur Förderung gewerblicher Belange" erhoben werden. Diesem Erfordernis war Genüge getan, wenn der Verein bei seiner Tätigkeit das gemeinsame Interesse seiner Mitglieder wahrnahm. Er war jedoch nicht gehindert, aufgrund seiner generellen Klageberechtigung auch gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, die weder Einzelinteressen noch das gemeinsam in ihm zusammengefasste Interesse der Mitglieder unmittelbar betrafen (Baumbach/Hefermehl aaO mwN).
Während demnach § 13 dUWG idF vor der UWG-Novelle 1994 gleich wie §
12 Abs 1 RabG und damit weiter gefasst war als § 14 UWG (SZ 58/200 =
EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW
1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] - Wecker-Rabatt), stellt seine
nunmehrige Fassung strengere Anforderungen an die
Prozessführungsbefugnis von Verbänden. Nach § 13 dUWG muss dem
Verband immer eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern angehören. Nach §
14 UWG genügt es hingegen, dass unter den Vereinsmitgliedern
überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, und es besteht im Sinne der
Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1
24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656 [Knaak] -
Wecker-Rabatt auch die Möglichkeit, dass der Verband die durch die
Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten
fördert. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob dem Verein
Mitbewerber des Beklagten als Mitglieder angehören, sondern es ist
entscheidend, ob der Verein wirtschaftliche Unternehmerinteressen
dadurch fördert, dass er eine nicht in der Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen bestehende statutengemäße Förderungstätigkeit
von entsprechendem Gewicht ausübt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bescheinigt, dass er nicht nur Gerichtsverfahren führt, sondern auch in den Bereichen Mediation, Beratung und Information über neuere Judikatur tätig ist, als Seminarveranstalter auftritt und Aktivitäten entfaltet, welche die Presseförderung betreffen. Diese Tätigkeiten gehen über "Serviceleistungen" hinaus, wie sie von einem Prozessführungsverein erwartet werden können. Der Kläger vertritt damit in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen. Seine Aktivlegitimation ist daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss.
Als Mitbewerber der Beklagten kommt im übrigen nicht nur der Medieninhaber der TV-Illustrierten "t*****" in Betracht. Da die Beklagte Inserate annimmt, steht sie jedenfalls auf dem Inseratenmarkt mit anderen periodischen Druckschriften im Wettbewerb. Zur - zutreffenden - Beurteilung der Werbeaktion der Beklagten als Verstoß gegen § 9a UWG enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen.Als Mitbewerber der Beklagten kommt im übrigen nicht nur der Medieninhaber der TV-Illustrierten "t*****" in Betracht. Da die Beklagte Inserate annimmt, steht sie jedenfalls auf dem Inseratenmarkt mit anderen periodischen Druckschriften im Wettbewerb. Zur - zutreffenden - Beurteilung der Werbeaktion der Beklagten als Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E58181 04A01160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00116.00P.0523.000Dokumentnummer
JJT_20000523_OGH0002_0040OB00116_00P0000_000