TE OGH 2000/5/23 10Ob116/00g

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marlies W*****, Angestellte, ***** 2. Lisbeth K*****, Angestellte, ***** und 3. Elisabeth W*****, Angestellte, ***** alle vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine N*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2000, GZ 40 R 47/00h-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 2. November 1999, GZ 7 C 371/98k-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Bestandnehmer macht vom Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann einen "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinne des § 1118 erster Fall ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietobjekts erfolgte bzw auch nur droht (SZ 69/177; MietSlg 34.412; SZ 48/132 = MietSlg 27.337; Würth in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 1118 und Rz 16 zu § 30 MRG) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden (SZ 69/177 mwN; Binder in Schwimann, ABGB2 VI § 1118 Rz 57 ff; aus letzter Zeit 10 Ob 270/99z; 1 Ob 280/98b; 3 Ob 65/99a). Die in der außerordentlichen Revision vertretene Meinung, es fehle an einer neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Kündigungsgrund, trifft daher nicht zu. Da die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (stR seit MietSlg 2463; RIS-Justiz RS0068103), wurden in vielen Fällen außerordentliche Revisionen, die - wie auch das vorliegende Rechtsmittel - lediglich eine unrichtige Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall geltend machten, als unzulässig zurückgewiesen (zB 10 Ob 17/00y; 10 Ob 270/99z; 10 Ob 272/99v; 8 Ob 58/99h; 7 Ob 51/99x, 4 Ob 206/97s ua; die in der Revision zitierten Entscheidungen MietSlg 26.231, 35.535, 35.369, 47.131 stammen nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern von Gerichten zweiter Instanz).Der Bestandnehmer macht vom Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann einen "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinne des Paragraph 1118, erster Fall ABGB und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietobjekts erfolgte bzw auch nur droht (SZ 69/177; MietSlg 34.412; SZ 48/132 = MietSlg 27.337; Würth in Rummel ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1118 und Rz 16 zu Paragraph 30, MRG) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden (SZ 69/177 mwN; Binder in Schwimann, ABGB2 römisch VI Paragraph 1118, Rz 57 ff; aus letzter Zeit 10 Ob 270/99z; 1 Ob 280/98b; 3 Ob 65/99a). Die in der außerordentlichen Revision vertretene Meinung, es fehle an einer neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Kündigungsgrund, trifft daher nicht zu. Da die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (stR seit MietSlg 2463; RIS-Justiz RS0068103), wurden in vielen Fällen außerordentliche Revisionen, die - wie auch das vorliegende Rechtsmittel - lediglich eine unrichtige Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall geltend machten, als unzulässig zurückgewiesen (zB 10 Ob 17/00y; 10 Ob 270/99z; 10 Ob 272/99v; 8 Ob 58/99h; 7 Ob 51/99x, 4 Ob 206/97s ua; die in der Revision zitierten Entscheidungen MietSlg 26.231, 35.535, 35.369, 47.131 stammen nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern von Gerichten zweiter Instanz).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Entscheidung hängt hier - wie in zahlreichen ähnlichen Fällen - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Entscheidung hängt hier - wie in zahlreichen ähnlichen Fällen - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E58130 10A01160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00116.00G.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_0100OB00116_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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