TE OGH 2000/5/23 10ObS133/00g

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerd Swoboda (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Pensionist, ***** vertreten durch seinen Sachwalter Josef G*****, ebendort, vor dem Obersten Gerichtshof jedoch nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Februar 2000, GZ 25 Rs 138/99a-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 48 Cgs 160/98k-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird zum Teil Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. April 1996 Pflegegeld der Stufe 2 im Ausmaß von monatlich S 3.688 zu gewähren. Das Mehrbegehren auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes, insbesondere eines solchen der Stufe 4, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 16.3.1974 geborene Kläger leidet an einer angeborenen Minderbegabung (Verhaltensstörungen bei Debilität); eine bestehende Minussymptomatik äußert sich in einer reduzierten Belastbarkeit, Interesselosigkeit und Affektlabilität. Er wird in einer Beschäftigungsinitiative täglich betreut. 1994 trat bei ihm eine Propfpsychose mit paranoid-halluzinatorischen Episoden auf. Er muss bei wesentlichen Routinehandlungen des Alltags unterstützt werden; es genügt aber oft eine kurze Anleitung und eine nur stichprobenartige Überprüfung.

Die beklagte Partei gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 7.4.1998 ab 1.4.1996 eine Invaliditätspension von S 9.412,20 und zugleich ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 von monatlich S 3.688.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 4.

Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab. Es gelangte zur Annahme eines Pflegebedarfes von 99 Stunden monatlich, also mehr als 75 aber nicht mehr als 120 Stunden, weshalb der angefochtene Bescheid - Pflegegeld der Stufe 2 - der Sach- und Rechtslage entspreche.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers zum Teil dahin Folge, dass es ihm ein Pflegegeld der Stufe 3 von S 5.690 abzüglich des halben Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von S 825 zuerkannte und das Mehrbegehren abwies. Es errechnete einen Pflegebedarf des Klägers von 123 Stunden monatlich, der den Schwellenwert des § 4 Abs 2 BPGG von 120 Stunden für die Stufe 3 übersteige.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers zum Teil dahin Folge, dass es ihm ein Pflegegeld der Stufe 3 von S 5.690 abzüglich des halben Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von S 825 zuerkannte und das Mehrbegehren abwies. Es errechnete einen Pflegebedarf des Klägers von 123 Stunden monatlich, der den Schwellenwert des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG von 120 Stunden für die Stufe 3 übersteige.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (Abweisung des Klagebegehrens) abzuändern.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision der beklagten Partei ist zum Teil berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einschätzung des Betreuungsbedarfes bei der täglichen Körperpflege nach § 1 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV). Dazu steht im Tatsachenbereich fest, dass es erforderlich ist, den Kläger bei der täglichen Körperpflege zweimal 10 Minuten "zu kontrollieren bzw ihm anleitend zur Seite zu stehen". Das Erstgericht schätzte den damit verbundenen Pflegebedarf mit 10 Stunden monatlich ein. Das Berufungsgericht verwies demgegenüber darauf, dass eine Unterschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV ua für die tägliche Körperpflege festgesetzten zeitlichen Mindestwerte ("verbindliche Mindestwerte" iS des § 4 Abs 3 Z 2 BPGG) ausgeschlossen sei. Der jeweilige Mindestwert werde allerdings nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen beziehe: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könne ein pauschalierter Mindestbedarf nicht mehr anerkannt werden, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachten, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liege. Eine solche erhebliche Unterschreitung des im § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege festgesetzten Mindestausmaßes von 2 mal 25 Minuten liege hier aber nicht vor, weil der tatsächliche Betreuungsaufwand immerhin 2 mal 10 Minuten betrage. Daraus folge, dass für die tägliche Körperpflege hochgerechnet 25 Stunden pro Monat anzusetzen seien.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einschätzung des Betreuungsbedarfes bei der täglichen Körperpflege nach Paragraph eins, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV). Dazu steht im Tatsachenbereich fest, dass es erforderlich ist, den Kläger bei der täglichen Körperpflege zweimal 10 Minuten "zu kontrollieren bzw ihm anleitend zur Seite zu stehen". Das Erstgericht schätzte den damit verbundenen Pflegebedarf mit 10 Stunden monatlich ein. Das Berufungsgericht verwies demgegenüber darauf, dass eine Unterschreitung der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV ua für die tägliche Körperpflege festgesetzten zeitlichen Mindestwerte ("verbindliche Mindestwerte" iS des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, BPGG) ausgeschlossen sei. Der jeweilige Mindestwert werde allerdings nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen beziehe: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könne ein pauschalierter Mindestbedarf nicht mehr anerkannt werden, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachten, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liege. Eine solche erhebliche Unterschreitung des im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für die tägliche Körperpflege festgesetzten Mindestausmaßes von 2 mal 25 Minuten liege hier aber nicht vor, weil der tatsächliche Betreuungsaufwand immerhin 2 mal 10 Minuten betrage. Daraus folge, dass für die tägliche Körperpflege hochgerechnet 25 Stunden pro Monat anzusetzen seien.

Die beklagte Partei tritt in ihrer Revision diesem Standpunkt mit Recht entgegen.

Im § 1 Abs 4 EinstV werden für bestimmte Verrichtungen zeitliche Mindestwerte festgelegt; so etwa 2 mal 25 Minuten (entspricht 25 Stunden monatlich) für die tägliche Körperpflege. Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nach dem Text der Verordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Der Oberste Gerichtshof hat zu der aufgezeigten Rechtsfrage, inwieweit von den zeitlichen Mindestwerten des § 1 EinstV auch nach unten abgewichen werden darf oder ob diese überhaupt heranzuziehen sind, bereits Stellung genommen. Nach der E 10 ObS 173/95 (SSV-NF 9/84) war strittig, ob die Unfähigkeit der dortigen Klägerin, den Zwischenraum zwischen ihren Zehen allein abzutrocknen, die Annahme des Mindestwertes gemäß § 1 Abs 4 (1. Fall) EinstV rechtfertigt. Der Senat führte dazu aus:Im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV werden für bestimmte Verrichtungen zeitliche Mindestwerte festgelegt; so etwa 2 mal 25 Minuten (entspricht 25 Stunden monatlich) für die tägliche Körperpflege. Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nach dem Text der Verordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Der Oberste Gerichtshof hat zu der aufgezeigten Rechtsfrage, inwieweit von den zeitlichen Mindestwerten des Paragraph eins, EinstV auch nach unten abgewichen werden darf oder ob diese überhaupt heranzuziehen sind, bereits Stellung genommen. Nach der E 10 ObS 173/95 (SSV-NF 9/84) war strittig, ob die Unfähigkeit der dortigen Klägerin, den Zwischenraum zwischen ihren Zehen allein abzutrocknen, die Annahme des Mindestwertes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, (1. Fall) EinstV rechtfertigt. Der Senat führte dazu aus:

"Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber den Mindestwert für die tägliche Körperpflege mit 2 x 25 Minuten täglich festlegt, ergibt sich überdies, dass er ein Mindestausmaß an Betreuungsaufwand bei diesen Verrichtungen unterstellt. Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. Dies hat vielmehr zur Voraussetzung, dass der Betroffene bei der täglichen Körperpflege in relevantem Umfang der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedarf, nur dann sind die Voraussetzungen für die Heranziehung des Mindestwertes gemäß § 1 Abs 4 1. Fall EinstV gegeben. Es wäre mit den Zielsetzungen des BPGG und der EinstV nicht vereinbar, wollte man für Handreichungen, deren Zeitaufwand im Bereich von einigen Sekunden gelegen ist, und die nicht nennenswert ins Gewicht fallen, einen Zeitwert von 50 Minuten in Anschlag bringen. Es handelt sich dabei nicht um die tägliche Körperpflege an sich im Sinne der zitierten Bestimmung, sondern um eine Hilfe bei der Körperpflege im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV, die mit dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand anzusetzen ist. Dieser liegt aber auch bei einer täglichen Reinigung der Füße nicht über einer Stunde monatlich.""Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber den Mindestwert für die tägliche Körperpflege mit 2 x 25 Minuten täglich festlegt, ergibt sich überdies, dass er ein Mindestausmaß an Betreuungsaufwand bei diesen Verrichtungen unterstellt. Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. Dies hat vielmehr zur Voraussetzung, dass der Betroffene bei der täglichen Körperpflege in relevantem Umfang der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedarf, nur dann sind die Voraussetzungen für die Heranziehung des Mindestwertes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, 1. Fall EinstV gegeben. Es wäre mit den Zielsetzungen des BPGG und der EinstV nicht vereinbar, wollte man für Handreichungen, deren Zeitaufwand im Bereich von einigen Sekunden gelegen ist, und die nicht nennenswert ins Gewicht fallen, einen Zeitwert von 50 Minuten in Anschlag bringen. Es handelt sich dabei nicht um die tägliche Körperpflege an sich im Sinne der zitierten Bestimmung, sondern um eine Hilfe bei der Körperpflege im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, EinstV, die mit dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand anzusetzen ist. Dieser liegt aber auch bei einer täglichen Reinigung der Füße nicht über einer Stunde monatlich."

In der E 10 ObS 148/98g (SSV-NF 12/63) führte der Senat in Anschluss an Pfeil (Neuregelung der Pflegevorsorge, 187, und BPGG Kommentar, 86) sowie die E 10 ObS 170/94 (SSV-NF 8/74, die allerdings nicht zeitliche Mindestwerte für den Betreuungsaufwand nach § 1 EinstV, sondern fixe Zeitwerte für den Hilfsbedarf nach § 2 EinstV betraf), wörtlich aus: "Benötigt aber der Kläger bei der Einnahme von Mahlzeiten Betreuung, dann ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in § 1 Abs 4 EinstV mit einem zeitlichen Mindestwert von täglich einer Stunde festgesetzt ist (SSV-NF 10/103). Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des § 4 Abs 3 Z 2 BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könnte die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. Eine solche erhebliche Unterschreitung des in § 1 Abs 4 EinstV für das Einnehmen von Mahlzeiten festgesetzten Mindestausmaßes von einer Stunde täglich kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger nach den Feststellungen einer Betreuung nur beim Einnehmen flüssiger Mahlzeiten bedarf. Auch wenn der tatsächliche Zeitaufwand im Sinne des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen hiefür nur 30 Minuten täglich betragen würde, wäre im Sinne der obigen Ausführungen von einem zeitlichen Mindestwert von 30 Stunden monatlich auszugehen."In der E 10 ObS 148/98g (SSV-NF 12/63) führte der Senat in Anschluss an Pfeil (Neuregelung der Pflegevorsorge, 187, und BPGG Kommentar, 86) sowie die E 10 ObS 170/94 (SSV-NF 8/74, die allerdings nicht zeitliche Mindestwerte für den Betreuungsaufwand nach Paragraph eins, EinstV, sondern fixe Zeitwerte für den Hilfsbedarf nach Paragraph 2, EinstV betraf), wörtlich aus: "Benötigt aber der Kläger bei der Einnahme von Mahlzeiten Betreuung, dann ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV mit einem zeitlichen Mindestwert von täglich einer Stunde festgesetzt ist (SSV-NF 10/103). Bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könnte die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. Eine solche erhebliche Unterschreitung des in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für das Einnehmen von Mahlzeiten festgesetzten Mindestausmaßes von einer Stunde täglich kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger nach den Feststellungen einer Betreuung nur beim Einnehmen flüssiger Mahlzeiten bedarf. Auch wenn der tatsächliche Zeitaufwand im Sinne des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen hiefür nur 30 Minuten täglich betragen würde, wäre im Sinne der obigen Ausführungen von einem zeitlichen Mindestwert von 30 Stunden monatlich auszugehen."

Demgegenüber wurde in Übereinstimmung mit den dargelegten Grundsätzen in der E 10 ObS 2318/96x (SSV-NF 10/128) das tägliche Rasieren zwar der (täglichen) Körperpflege zugerechnet, der Betreuungsbedarf hiefür aber nicht mit dem Mindestwert nach § 1 Abs 4, sondern nach § 1 Abs 2 EinstV mit dem tatsächlich benötigten Zeitausmaß von 5 Minuten (2,5 Stunden im Monat) veranschlagt.Demgegenüber wurde in Übereinstimmung mit den dargelegten Grundsätzen in der E 10 ObS 2318/96x (SSV-NF 10/128) das tägliche Rasieren zwar der (täglichen) Körperpflege zugerechnet, der Betreuungsbedarf hiefür aber nicht mit dem Mindestwert nach Paragraph eins, Absatz 4,, sondern nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV mit dem tatsächlich benötigten Zeitausmaß von 5 Minuten (2,5 Stunden im Monat) veranschlagt.

Der Oberste Gerichtshof hält an der Auffassung fest, dass bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach § 1 Abs 4 EinstV die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen kann; dies ist dann der Fall, wenn die einzigen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt.Der Oberste Gerichtshof hält an der Auffassung fest, dass bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen kann; dies ist dann der Fall, wenn die einzigen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Betreuung des Klägers bei der Körperpflege einen Zeitaufwand von 2 mal 10 Minuten täglich erfordert, weil der Kläger in dieser Zeit kontrolliert bzw angeleitet werden muss. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass nach § 4 (Abs 1) EinstV die Anleitung und Beaufsichtigung eines Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Der hiefür erforderliche Zeitaufwand von 2 mal 10 Minuten täglich oder 10 Stunden monatlich ist daher als Betreuung bei der Körperpflege im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV zu veranschlagen, allerdings nur mit dem tatsächlichen Ausmaß und nicht mit dem normierten Mindestwert von 25 Stunden.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Betreuung des Klägers bei der Körperpflege einen Zeitaufwand von 2 mal 10 Minuten täglich erfordert, weil der Kläger in dieser Zeit kontrolliert bzw angeleitet werden muss. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass nach Paragraph 4, (Absatz eins,) EinstV die Anleitung und Beaufsichtigung eines Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Der hiefür erforderliche Zeitaufwand von 2 mal 10 Minuten täglich oder 10 Stunden monatlich ist daher als Betreuung bei der Körperpflege im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, EinstV zu veranschlagen, allerdings nur mit dem tatsächlichen Ausmaß und nicht mit dem normierten Mindestwert von 25 Stunden.

Daraus folgt, dass der gesamte Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich nur 108 Stunden und nicht, wie es nach § 4 Abs 2 BPGG für die Stufe 3 erforderlich wäre, mehr als 120 Stunden monatlich beträgt. Gleichwohl ist der Revision, mit der die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes angestrebt wird, nur zum Teil berechtigt: Das Gericht hat nämlich die Leistung, die mit dem durch die Klage gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannt wurde, mit Urteil neuerlich zuzusprechen und kann insoweit das Klagebegehren nicht abweisen (SSV-NF 12/73 uva). Eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils kam deshalb nicht in Betracht.Daraus folgt, dass der gesamte Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich nur 108 Stunden und nicht, wie es nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG für die Stufe 3 erforderlich wäre, mehr als 120 Stunden monatlich beträgt. Gleichwohl ist der Revision, mit der die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes angestrebt wird, nur zum Teil berechtigt: Das Gericht hat nämlich die Leistung, die mit dem durch die Klage gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannt wurde, mit Urteil neuerlich zuzusprechen und kann insoweit das Klagebegehren nicht abweisen (SSV-NF 12/73 uva). Eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils kam deshalb nicht in Betracht.

Anmerkung

E58139 10C01330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00133.00G.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_010OBS00133_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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