TE OGH 2000/5/23 10ObS98/00k

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerd Swoboda (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert F*****, vertreten durch Tsukalas, Obernberger, Denifl, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2000, GZ 25 Rs 14/00w-31, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. November 1999, GZ 34 Cgs 309/98w-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Ob eine berufliche Veränderung von einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG zu einem Angestelltenberuf freiwillig oder gesundheitsbedingt erfolgt ist, ist dann nicht entscheidend, wenn der zuletzt ausgeübte Angstelltenberuf, der grundsätzlich das Verweisungsfeld bestimmt, nicht nur vorübergehend und nicht nur in einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit ausgeübt wurde. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen bisherigen Beruf zurückgreifen wollte (SSV-NF 8/45, 10/11, 11/113; 12/123; 10 ObS 100/99z; 10 ObS 186/99x; 10 ObS 245/99y; 10 ObS 343/99k).Ob eine berufliche Veränderung von einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu einem Angestelltenberuf freiwillig oder gesundheitsbedingt erfolgt ist, ist dann nicht entscheidend, wenn der zuletzt ausgeübte Angstelltenberuf, der grundsätzlich das Verweisungsfeld bestimmt, nicht nur vorübergehend und nicht nur in einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit ausgeübt wurde. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen bisherigen Beruf zurückgreifen wollte (SSV-NF 8/45, 10/11, 11/113; 12/123; 10 ObS 100/99z; 10 ObS 186/99x; 10 ObS 245/99y; 10 ObS 343/99k).

Von einer nicht nennenswerten Zeit der Ausübung des Angestelltenberufes als Handelsvertreter vom 24. 8. 1994 bis 23. 11. 1994 und vom 17. 7. 1995 bis 7. 3. 1997, sohin durch rund 23 Monate kann nicht gesprochen werden. Selbst wenn vor und zwischen dieser Berufstätigkeit Arbeitslosenzeiten liegen, zeigt schon die Fortsetzung der Handelsvertretertätigkeit in einem anderen Unternehmen, dass der Kläger sich mit der neuen Berufsausübung abgefunden hat und nicht mehr auf seinen Berufsweg zurückkehren wollte. Sonst hätte er doch bei seinem gegebenen Berufsschutz als Elektroinstallateur (Service-Elektriker) bereits bei einem allfälligen Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 1 ASVG) um Gewährung der Invaliditätspension ansuchen können. Von einer "Bestrafung" für seine Bemühungen, trotz seiner Behinderung den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben, kann keine Rede sein. Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitspension sind nicht gegeben, weil er den Beruf des Handelsvertreters weiter ausüben kann. Er hat durch seine neu gewählte Berufstätigkeit einen neuen Berufsschutz erworben, ging einer kalkülskonformen Tätigkeit nach und erwarb weitere Versicherungsmonate.Von einer nicht nennenswerten Zeit der Ausübung des Angestelltenberufes als Handelsvertreter vom 24. 8. 1994 bis 23. 11. 1994 und vom 17. 7. 1995 bis 7. 3. 1997, sohin durch rund 23 Monate kann nicht gesprochen werden. Selbst wenn vor und zwischen dieser Berufstätigkeit Arbeitslosenzeiten liegen, zeigt schon die Fortsetzung der Handelsvertretertätigkeit in einem anderen Unternehmen, dass der Kläger sich mit der neuen Berufsausübung abgefunden hat und nicht mehr auf seinen Berufsweg zurückkehren wollte. Sonst hätte er doch bei seinem gegebenen Berufsschutz als Elektroinstallateur (Service-Elektriker) bereits bei einem allfälligen Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG) um Gewährung der Invaliditätspension ansuchen können. Von einer "Bestrafung" für seine Bemühungen, trotz seiner Behinderung den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben, kann keine Rede sein. Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitspension sind nicht gegeben, weil er den Beruf des Handelsvertreters weiter ausüben kann. Er hat durch seine neu gewählte Berufstätigkeit einen neuen Berufsschutz erworben, ging einer kalkülskonformen Tätigkeit nach und erwarb weitere Versicherungsmonate.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58132 10C00980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00098.00K.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_010OBS00098_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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