TE OGH 2000/5/23 10Ob99/00g

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nella B*****, geboren am 7. Juli 1987, Nina B*****, geboren am 19. Juli 1988 und Tadeusz B*****, geboren am 16. September 1990, alle in Obsorge der Mutter Akouavi Blandine S*****, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der für den Vater der Minderjährigen, Komlan Immanuel B*****, bestellten Abwesenheitskuratorin Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 23. Februar 2000, GZ 21 R 55/00p-104, womit die Rekurse der Abwesenheitskuratorin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 5. März 1997, GZ 1 P 2511/95s-61, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Abwesenheitskuratorin am Dienstag, den 21. 3. 2000, zugestellt, sodass die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, den 4. 4. 2000, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, den 5. 4. 2000, bei Gericht überreicht und ist daher verspätet (vgl EvBl 1991/91 uva).Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Abwesenheitskuratorin am Dienstag, den 21. 3. 2000, zugestellt, sodass die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, den 4. 4. 2000, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, den 5. 4. 2000, bei Gericht überreicht und ist daher verspätet vergleiche EvBl 1991/91 uva).

Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt (vgl EFSlg 76.459 f uva; RIS-Justiz RS0104136).Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt vergleiche EFSlg 76.459 f uva; RIS-Justiz RS0104136).

Anmerkung

E58129 10A00990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00099.00G.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_0100OB00099_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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