TE OGH 2000/5/24 3Ob85/00x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2000
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Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrud W*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Rechtsanwalt in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei Dr. Walter W*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterhalts (Streitwert 383.500 S) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 1 R 391/99y-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 31. Mai 1999, GZ 1 C 94/97p-45, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.195 S (darin 2.032,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Klägerin wurde 1951 geboren und war seit 25. 7. 1975 mit dem Beklagten verheiratet. Diese Ehe, der drei Kinder entsprossen (Heidemarie, geb. am 10. 2. 1977, Michael, geb. am 19. 8. 1979, und Karin, geb. am 21. 11. 1983), wurde mit Urteil vom 12. 6. 1997 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG ist anhängig. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschließung Student. Er ist seit geraumer Zeit Richter. Die Klägerin wurde als Hebamme ausgebildet. Sie übte diesen Beruf von 1975 bis 1980 aus. Seither ist sie nicht mehr berufstätig. Die Ehe der Streitteile wurde als "Hausfrauenehe angelegt", was nach dem Willen der Partner beibehalten werden sollte.Die Klägerin wurde 1951 geboren und war seit 25. 7. 1975 mit dem Beklagten verheiratet. Diese Ehe, der drei Kinder entsprossen (Heidemarie, geb. am 10. 2. 1977, Michael, geb. am 19. 8. 1979, und Karin, geb. am 21. 11. 1983), wurde mit Urteil vom 12. 6. 1997 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG ist anhängig. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschließung Student. Er ist seit geraumer Zeit Richter. Die Klägerin wurde als Hebamme ausgebildet. Sie übte diesen Beruf von 1975 bis 1980 aus. Seither ist sie nicht mehr berufstätig. Die Ehe der Streitteile wurde als "Hausfrauenehe angelegt", was nach dem Willen der Partner beibehalten werden sollte.

Die Klägerin ist beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet. Sie ist wegen ihres Alters unter Zugrundelegung des gesundheitlichen Leistungskalküls in eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht vermittelbar, weshalb für sie "abseits völlig unqualifizierter Tätigkeiten keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit" besteht. Nach ihrem gesundheitlichen Leistungskalkül könnte sie als Industriearbeiterin, als angelernte Verkäuferin oder als Hilfskraft im Fremdenverkehr tätig werden. Ein Vermittlungsversuch für eine Arbeitsstelle als Abwäscherin oder Küchenhilfe hätte im Sommer hohe Erfolgsaussichten.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten betrug - unter Einrechnung der Sonderzahlungen, jedoch unter Ausklammerung eines Fahrtkostenzuschusses und einer Aufwandsentschädigung - 1997 nach der Scheidung 37.600 S und 1998 37.400 S. Seit 1999 beträgt es

38.250 S. Er hat auch Unterhaltspflichten für die drei Kinder. Mit den beiden volljährigen Kindern führt er Unterhaltsprozesse. Sein Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltspflicht für die mj. Karin zuzüglich Behandlungskosten von bis zu 600 S je Quartal auf einen Betrag unter 4.000 S monatlich blieb erfolglos.

Das Gehaltskonto des Beklagten war in den Jahren vor der Ehescheidung stets überzogen. Daran hat sich nach der Scheidung nichts geändert. Im Mai 1999 betrug das Debet etwa 150.000 S, im Zeitpunkt der Scheidung waren es 148.391,27 S. Dieses Soll wurde "hauptsächlich" durch einen vorherigen gemeinsamen Hausbau der Ehegatten, Kinderkosten und durch den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs verursacht. Überdies lebte der Beklagte von "1994 bis zumindest 1996", als er eine Freundin hatte, "aufwendig". "Etwa 25 % des Minus am Gehaltskonto sind ... aufwendigen Freizeitausgaben des Beklagten" zuzuschreiben. Soweit die Klägerin Abhebungen durchführte, verwendete sie das Geld "nur für die Familie und Kosten für das Haus", ohne dass sie selbst "aufwendig" gelebt hätte.

Seit der Scheidung wohnt der Beklagte nicht mehr in der vormaligen Ehewohnung, sondern in einem anderen Ort. Er bezahlt für seine Wohnung keinen Mietzins, sondern gebraucht sie als Miteigentümer der Liegenschaft aufgrund einer Benützungsregelung. Um deren Räume bewohnbar zu machen, musste er 1997 und 1998 insgesamt 81.118,10 S aufwenden. Diese Ausgaben sind die Hauptursache dafür, dass sein Kontodebet "vom Sommer 1997 bis dato" mit etwa 150.000 S gleich blieb.

Der Beklagte legt den Weg zum und vom Arbeitsplatz - ca. 30 km in einer Richtung - mit dem PKW zurück. Verwendete er öffentliche Verkehrsmittel, so betrüge die täglich unvermeidliche Fahrzeit etwa 4 Stunden. Einmal monatlich hat der Beklagte einen Gerichtstag außerhalb seines sonstigen Dienstorts abzuhalten. Zur An- und Abreise bedient er sich wegen ungünstiger öffentlicher Verkehrsverbindungen gleichfalls seines Fahrzeugs. Die tatsächlichen Aufwendungen für Dienstfahrten betragen unter Einschluss aller Kostenfaktoren rund 4.000 S monatlich. Das entspricht ca. 80 % der PKW-Gesamtkosten. Zu etwa 20 % verwendet der Beklagte sein Fahrzeug für private Zwecke. Bei der Verrichtung von Gerichtstagen werden ihm die Reisekosten auf Grundlage des amtlichen Kilometergelds vergütet und damit alle Aufwendungen abgegolten. Ende März/Anfang April'1999 kaufte er - aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen - einen anderen PKW um 200.000 S und finanzierte 152.500 S davon mit Hilfe eines Privatkredits bei monatlichen Rückzahlungsraten von 3.000 S beginnend ab 1. 4. 1999.

Der Beklagte besuchte in den Jahren 1997 bis 1999 - auf freiwilliger Basis - immer wieder berufliche Bildungsveranstaltungen im Fachgebiet des Arbeits- und Sozialrechts. Für die An- und Abreise verwendete er jeweils den PKW. Der Dienstgeber stellt jedoch Richtern die "erforderliche und gängige Fachlektüre" - so auch Fachzeitschriften - unentgeltlich bei. Deren regelmäßiges Studium genügt zur "Sicherung des erforderlichen Wissensstandes". Die Mitgliedschaft in der Richtervereinigung beruht auf Freiwilligkeit. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 550 S jährlich. Für eine vorschriftsgemäße Bekleidung benötigt der Beklagte 2 bis 3 Anzüge und 2 bis 3 Paar Schuhe jährlich. Dafür wendete er 1998 4.000 S auf. Seine Aufwandsentschädigung betrug 1997 und 1998 jeweils 621,60 S monatlich. Ab 1999 erhält er 637,10 S monatlich. Seine Amtshaftungsversicherung kostet etwa 800 S jährlich.

Die Klägerin begehrte an Unterhalt (zuletzt) 90.220 S an Rückstand und laufend 10.650 S monatlich ab 1. 5. 1999.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin in teilweiser Bestätigung und in teilweiser Abänderung des Ersturteils insgesamt 27.000 S sA an Rückstand sowie 7.000 S monatlich ab 1. 5. 1999 an laufendem Unterhalt zu und wies das Klagemehrbegehren von 63.220 S an Rückstand und 3.650 S an laufendem Unterhalt ab. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil "zur konkreten Frage der Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen eines Richters ... keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Der Beklagte behauptet Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeiten im angefochtenen Urteil; dazu wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO gleichfalls keiner weiteren Begründung bedarf.1. Der Beklagte behauptet Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeiten im angefochtenen Urteil; dazu wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO gleichfalls keiner weiteren Begründung bedarf.

2. Der Revisionswerber zeichnet ein drastisches Szenario für den Fall, dass seine den Besuch beruflicher Bildungsveranstaltungen betreffenden Reisekosten nicht zur Gänze von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Das käme "unter Beachtung der speziellen Berufskriterien und -verpflichtungen" eines Richters "schlichtweg einer Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes, aber auch des Justizapparates der Republik Österreich" gleich. Ein einmal ernannter Richter müsste sich dann "an keinerlei Fortbildungsveranstaltungen" mehr beteiligen, er könnte "mehr oder weniger am Stand seines Wissens ab dem Zeitpunkt der Ernennung stehenbleiben ..., ohne irgendwelche wie immer geartete Konsequenzen befürchten zu müssen", was auch "im Hinblick auf noch so abstruse Entscheidungen" gelten würde, die "konsequenterweise" auf "eine veralterte Rechtsgrundlage" gestützt wären. Somit müsste ein Richter seine judizierende Tätigkeit ohne die Teilnahme an Seminaren und sonstigen beruflichen Bildungsveranstaltungen nicht "der sich wandelnden Rechtsprechung" anpassen. Er dürfte aber auch nicht "für die langsamere Bearbeitung eines Aktes zur Verantwortung gezogen werden", wenn er sich "Neuerungen in der Rechtsprechung und Judikatur" erst "mühsam und eigenständig" zu erarbeiten hätte. Diese Problemsicht gelte ganz besonders für das sich ständig ändernde "Spezialgebiet des Arbeits- und Sozialrechts".

2. 1. Bei dem unter 2. auf Kernargumente reduzierten, mit Emphase und hohem Begründungsaufwand erläuterten Schicksal eines Richters und der Rechtsprechung, wenn dessen Reisekosten für den Besuch der vom Dienstgeber angebotenen beruflichen Bildungsveranstaltungen nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden, missachtet der Beklagte die feststehende Tatsache, dass ihm der Dienstgeber die "erforderliche und gängige Fachlektüre" - so auch Fachzeitschriften - unentgeltlich beistellt und bereits deren regelmäßiges Studium zur "Sicherung des erforderlichen Wissensstandes" genügt. Somit ist aber die Teilnahme an den erörterten Veranstaltungen tatsächlich nicht notwendig, um den für die judizierende Tätigkeit jeweils erforderlichen Wissensstand zu halten. Solche Veranstaltungen als zusätzliches Bildungsangebot des Dienstgebers verschaffen einem Richter nur den leichteren Zugang zum erforderlichen Wissen in den jeweils behandelten Gegenständen, weil sie insofern gewöhnlich auf einer konzentrierten Aufbereitung der Lehrinhalte beruhen. Hat allerdings ein Unterhaltsschuldner wie der Beklagte mit Personen zur Befriedigung ihrer angemessenen Unterhaltsbedürfnisse zu teilen, so sind ihm die - insgesamt geringfügigen - Mehranstrengungen zumutbar, die durch eine selbständige Weiterbildung an Hand der vom Dienstgeber beigestellten Hilfsmittel enstehen. Der Beklagte hat also - engegen seinem Begründungsversuch - nicht zwischen einer gehörigen oder gar keiner Weiterbildung als Alternativen zu wählen, er hat seine Bildungsbemühungen innerhalb eines zumutbaren Rahmens vielmehr nur so zu gestalten, dass sie nicht zu Lasten von Unterhaltsberechtigten gehen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanzen ablehnten, die erörterten Reisekosten des Beklagten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, und ihre Entscheidungen entsprechen in diesem Punkt im Übrigen den vom Obersten Gerichtshof schon in der Entscheidung JUS Z 2137 = ÖA 1997, 123 dargelegten Grundsätzen.Es ist daher nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanzen ablehnten, die erörterten Reisekosten des Beklagten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, und ihre Entscheidungen entsprechen in diesem Punkt im Übrigen den vom Obersten Gerichtshof schon in der Entscheidung JUS Ziffer 2137, = ÖA 1997, 123 dargelegten Grundsätzen.

3. Der Beklagte widmet einen umfangreichen weiteren Teil der Revisionsausführungen der Darlegung seines Standpunkts, der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Nach seiner Ansicht ist der Unterhaltsberechtigte "in einem höheren Ausmaß" anzuspannen, wenn sich ein Unterhaltsschuldner wie er in "schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen" befindet und sich mit einem Betrag unterhalb des Existenzminimums begnügen muss, nur um Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten decken zu können.

3. 1. Alle Ausführungen des Beklagten zu dem unter 3. angerissenen Thema gehen indes an der zentralen Feststellung vorbei, dass der Klägerin wegen ihres Alters unter Zugrundelegung ihres körperlichen Leistungskalküls keine zumutbare Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann, weshalb für sie "abseits völlig unqualifizierter Tätigkeiten keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit" besteht. Danach erübrigen sich aber alle Erörterungen zur Zumutbarkeitsgrenze, sind doch der Klägerin "völlig unqualifizierte Tätigkeiten" - wie die als Abwäscherin oder Küchenhilfe in der sommerlichen Fremdenverkehrswirtschaft - jedenfalls unzumutbar.

4. Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen, jedoch nicht unmittelbar seine (laufenden) Lebensbedürfnisse betreffen, sind lediglich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Das gilt etwa für die Tilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen bzw ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangemessen hoch sind (RZ 2000/3 mwN).

Ob Kreditrückzahlungen im konkreten Einzelfall abzugsfähig sind, ist durch eine Interessenabwägung zu klären, wobei der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, deren Zweck, das Einverständnis des Unterhaltsberechtigten mit der Benützung von Kredit während aufrechter Ehegemeinschaft, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie das Interesse an einer Schuldtilgung, um Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und somit die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht zu verringern, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind. Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis von Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern. Verschuldete sich der Unterhaltspflichtige leichtfertig, ohne einsichtigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken, so sind solche Belastungen schon an sich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen (1 Ob 217/99i mzwN).

4. 1. Das Berufungsgericht zog zur Reduzierung des Sollstands auf dem

Gehaltskonto des Beklagten 1.000 S monatlich von der

Unterhaltsbemessungsgrundlage ab. Dementgegen ist der Beklagte der

Ansicht, es sei von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Betrag von

5.000 S monatlich zur Tilgung der Kontoüberziehung abzuziehen, weil

nicht er, sondern die Klägerin "unverhältnismäßigen Aufwand

getrieben" habe, und Aufwendungen zu finanzieren seien, die die

Ehegatten "im Einvernehmen ... getätigt" hätten und die, "wie zum

Beispiel die Kanalerrichtungskosten", "auch heute noch" der Klägerin

zugute kämen. Demnach sei davon auszugehen, dass das gesamte

"Kontominus ... im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Hausbau

entstanden" sei und der Klägerin, die im Haus lebe, zugute komme.

4. 2. Entgegen dem soeben referierten Standpunkt des Beklagten leidet die Ansicht des Berufungsgerichts im Lichte der unter 4. erläuterten Rechtslage an keinem Ermessensfehler. Wie zu anderen Themen beruhen die Revisionsausführungen auch insofern nicht auf Feststellungen, sondern auf Tatsachen, die der Beklagte für zutreffend hält. Für den Obersten Gerichtshof sind dagegen nur die Feststellungen der Vorinstanzen als Beurteilungsgrundlage maßgebend. Danach ist zugrunde zu legen, dass "etwa 25 % des Minus am Gehaltskonto ... aufwendigen Freizeitausgaben des Beklagten zuzuschreiben" sind und das Geld, soweit die Klägerin Behebungen von diesem Konto durchführte, "nur für die Familie und Kosten für das Haus" verwendet wurde, ohne dass sie selbst "aufwendig" gelebt hätte. Weiters ist, wie schon das Berufungsgericht ausführte, zu berücksichtigen, dass die für das Debet mitursächlichen seinerzeitigen Aufwendungen für das Haus nicht nur der Klägerin, sondern genauso den Kindern der Streitteile, deren dringendes Wohnbedürfnis in der vormaligen Ehewohnung gedeckt wird, schließlich aber auch dem Beklagten selbst nützen, hat doch letzterer insoweit einen Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG.4. 2. Entgegen dem soeben referierten Standpunkt des Beklagten leidet die Ansicht des Berufungsgerichts im Lichte der unter 4. erläuterten Rechtslage an keinem Ermessensfehler. Wie zu anderen Themen beruhen die Revisionsausführungen auch insofern nicht auf Feststellungen, sondern auf Tatsachen, die der Beklagte für zutreffend hält. Für den Obersten Gerichtshof sind dagegen nur die Feststellungen der Vorinstanzen als Beurteilungsgrundlage maßgebend. Danach ist zugrunde zu legen, dass "etwa 25 % des Minus am Gehaltskonto ... aufwendigen Freizeitausgaben des Beklagten zuzuschreiben" sind und das Geld, soweit die Klägerin Behebungen von diesem Konto durchführte, "nur für die Familie und Kosten für das Haus" verwendet wurde, ohne dass sie selbst "aufwendig" gelebt hätte. Weiters ist, wie schon das Berufungsgericht ausführte, zu berücksichtigen, dass die für das Debet mitursächlichen seinerzeitigen Aufwendungen für das Haus nicht nur der Klägerin, sondern genauso den Kindern der Streitteile, deren dringendes Wohnbedürfnis in der vormaligen Ehewohnung gedeckt wird, schließlich aber auch dem Beklagten selbst nützen, hat doch letzterer insoweit einen Aufteilungsanspruch nach Paragraphen 81, ff EheG.

5. Der Beklagte hält jede Rechtsansicht für "sinnwidrig", die eine gänzliche Abzugsfähigkeit der "PKW-Anschaffungskosten" von der Unterhaltsbemessungsgrundlage verneint.

Bei Begründung dieses Standpunkts lässt der Beklagte zunächst unbeachtet, dass sein Fahrzeug nicht nur beruflichen, sondern zu 20 % auch privaten Zwecken dient und deren Finanzierung nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen darf (vgl 10 Ob 508/96 mwN [zu "Betriebskosten"]). Überdies ist zu beachten, dass im großzügig bemessenen Abzug von 4.000 S monatlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Kosten der Fahrt zum und vom Arbeitsort schon auf die Fahrzeugabnützung Bedacht genommen wurde, sind doch solche Kosten sonst nicht zur Gänze (EFSlg 86.465), sondern nur soweit abzugsfähig, als sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus demselben Titel übersteigen (EFSlg 84.638). Soweit der Dienstgeber überdies für bestimmte dienstliche Verrichtungen Kilometergeld bezahlt, wird damit - neben dem Ersatz der laufenden Aufwendungen - auch auf die Refinanzierung der Farzeugsanschaffung Bedacht genommen, was im Anlassfall für die Verrichtung eines Gerichtstags im Monat außerhalb des sonstigen Arbeitsorts des Beklagten gilt (siehe dazu EvBl 1994/91 [Gerichtsvollzieher als Unterhaltsschuldner]). Daneben erhielt der Beklagte vom Dienstgeber noch einen laufenden Fahrtkostenzuschuss von 220 S monatlich in den Jahren 1997 und 1998, der ab 1999 376 S monatlich beträgt.Bei Begründung dieses Standpunkts lässt der Beklagte zunächst unbeachtet, dass sein Fahrzeug nicht nur beruflichen, sondern zu 20 % auch privaten Zwecken dient und deren Finanzierung nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen darf vergleiche 10 Ob 508/96 mwN [zu "Betriebskosten"]). Überdies ist zu beachten, dass im großzügig bemessenen Abzug von 4.000 S monatlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Kosten der Fahrt zum und vom Arbeitsort schon auf die Fahrzeugabnützung Bedacht genommen wurde, sind doch solche Kosten sonst nicht zur Gänze (EFSlg 86.465), sondern nur soweit abzugsfähig, als sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus demselben Titel übersteigen (EFSlg 84.638). Soweit der Dienstgeber überdies für bestimmte dienstliche Verrichtungen Kilometergeld bezahlt, wird damit - neben dem Ersatz der laufenden Aufwendungen - auch auf die Refinanzierung der Farzeugsanschaffung Bedacht genommen, was im Anlassfall für die Verrichtung eines Gerichtstags im Monat außerhalb des sonstigen Arbeitsorts des Beklagten gilt (siehe dazu EvBl 1994/91 [Gerichtsvollzieher als Unterhaltsschuldner]). Daneben erhielt der Beklagte vom Dienstgeber noch einen laufenden Fahrtkostenzuschuss von 220 S monatlich in den Jahren 1997 und 1998, der ab 1999 376 S monatlich beträgt.

Wenn das Berufungsgericht angesichts solcher Umstände des Einzelfalls Kreditrückzahlungen für die Anschaffung eines PKW von 3.000 S monatlich nicht mehr von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzog, so ist darin zumindest kein gravierender Beurteilungsfehler zufolge einer Verkennung der Rechtslage zu erblicken.

6. Erwägenswert ist die Ansicht des Beklagten, sein Beitrag als Mitglied der Richtervereinigung und sein Prämienaufwand für die Amtshaftungsversicherung seien von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Ein solcher Abzug scheidet jedenfalls nicht schon wegen der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft bzw der Versicherung aus.

Die Richtervereinigung bemüht sich als Interessenvertretung - neben anderen Zielen - um die Sicherung und Verbesserung der materiellen Existenzgrundlagen des Richterstands. Damit leistet sie auch einen Beitrag zur Erhaltung der Sachgrundlagen für die richterliche Unabhängigkeit. Somit dient aber der Mitgliedsbeitrag mittelbar auch dem Interesse des Unterhaltsberechtigten daran, dass nicht nur das laufende Einkommensniveau eines Richters als Unterhaltsschuldner gesichert bleibt, sondern sich dessen Entlohnung überdies im Gleichklang mit dem Erfolg einer Volkswirkschaft entwickelt. Daran nimmt auch ein Unterhaltsgläubiger in angemessener Befriedigung seiner Bedürfnisse teil.

Die Amtshaftungsversicherung stellt sicher, dass das Einkommen eines Richters nicht durch die Tilgung von berechtigten Regressansprüchen des Dienstgebers gekürzt wird. Solche Ansprüche müssten die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, weil sie sich auf das realisierte Haftungsrisiko der judizierenden Tätigkeit eines Richters als Einkommensquelle beziehen und zu erfüllen sind.

Diese Erörterungen können hier jedoch deshalb keine Änderung des angefochtenen Urteils bewirken, weil ihnen für die Ausmessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin keine ziffernmäßige Bedeutung zukommt, beträgt doch der Gesamtaufwand für diese beiden Kostenfaktoren bloß 1.186 S jährlich. Vom Erstgericht wurde zwar eine Versicherungsprämie von ca. 800 S jährlich festgestellt, der Beklagte will jedoch nach seinen Rechtsmittelausführungen bloß eine Berücksichtigung von 636 S jährlich. Die Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um rund 100 S monatlich hätte nur Auswirkungen innerhalb des Rundungsbereichs des der Klägerin gebührenden Unterhalts. Dabei ist noch zu beachten, dass dem Gesetz kein unverrückbares prozentuelles Bemessungssystem zu entnehmen ist. Das gebundene Ermessen bei der Ausmittlung gesetzlichen Unterhalts kann also nicht schon deshalb gravierend verletzt sein, weil sich der Mitgliedsbeitrag zur Richtervereinigung bzw die Prämie für die Amtshaftungsversicherung bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 37.000 bis 38.000 S nicht in einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs um einige Schillinge niederschlug.

7. Der Oberste Gerichtshof ist nach § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden und kann sich gemäß § 510 Abs 3 ZPO bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.7. Der Oberste Gerichtshof ist nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden und kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, werfen die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten als Richter keine Sonderfragen auf, die nicht schon auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof geprägten allgemeinen Bemessungsgrundsätze für Unterhaltsansprüche lösbar wären. Der Anlassfall entbehrt daher - auch abseits der voranstehend näher behandelten Themen - einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abhinge. Der Einzelfallbeurteilung durch das Berufungsgericht haftet insofern also jedenfalls auch keine gravierende Fehlbeurteilung an. Eine solche müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision nach dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit vorliegen.Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, werfen die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten als Richter keine Sonderfragen auf, die nicht schon auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof geprägten allgemeinen Bemessungsgrundsätze für Unterhaltsansprüche lösbar wären. Der Anlassfall entbehrt daher - auch abseits der voranstehend näher behandelten Themen - einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abhinge. Der Einzelfallbeurteilung durch das Berufungsgericht haftet insofern also jedenfalls auch keine gravierende Fehlbeurteilung an. Eine solche müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision nach dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit vorliegen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin verweist auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten, weshalb ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen sind. Als Berechnungsfaktor nach § 58 Abs 1 JN ist der im Revisionsverfahren noch strittige Teil des laufenden Unterhalts (7.000 S monatlich) heranzuziehen (vgl 1 Ob 11/00z; SZ 69/33). Daraus folgt eine Kostenbemessungsgrundlage für den anwaltlichen Honoraranspruch von 252.000 S (36 mal 7.000 S).8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin verweist auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten, weshalb ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen sind. Als Berechnungsfaktor nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der im Revisionsverfahren noch strittige Teil des laufenden Unterhalts (7.000 S monatlich) heranzuziehen vergleiche 1 Ob 11/00z; SZ 69/33). Daraus folgt eine Kostenbemessungsgrundlage für den anwaltlichen Honoraranspruch von 252.000 S (36 mal 7.000 S).

Anmerkung

E58308 03A00850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00085.00X.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20000524_OGH0002_0030OB00085_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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