TE OGH 2000/5/24 3Ob88/00p

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hein. U***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dkfm. Friedrich A*****, vertreten durch Derntl & Koller-Mitterweissacher Rechtsanwälte OEG in Perg, wegen 401.211,65 S sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 30.000 S), im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2000, GZ 1 R 249/99i-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 5. Mai 2000 zur Post gegebene, am 8. Mai 2000 beim Erstgericht und am 10. Mai 2000 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien wurden bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2000 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist demnach nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien wurden bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2000 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist demnach nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.

Anmerkung

E58104 03AA0880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00088.00P.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20000524_OGH0002_0030OB00088_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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