TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/15 2005/10/0179

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. November 2004, Zl. MA 15-II-2-7483/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 15. Juni 2004 eine Geldaushilfe für die Zeit vom 3. Juni 2004 bis inklusive 1. August 2004 in Höhe von EUR 1.422,80. Es wurden dabei ein erhöhter Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder für 60 Tage von EUR 1.577,86 (EUR 788,93 monatlich), die Höchstmietbeihilfe für Juli und August 2004 von insgesamt EUR 513,30, eine Nachzahlung zu MA 15-II-2-4328/2004 von EUR 3,60, insgesamt daher EUR 2.094,76 als Sozialhilfebedarf zu Grunde gelegt, wovon das Einkommen für 60 Tage von EUR 672,-- abgezogen wurde, sodass sich ein Betrag von EUR 1.422,76 ergab. Die monatliche Höchstmietbeihilfe für eine 81 m2 große Wohnung für vier Personen betrage für das Jahr 2004 EUR 256,65. Vom zuerkannten Betrag würden EUR 1.030,68 auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die laufenden Mieten nicht mehr selbst bezahle, direkt an die Hausverwaltung überwiesen und der Restbetrag von EUR 392,10 an den Beschwerdeführer bar ausbezahlt.

Über Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gewährte ihm die belangte Behörde für den Zeitraum vom 3. Juni 2004 bis 1. August 2004 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Juli und August 2004 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt EUR 2.115, 30.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer wohne in einer ca. 81,28 m2 großen Wohnung, wobei die Miete ab März 2004 monatlich EUR 514,73 betrage. Bei ihm lebten seine drei minderjährigen Kinder Wilhelm, Manuel und Marcel. Laut § 5 Richtsatzverordnung sei als angemessener Wohnraumbedarf für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 vorgesehen, die Mietbeihilfe dürfe bei dieser Wohnungsgröße einen Betrag von EUR 256,65 bzw. ab 1. Juli 2004 von EUR 264,07 nicht übersteigen, worauf der Beschwerdeführer laut Auskunft der Verwaltungsbehörde erster Instanz vor Mietvertragsabschluss hingewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe seit 12. Mai 2004 kein Einkommen, da er aus seinem Verschulden beim Arbeitsmarktservice keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.

Laut Angaben des Beschwerdeführers würden jeweils bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung betreffend Energie im Mai die Teilbeträge in den Monaten September und November sowie Jänner und März vorgeschrieben. Diese Teilbeträge würden dem Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizungen in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen.

Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) von EUR 788,93 (ab Juli 2004 EUR 824,28) zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und der dem Beschwerdeführer unter anderem auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt werde.

Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar, der Gesetzgeber habe eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorgenommen, sodass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, eine solche vorzunehmen.

Im Einzelnen ergebe sich folgende Berechnung:

"Zeitraum:

Anzahl der Tage:

3.6.2004 - 30.6.2004

1.7.2004 - 31.7.2004

1.8.2004

28

31

1

Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder

788, 93

824,28

824,28

Täglicher Richtsatz (30/31/31 Tage)

26,30

26,59

26,59

Richtsatz aliquot

736,33

824,28

26,59

Mietbeihilfe für Juli/August

 

264,07

264,07

Unterkunftsbedarf

 

264,07

264,07

Alimente für Michelle J

47,96

47,96

47,96

Alimente täglich

1,60

1,55

1,55

Alimente aliquot

44,76

47,96

1,55

Sozialhilfebedarf (Richtsatz + Unterkunftsbedarf + Alimente)

781,09

1136,31

292,21

Alimente für Wilhelm J

47,96

47,96

47,96

Alimente täglich

1,60

1,55

1,55

Alimente aliquot

44,76

47,96

1,55

Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen)

736,33

1088,35

290,66

Sozialhilfeanspruch vom 3.6.2004 bis 1.8.2004

EUR 2.115,34

gerundet EUR 2.115,30

Da sohin der Sozialhilfebedarf das Einkommen im Zeitraum vom 3. Juni bis 1. August 2004 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Juli und August 2004 um EUR 2.115,30 übersteige, habe ein Sozialhilfeanspruch in dieser Höhe zuerkannt werden können.

Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Telefonkosten, Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Richtsatzerhöhung auf Grund häufiger Erkrankung seiner Kinder, Familienzuschläge, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten, Teuerungsabgeltung sowie Richtsatz-Teilleistungsbetrag für die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar oder verwies auf jene Verwaltungsverfahren, denen diese Anträge zuzuordnen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080, mit Hinweis auf die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde.

Wenn die Beschwerde geltend macht, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0051). Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - können daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157, vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0014). Allfällige in diesem Zusammenhang getroffene Feststellungen sind daher auch nicht entscheidungswesentlich.

Unzutreffend ist es auch, wenn der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe bezüglich einiger dieser Anträge zu Unrecht ihre Zuständigkeit abgelehnt. Über die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Anträge hat die Behörde erster Instanz im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entschieden, sodass in diesem Verfahren auch die belangte Behörde für eine Entscheidung darüber nicht zuständig war.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm im Rahmen der Sozialhilfe die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren gewesen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die von der Gemeinschaft dem Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel zur Unterkunft § 5 Abs. 3 Richtsatzverordnung zum WSHG bestimmte Obergrenzen festlegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, oder vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137, 0138). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet. Mit der Behauptung, um EUR 256,65 finde man in ganz Wien keine halbwegs bewohnbare Wohnung mit 81 m2, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080).

Auch die Finanzierung des Umzuges und der Einrichtung der neuen Wohnung durch die Sozialhilfebehörden vermag nicht zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren wäre. Mit dem Vorbringen, die Sozialhilfebehörde erster Instanz habe ihm die Gewährung der Mietbeihilfe in Höhe der von ihm tatsächlich bezahlten Miete zugesagt, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Auch das Vorbringen, die Übersiedlung in eine dritte Wohnung, die hätte gesucht werden müssen, wäre erheblich teurer gekommen (Maklerprovisionen, Transportkosten) vermag keine Zweifel an der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorzurufen. Zu gewähren ist im Rahmen der Sozialhilfe nämlich nur tatsächlich entstandener Aufwand als Sonderbedarf.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Magistratsabeilung 15, von dem ihm zuerkannten Sozialhilfebetrag einen Teil in Höhe der Miete der Hausverwaltung direkt zu überweisen, obwohl nicht die gesamte Miete zuerkannt worden war. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2001/11/0333). Auch wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausführte, dass bezüglich der Auszahlung des zuerkannten Sozialhilfebetrages so vorgegangen worden sei, vermag dies nicht zu bewirken, dass sich der Beschwerdeführer dagegen mittels Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Bescheid wenden könnte.

Unzutreffend ist es, wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Verfassungsgerichtshof gestatte, dass Leistungen, welche für den Lebensunterhalt zugesprochen würden, im Wege der Auszahlung der gewährten Sozialhilfe für die "Mietzinsdifferenz" und andere bescheidfremde Zwecke verwendet würden, woraus vom Beschwerdeführer abgeleitet wird, der Auszahlungsanordnung komme doch normative Bedeutung zu. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die Überweisung des die Mietbeihilfe übersteigenden Betrages an den Vermieter habe dem WSHG widersprochen und die Sozialhilfebehörde von ihrer Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befreit (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, A7/04). Im Übrigen ist der Schluss, andernfalls wäre die Auszahlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar, unrichtig; er wurde auch nicht begründet.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, auch durch die Berücksichtigung der Alimente für seinen Sohn Wilhelm, die er tatsächlich nicht erhalte, bewirke eine derartige Richtsatzverkürzung, wird er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, verwiesen, wonach im Hinblick auf den mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleich (siehe dessen Punkt 3.) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen nicht dargetan wird.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.

Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 oder vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits zu im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgesprochen hat (siehe den Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 u.a., mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde), dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100179.X00

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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