Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Laurenz P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Rainer P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Dr. Friedrich Hohenauer und Dr. Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 54 R 168/99y-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß § 178 Abs 1 ABGB zu äußern berechtigt ist (RZ 1992/71; 1 Ob 623/95; 8 Ob 2282/96p; 9 Ob 200/98x), jedoch steht ihm keine unmittelbare Einflussnahme auf die schulischen Belange und die Ausbildung des Kindes zu (7 Ob 91/98b). Die in § 178 ABGB bezeichneten Mindestrechte wirken nur im Innenverhältnis, nicht aber im Außen- oder Vertretungsverhältnis (7 Ob 501/92; Pichler in Rummel ABGB2, Rz 6 zu § 178). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, verbietet der klare Gesetzeswortlaut, der jedoch - wie anzumerken ist - einem im Interesse des Kindes wünschenswerten einvernehmlichen Vorgehen der Eltern nicht entgegenstünde (vgl Gründler, Die Neuregelung einer Teilnahme an der Obsorge nach Trennung und Scheidung der Eltern ..., ÖJZ 2000, 332, hier: 335).Zwar kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB zu äußern berechtigt ist (RZ 1992/71; 1 Ob 623/95; 8 Ob 2282/96p; 9 Ob 200/98x), jedoch steht ihm keine unmittelbare Einflussnahme auf die schulischen Belange und die Ausbildung des Kindes zu (7 Ob 91/98b). Die in Paragraph 178, ABGB bezeichneten Mindestrechte wirken nur im Innenverhältnis, nicht aber im Außen- oder Vertretungsverhältnis (7 Ob 501/92; Pichler in Rummel ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 178,). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, verbietet der klare Gesetzeswortlaut, der jedoch - wie anzumerken ist - einem im Interesse des Kindes wünschenswerten einvernehmlichen Vorgehen der Eltern nicht entgegenstünde vergleiche Gründler, Die Neuregelung einer Teilnahme an der Obsorge nach Trennung und Scheidung der Eltern ..., ÖJZ 2000, 332, hier: 335).
Anmerkung
E58000 08A00470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00047.00W.0525.000Dokumentnummer
JJT_20000525_OGH0002_0080OB00047_00W0000_000