Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Christian Böhm, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 731.463 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 1999, GZ 5 R 125/99p-18, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 29. April 1952 wurde in der Heimatgemeinde der klagenden Landwirtin von der zuständigen Agrarbezirksbehörde (im Folgenden auch nur Behörde) ein Grundzusammenlegungsverfahren eingeleitet, von dem die Liegenschaft EZ 33 der Eltern und Rechtsvorgänger der Klägerin sowie Nachbarliegenschaften betroffen waren. Auf dieses Zusammenlegungsverfahren war das damals geltende Gesetz vom 26. Mai 1909, wirksam für das Herzogtum Steiermark, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke LGuVBl 1909/45 (im Folgenden nur StGrZG 1909) anzuwenden. Nach dessen § 33 Abs 1 und 2 fielen Grunddienstbarkeiten (§ 474 a.b.G.B.) ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wird, ohne Anspruch auf Entschädigung hinweg, sobald sie infolge der Zusammenlegung oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden. Grunddienstbarkeiten, bei denen dies nicht der Fall ist, verblieben auf dem dienstbaren Grundstücke. Mit Generalakt (Bescheid) vom 3. Mai 1960 wurde der Zusammenlegungsplan erlassen; der Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte mit Edikt der Agrarbezirksbehörde vom 30. April 1962. Die Eltern der Klägerin bekämpften den Bescheid nicht. Im Generalakt sind sowohl die Dienstbarkeiten, die gemäß § 33 StGrZG 1909 ohne Anspruch auf Entschädigung wegfallen, als auch jene, die aufrecht bleiben, aber auf die entsprechenden Abfindungsgrundstücke zu übertragen sind, aufgelistet; die Liegenschaft der Klägerin scheint im Generalakt weder als herrschendes noch als dienendes Grundstück auf. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens räumten die Eltern der Klägerin und die damaligen Eigentümer von Nachbarliegenschaften einander gegenseitig für sich und ihre Rechtsnachfolger ein immerwährendes und unentgeltliches Geh- und Fahrrecht in beiden Richtungen über einen hinter ihren Gehöften führenden Wiesenweg ein. Diese Dienstbarkeit findet im Generalakt Erwähnung. Die Klägerin hatte die Liegenschaft EZ 33 seit 1983 von ihren Eltern gepachtet und ist seit 1991 Eigentümerin.
Ab 1983 benützten Eigentümer von Nachbarliegenschaften einen durch den Hofraum der Liegenschaft der Klägerin führenden Weg zum Gehen und Fahren. Da die Klägerin der Ansicht war, dieses Wegerecht sei im Zuge des Zusammenlegungsverfahren und mit der Einräumung der Servitut am neuen Wiesenweg hinter den Gehöften erloschen, kam es zu Streitigkeiten mit den Nachbarn über den Bestand dieser Grunddienstbarkeit. 1984 fragte der Ehegatte der Klägerin bei der zuständigen Agrarbezirksbehörde - die insoweit als Organ dem beklagten Land Steiermark zuzuordnen ist - bei einer Vorsprache an, ob die alten Dienstbarkeiten mit der Errichtung des neuen gemeinsamen Wegs im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erloschen seien. Der zuständige Beamte teilte dem Ehegatten der Klägerin mit, man könne nicht sagen, dass der alte Weg mit Errichtung eines neuen erloschen sei, weil aus dem Generalakt nicht hervorgehe, dass die Dienstbarkeit betreffend den alten Weg erloschen sei, und erklärte ihm auf die weitere Frage, ob es die Möglichkeit zur Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, dass das alte Wegerecht erloschen sei, gebe, ein solches nachträgliches Feststellungsverfahren sei nicht möglich, die Dienstbarkeitsfrage könne nur durch die Gerichte geklärt werden, eine Aussage, "die sich auch in der darauf folgenden Korrespondenz zwischen der Familie der Klägerin und der" Behörde "immer wieder" finde.
Entsprechend dieser Auskunft und der Auffassung, dass dem Eigentümer einer näher genannten Nachbarliegenschaft ein Wegerecht am alten Weg nicht zukomme, erhoben die Eltern der Klägerin im März 1985 beim zuständigen Bezirksgericht das Begehren auf Feststellung, dass dem Nachbarn ein Wegerecht an dem alten Weg nicht zukomme. In diesem Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem dort beklagten Nachbarn die Dienstbarkeit des Gehens über den alten Weg, nicht jedoch auch des Befahrens des Weges mit Scheibtruhen zustehe (7 Ob 623/86 = SZ 59/151). Eine im Juli bzw August 1985 im Zuge dieses Rechtsstreits gestellte schriftliche Anfrage an die Agrarbezirksbehörde wurde am 9. September 1985 wie folgt beantwortet:
"Zu ihren Anfragen vom 13. bzw. 21. August 1985 wird mitgeteilt:
Bei der Beurteilung der Frage, welche Dienstbarkeiten bei Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens bestanden, ist grundsätzlich jenes Gesetz heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes in Geltung stand. Für das Bundesland Steiermark ist dies keines der von Ihnen zitierten Gesetze, sondern das Gesetz ... (StGrZG 1909). Hinsichtlich Grunddienstbarkeiten bestimmt dieses Gesetz:
... (§ 33 StGrZG 1909).
Die für den Wegfall oder die Beibehaltung von Dienstbarkeiten maßgebenden Kriterien sind somit unbestimmte Gesetzesbegriffe, deren Zutreffen bzw Nichtzutreffen nur von Fall zu Fall nach eingehender Überprüfung, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes, geklärt werden könnte. Das Zusammenlegungsverfahren ist seit nahezu 25 Jahren abgeschlossen. Die Durchführung eines nachträglichen Feststellungsverfahrens ist daher durch die Agrarbehörde nicht möglich. Im von Ihnen erwähnten Gerichtsverfahren wird es Sache der gerichtlichen Beweiswürdigung sein, diese Frage zu beurteilen. Sollte das Gericht dazu Unterlagen der hier amtlichen Behörde benötigen, werden diese zum gegebenen Zeitpunkt über gerichtliche Aufforderung selbstverständlich zur Verfügung gestellt werden.
Bezüglich "Grundverlegung" wird mitgeteilt, dass es dazu keine Legaldefinition gibt, dieser Ausdruck daher praktisch umgangssprachlich verwendet wird.
Im Übrigen erlaubt sich die hier amtliche Behörde darauf hinzuweisen, dass mit Ihnen in dieser Angelegenheit bereits mehrmals ausführliche Gespräche stattgefunden haben und diesen schriftlich nichts Wesentliches hinzugefügt werden kann".
Die von der der Klägerin 1990 gegen die Eigentümer benachbarter Liegenschaften in Ansehung anderer Wegestücke eingebrachte Unterlassungsklage wurde abgewiesen, weil den dort Beklagten der Nachweis einer Ersitzung des Geh- und Fahrrechts am strittigen Wegteil gelungen sei und das Zusammenlegungsverfahren den Ablauf der Ersitzungsfrist nicht unterbrochen habe. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 17. November 1993, AZ 1 Ob 1660/93, zurückgewiesen, weil die §§ 33 und 45 des StGrZG 1909 inhaltsgleich den §§ 33 und 45 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16 seien und die Frage des Wegfalls einer Grunddienstbarkeit in einem gleichgelagerten Fall schon in der Entscheidung 3 Ob 588/87 behandelt worden sei.
Im April 1993 richtete die Klägerin eine schriftliche Anfrage an die Agrarbezirksbehörde mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob die Agrarbehörde im Zusammenlegungsverfahren ausdrücklich auf das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten hätte hinweisen müssen und ob die Nichterfassung einer Dienstbarkeit im Zusammenlegungsplan den Verzicht auf diese Dienstbarkeit zu Gunsten der belasteten Liegenschaft bedeutete. Im Antwortschreiben der Behörde vom 27. April 1993 wurde, soweit hier relevant, dargelegt, das Zusammenlegungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Im Zuge dessen seien offensichtlich neue Dienstbarkeiten gemäß §§ 33 f StGrZG 1909 grundbücherlich einverleibt worden, wobei die Liegenschaft der Klägerin sowohl dienendes als auch herrschendes Grundstück sei. Die damals in Geltung gestandenen §§ 33 f dieses Gesetzes hätten insofern Rechtswirksamkeit, als aufgrund dieser Bestimmungen die Dienstbarkeiten begründet worden seien. Zur Zeit stehe § 34 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (LGBl 1982/82, StZLG 1982) in Geltung, der im Wesentlichen den §§ 33 f StGrZG 1909 entspreche; Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen, würden mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen. Sie seien nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit von der Agrarbehörde aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen. Daraus folge, dass eine Dienstbarkeit erloschen sei, wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden sei, es sei denn, sie sei in der Zwischenzeit nach den Bestimmungen des ABGB wieder ersessen worden. Nach Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens seien Angelegenheiten betreffend Servituten von der Kompetenz der Agrarbehörde ausgeschlossen, vielmehr hätten über Art, Umfang und Inhalt die Gerichte zu entscheiden. Nach Erhalt dieses Schreibens suchte der Ehegatte der Klägerin den zuständigen Beamten der Agrarbezirksbehörde auf und führte mit ihm ein Gespräch, weil er den Inhalt des Schreibens vom 27. April 1993 nicht verstand. Dieses Gespräch ergab im Wesentlichen, dass die Familie der Klägerin von der Behörde richtige Auskünfte erhalten habe.
1995 nahm die Klägerin Kontakt zum Büro eines Landesrats auf, von dem sie mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 auf die Möglichkeit eines Verfahrens nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 LGBl 1983/1 (im Folgenden nur StELG 1983) hingewiesen wurde. Dessen § 47 betrifft besondere Felddienstbarkeiten und lautet:
"(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genützten Grundstücken können von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden können, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit besteht. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) ..."
Im Jänner 1996 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 47 StELG 1983. Im Verfahren vor den Agrarbehörden wurde die gerichtlich festgestellte Dienstbarkeit des Gehens über zwei näher bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft der Klägerin entschädigungslos aberkannt, jedoch der weitere Antrag der Klägerin auf Aberkennung dieser Dienstbarkeit an drei weiteren näher bezeichneten Grundstücken jedoch abgewiesen.
Das Erstgericht wies das auf Amtshaftung - unrichtige und unvollständige Auskünfte über die Rechtswirkungen des § 33 StGrZG 1909 sowie die unterlassene Information über die Aberkennungsmöglichkeit von entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten gemäß § 47 StELG 1983 - gestützte Klagebegehren auf Zahlung von 731.463 S sA (Rechtsanwaltskosten wegen Führung erfolgloser Gerichtsverfahren zur Feststellung des [Nicht]bestands der Wegedienstbarkeiten, Fahrtkosten im Zusammenhang mit Besprechungen für näher genannte Gerichtsverfahren und Vorsprachen bei Behörden sowie Einkommensentgang aus verhindertem Milchkontingentzukauf unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25%) gegen das beklagte Land Steiermark ab. Die erteilten Rechtsbelehrungen und Auskünfte über die Rechtswirkungen des § 33 StGrZG 1909 seien richtig, jedenfalls nicht unvertretbar falsch gewesen. Für eine Belehrung über § 47 StELG 1983 habe keine Veranlassung bestanden, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen zunächst nicht vorgelegen seien. Auch nach Kenntnis der Gerichtsentscheidungen wäre die Agrarbehörde nicht verpflichtet gewesen, auf eine (nun) gegebene Aberkennungsmöglichkeit hinzuweisen, weil dies einer abstrakten Rechtsbelehrung gleichkäme. Im Übrigen habe die Klägerin nicht beweisen können, dass sie in Kenntnis des § 47 StELG 1983 die strittige Dienstbarkeit anerkannt habe, sodass der durch diese Prozessführung entstandene Schaden jedenfalls eingetreten wäre.Das Erstgericht wies das auf Amtshaftung - unrichtige und unvollständige Auskünfte über die Rechtswirkungen des Paragraph 33 &, #, 160 ;, S, t, G, r, Z, G, &, #, 160 ;, 1909, sowie die unterlassene Information über die Aberkennungsmöglichkeit von entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten gemäß § 47 StELG 1983 - gestützte Klagebegehren auf Zahlung von 731.463 S sA (Rechtsanwaltskosten wegen Führung erfolgloser Gerichtsverfahren zur Feststellung des [Nicht]bestands der Wegedienstbarkeiten, Fahrtkosten im Zusammenhang mit Besprechungen für näher genannte Gerichtsverfahren und Vorsprachen bei Behörden sowie Einkommensentgang aus verhindertem Milchkontingentzukauf unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25%) gegen das beklagte Land Steiermark ab. Die erteilten Rechtsbelehrungen und Auskünfte über die Rechtswirkungen des § 33 StGrZG 1909 seien richtig, jedenfalls nicht unvertretbar falsch gewesen. Für eine Belehrung über § 47 StELG 1983 habe keine Veranlassung bestanden, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen zunächst nicht vorgelegen seien. Auch nach Kenntnis der Gerichtsentscheidungen wäre die Agrarbehörde nicht verpflichtet gewesen, auf eine (nun) gegebene Aberkennungsmöglichkeit hinzuweisen, weil dies einer abstrakten Rechtsbelehrung gleichkäme. Im Übrigen habe die Klägerin nicht beweisen können, dass sie in Kenntnis des § 47 StELG 1983 die strittige Dienstbarkeit anerkannt habe, sodass der durch diese Prozessführung entstandene Schaden jedenfalls eingetreten wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit der B-VG Novelle 1987 BGBl 1987/285 - in Kraft getreten mit 1. Jänner 1988 - wurde die bereits nach § 3 Z 5 BMG (bloß) für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in Verfassungsrang erhoben. Nun sind Verwaltungsorgane verfassungsgesetzlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelung wurde für Organe des Bundes sowie die durch die Bundesgesetzgebung zu regelnde Selbstverwaltung in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes, für die Organe der Länder und Gemeinden sowie die durch die Landesgesetzgebung zu regelnde Selbstverwaltung in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und die Ausführungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder übertragen. Gleichzeitig mit der B-VG Novelle 1987 wurden das AuskunftspflichtG des Bundes BGBl 1987/287 und das Auskunftspflicht-GrundsatzG BGBl 1987/286 erlassen; die AuskunftspflichtG der beklagten Partei ist das Stmk AuskunftspflichtG 1990, LGBl 1990/73 (dzt idFd Novelle LGBl 1999/63). Diese Landesgesetze regeln auch die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 B-VG) sowie der Auftragsverwaltung (Art 104 B-VG). Der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters; bei der Auslegung des Begriffs "Auskunft" iSd Art 20 Abs 4 B-VG ist davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen werden sollte (VwSlg 14094 A/1994 zu § 1 Abs 2 Vlbg AuskunftspflichtG; vgl dazu auch Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 300 mwN). Soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sinnvoll sein, muss man annehmen, dass die Verpflichtung der Behörde besteht, eine dem Begehren entsprechende (und inhaltlich richtige) Auskunft zu geben (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 15).Mit der B-VG Novelle 1987 BGBl 1987/285 - in Kraft getreten mit 1. Jänner 1988 - wurde die bereits nach § 3 Z 5 BMG (bloß) für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in Verfassungsrang erhoben. Nun sind Verwaltungsorgane verfassungsgesetzlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelung wurde für Organe des Bundes sowie die durch die Bundesgesetzgebung zu regelnde Selbstverwaltung in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes, für die Organe der Länder und Gemeinden sowie die durch die Landesgesetzgebung zu regelnde Selbstverwaltung in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und die Ausführungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder übertragen. Gleichzeitig mit der B-VG Novelle 1987 wurden das AuskunftspflichtG des Bundes BGBl 1987/287 und das Auskunftspflicht-GrundsatzG BGBl 1987/286 erlassen; die AuskunftspflichtG der beklagten Partei ist das Stmk AuskunftspflichtG 1990, LGBl 1990/73 (dzt idFd Novelle LGBl 1999/63). Diese Landesgesetze regeln auch die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 B-VG) sowie der Auftragsverwaltung (Art 104 B-VG). Der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters; bei der Auslegung des Begriffs "Auskunft" iSd Art 20 Abs 4 B-VG ist davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen werden sollte (VwSlg 14094 A/1994 zu § 1 Abs 2 Vlbg AuskunftspflichtG; vergleiche dazu auch Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 300 mwN). Soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sinnvoll sein, muss man annehmen, dass die Verpflichtung der Behörde besteht, eine dem Begehren entsprechende (und inhaltlich richtige) Auskunft zu geben (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 15).
Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG als Akt, der "in Vollziehung der Gesetze" erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung und bei rechtswidriger Unterlassung der Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen AHG besteht (Perthold-Stoitzner aaO 39 mwN in FN 116), soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, im besonderen die Schuldhaftigkeit, vorliegen. Dem entspricht auch, dass nach Lehre (Schragel, AHG2 Rz 148) und Rspr (SZ 53/83; 1 Ob 154/98y = MietSlg 50/35 = immolex 1999, 77 ua) aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können, soweit die Rechtsbelehrung unvertretbar ist. Dazu hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (MietSlg 50/35 ua), würden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder werde der Rechtsuchende unrichtig oder lückenhaft belehrt, so trete Amtshaftung ein.
Gegenstand des vorliegenden Amtshaftungsanspruchs ist die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht. § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG (des Bundes) spricht nur allgemein von Auskünften. Der Begriff "Auskunft" entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 BMG 1986. Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Schließlich ergibt sich aus dem Gesetz noch ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 23 mwN aus den EB zur RV, 41 BlgNR 17.GP, 3 sowie mehreren Entscheidungen des VwGH; Perthold-Stoitzner aaO 10 ff mwN). Nach den EB (aaO) müssen Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten. Das Stmk AuskunftsG enthält gleichfalls diesen Nachrang der Auskunftserteilung (§ 2 Abs 2) und präzisiert in seinem § 2 Abs 1 Auskünfte als "Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften". Das Stmk AuskunftspflichtG sagt zwar nichts über den genauen Umfang des Auskunftsrechts aus, jedoch sind im eingeschränkten ("Inhalte von Rechtsvorschriften") Umfang (vgl dazu auch Perthold-Stoitzner aaO 29) auch Rechtsauskünfte zu erteilen, sodass sich hier die Streitfrage nach der generellen Pflicht zur Erteilung von Rechtsauskünften (vgl dazu Perthold-Stoitzner aaO 19 ff mwN) gar nicht stellt.Gegenstand des vorliegenden Amtshaftungsanspruchs ist die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht. § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG (des Bundes) spricht nur allgemein von Auskünften. Der Begriff "Auskunft" entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 BMG 1986. Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Schließlich ergibt sich aus dem Gesetz noch ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 23 mwN aus den EB zur RV, 41 BlgNR 17.GP, 3 sowie mehreren Entscheidungen des VwGH; Perthold-Stoitzner aaO 10 ff mwN). Nach den EB (aaO) müssen Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten. Das Stmk AuskunftsG enthält gleichfalls diesen Nachrang der Auskunftserteilung (§ 2 Abs 2) und präzisiert in seinem § 2 Abs 1 Auskünfte als "Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften". Das Stmk AuskunftspflichtG sagt zwar nichts über den genauen Umfang des Auskunftsrechts aus, jedoch sind im eingeschränkten ("Inhalte von Rechtsvorschriften") Umfang vergleiche dazu auch Perthold-Stoitzner aaO 29) auch Rechtsauskünfte zu erteilen, sodass sich hier die Streitfrage nach der generellen Pflicht zur Erteilung von Rechtsauskünften vergleiche dazu Perthold-Stoitzner aaO 19 ff mwN) gar nicht stellt.
Im vorliegenden Fall war die Auskunft der Behörde über die Rechtslage im Zeitpunkt des Zusammenlegungsverfahrens (StGrZG 1909 und dessen §§ 33 f) ebenso richtig wie die Auskunft, dass nach dessen Abschluss der Bestand oder Nichtbestand einer Dienstbarkeit nur in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden könne. Auch die unterschiedliche Rechtslage nach den §§ 33 f StGrZG 1909 (Servituten bleiben bei unterbliebener Erwähnung im Generalplan aufrecht) und dem hier unanwendbaren § 34 StZLG 1982 (Servituten erlöschen, wenn sie im Generalplan nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet werden), ergibt sich aus den Auskünften. Das Ersuchen der Klägerin an die Behörde (1993) um Bekanntgabe, ob diese im Zusammenlegungsverfahren ausdrücklich auf das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten hätte hinweisen müssen, lief - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - darauf hinaus, Fehler im Zusammenlegungsverfahren selbst aufzudecken, bringt aber nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass Auskunft über die Möglichkeit, festgestellte Dienstbarkeiten im nachhinein zum Erlöschen zu bringen, begehrt werde. Eine solche Auskunft begehrte die Klägerin zu keiner Zeit. Bei Anbringung dieser Anfrage war im Übrigen das gerichtliche Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens eines Wegerechts gegen einen bestimmten Nachbarn noch nicht abgeschlossen und die anderen Verfahren waren noch nicht einmal eingeleitet. Da weder eine anerkannte - die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Dienstbarkeit erloschen sei - noch eine gerichtlich festgestellte Dienstbarkeit vorlag, kam eine Aberkennung bestimmter Dienstbarkeiten im Verwaltungsverfahren nach § 47 StELG 1983 schon deshalb nicht in Betracht. Nach der insoweit die Leitfunktion ausübenden Rechtsprechung des VwGH besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, weil die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand der Auskunftspflicht sei (VwGH Zl 90/05/0074 zum NÖ AuskunftspflichtG; Perthold-Stoitzner aaO 20). Es bestand somit keine Verpflichtung der um Auskunft angegangenen Behörde gleichsam hypothetisch alle denkbaren, auch weiteren Sachverhaltskonstellationen und -änderungen (hier: infolge des Ausgangs eines gerichtlichen Verfahrens über den Bestand oder Nichtbestand von Dienstbarkeiten) vorwegnehmend ebenfalls zum Inhalt der Auskunft zu machen. Der Behörde kommt eben nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu. Im vorliegenden Fall kommen überdies die dargestellten Einschränkungen der landesgesetzlichen Auskunftspflicht zum Tragen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E58156European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00046.00X.0525.000Im RIS seit
24.06.2000Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011