TE OGH 2000/5/26 2Ob273/98f

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Jakob K***** GmbH, 19 S ***** des Landesgerichtes Innsbruck, wider die beklagte Partei Tiroler S***** AG ***** vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung (Streitwert S 1,710.975,78 samt Anhang), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. August 1997 (richtig: 1998), GZ 1 R 281/97a-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juli 1997, GZ 14 Cg 23/96v-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.644,66 (darin enthalten S 4.107,45 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass selbst dann, wenn man die Einzahlung der von den Gesellschaftern aufgenommenen Darlehensvaluta auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin als anfechtungsfeste Drittzahlung ansehen sollte, es dennoch zu einer anfechtbaren Saldoverminderung gekommen sei. Dies ergebe sich aus folgender Berechnung: Der Debethöchstand beider Konten habe innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung insgesamt S 3,317.484,74 betragen. Am 27. 7. 1994 (Datum der Einzahlung des von den Gesellschaftern aufgenommenen Darlehens auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin) habe dieser Debetsaldo auf dem Geschäftskonto S 3,039.155,24 betragen. Die Bereitstellung der Darlehensvaluta in Höhe von S 1,950.960 habe daher maximal mit dem Betrag von S 1,439.155,24 (S 3,039.155,24 - S 1,600.000 [Kredithöchstrahmen]) eine anfechtungsfeste Drittzahlung darstellen können. Da aber die gesamte Debetreduktion während des gegenständlichen Zeitraumes insgesamt S 1,717.403,69 betragen habe (S 3,317.484,74 - S 1,600.081,05 Kontostand bei Konkurseröffnung) verbleibe ein Betrag von S 278.248,45, welcher der Anfechtung unterliege. Die "Glattstellung des DM-Kontos" sei aus Mitteln der Gemeinschuldnerin erfolgt, schließlich sei die Vorgangsweise der beklagten Partei sittenwidrig.

Der beklagten Partei wurde vorerst eine Revisionsbeantwortung freigestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die nähere Prüfung der vom Kläger vorgebrachten umfänglichen Argumente zeigt jedoch, dass er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen war.Die nähere Prüfung der vom Kläger vorgebrachten umfänglichen Argumente zeigt jedoch, dass er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen war.

Der Kläger übersieht nämlich, dass er mit seiner Klage sämtliche auf den betreffenden Konten in der Zeit vom 2. 2. 1994 bis 2. 2. 1995 erfolgten Eingänge, soweit sie letztlich in Summe zu einer Reduzierung des Debethöchstsaldos vom 5. 5. 1995 auf den Kontostand bei Konkurseröffnung (S 1,600.081,05) geführt haben, angefochten hat. Der Kläger ficht sohin Zahlungseingänge an, die die Herabsetzung des Debetsaldos auf den tatsächlich eingeräumten Kreditrahmen bezwecken. In diesem Fall besteht aber in Judikatur und Lehre Einigkeit, dass Deckungen von Überziehungen (des vereinbarten Kreditrahmens) nicht inkongruent und daher nach dem Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht anfechtbar sind (SZ 58/213, JBl 1987, 48; König, Anfechtung2 Rz 245; Bollenberger, Konkursanfechtung beim Kreditgeschäft - Umfang des Anfechtungsanspruches, ÖBA 2000, 15 FN 30 und 76, derselbe, Entscheidungsbesprechung zu 2 Ob 128/99h, ÖBA 2000, 154).Der Kläger übersieht nämlich, dass er mit seiner Klage sämtliche auf den betreffenden Konten in der Zeit vom 2. 2. 1994 bis 2. 2. 1995 erfolgten Eingänge, soweit sie letztlich in Summe zu einer Reduzierung des Debethöchstsaldos vom 5. 5. 1995 auf den Kontostand bei Konkurseröffnung (S 1,600.081,05) geführt haben, angefochten hat. Der Kläger ficht sohin Zahlungseingänge an, die die Herabsetzung des Debetsaldos auf den tatsächlich eingeräumten Kreditrahmen bezwecken. In diesem Fall besteht aber in Judikatur und Lehre Einigkeit, dass Deckungen von Überziehungen (des vereinbarten Kreditrahmens) nicht inkongruent und daher nach dem Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht anfechtbar sind (SZ 58/213, JBl 1987, 48; König, Anfechtung2 Rz 245; Bollenberger, Konkursanfechtung beim Kreditgeschäft - Umfang des Anfechtungsanspruches, ÖBA 2000, 15 FN 30 und 76, derselbe, Entscheidungsbesprechung zu 2 Ob 128/99h, ÖBA 2000, 154).

Im vorliegenden Fall werden aber Zahlungen, die zu einer Senkung des vereinbarten Höchstkredites geführt haben, nicht angefochten. Es erübrigt sich daher, die in der Lehre heftig diskutierte Frage der Anfechtbarkeit von Einzahlungen im Rahmen eines revolvierenden Kontokorrentkredites näher einzugehen (Nachweise bei Bollenberger, Konkursanfechtung beim Kreditgeschäft - Umfang des Anfechtungsanspruchs, ÖBA 2000, 15 ff). Im vorliegenden Fall steht weiters fest, dass (anders als im Fall 2 Ob 140/99 = ZIK 1999, 134) Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens nur dann gestattet wurden, wenn nach fast täglicher telefonischer Besprechung Zahlungseingänge in den nächsten Tagen zugesichert wurden. In diesem Fall liegt jedenfalls ebenfalls ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft vor (ÖBA 1994, 982 [Weissel]). Selbst dann, wenn daher die Einzahlung der Kreditvaluta auf das Geschäftskonto der späteren Gemeinschuldnerin eine Rückführung der Konten unter den vereinbarten Kreditrahmen bewirkt haben sollte, wäre daraus für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil, wie oben dargelegt, ausdrücklich nur jene Zahlungen angefochten wurden, die lediglich die Rückführung des Saldos auf den vereinbarten Rahmen bezwecken. Derartige Zahlungen sind aber kongruent, weil die Bank einen sofortigen Anspruch auf Rückführung des Kontos auf den vereinbarten Rahmen hat.

Soweit der Revisionswerber bemängelt, dass die Glattstellung des DM-Kontos aus den Mitteln des Schillingkontos der Gemeinschuldnerin erfolgte, ist ihm entgegenzuhalten, dass eben nach dem Zweck der Einzahlung der persönlich als Bürgen haftende Gesellschafter der für beide Konten eingeräumte Kreditrahmen erreicht werden sollte. Dass dies banktechnisch durch Glattstellung des DM-Kontos aus den Mitteln des Schillingkontos erfolgte, ist ohne Bedeutung.

Auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nicht gerechtfertigt. Von einer sittenwidrigen Schädigung kann grundsätzlich dann nicht die Rede sein, wenn eine Befriedigung nach dem Anfechtungsrecht unbedenklich ist (vgl ÖBA 1992/358 [Koziol]). Die dazu aufgestellte Behauptung, die Gesellschafter hätten sich bereit erklärt, eine in ihrem Privateigentum stehende Liegenschaft in die Gesellschaft einzubringen, hat in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte hat gegen die Gesellschafter lediglich ihre zustehenden Ansprüche realisiert. Das Ausnützen vertraglicher Rechte ohne sittenwidrige Umstände kann aber Sittenwidrigkeit nicht begründen. Schließlich hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Einzahlung der Gesellschafter auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin als bloßen Gläubigerwechsel angesehen. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen, der nicht Schuldner der Gemeinschuldnerin ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0064410). Dass die Gesellschafter als Darlehensnehmer in der Lage waren, ihre Ansprüche aus einer besseren Rechtsposition geltend zu machen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Soweit der Revisionswerber behauptet, die Gesellschaft habe schon einen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Kapitalerhöhung gehabt, ist dies den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Insgesamt berührt daher die Revision keine erhebliche Rechtsfrage, weshalb sie zurückzuweisen war.Auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nicht gerechtfertigt. Von einer sittenwidrigen Schädigung kann grundsätzlich dann nicht die Rede sein, wenn eine Befriedigung nach dem Anfechtungsrecht unbedenklich ist vergleiche ÖBA 1992/358 [Koziol]). Die dazu aufgestellte Behauptung, die Gesellschafter hätten sich bereit erklärt, eine in ihrem Privateigentum stehende Liegenschaft in die Gesellschaft einzubringen, hat in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte hat gegen die Gesellschafter lediglich ihre zustehenden Ansprüche realisiert. Das Ausnützen vertraglicher Rechte ohne sittenwidrige Umstände kann aber Sittenwidrigkeit nicht begründen. Schließlich hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Einzahlung der Gesellschafter auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin als bloßen Gläubigerwechsel angesehen. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen, der nicht Schuldner der Gemeinschuldnerin ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden vergleiche RIS-Justiz RS0064410). Dass die Gesellschafter als Darlehensnehmer in der Lage waren, ihre Ansprüche aus einer besseren Rechtsposition geltend zu machen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Soweit der Revisionswerber behauptet, die Gesellschaft habe schon einen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Kapitalerhöhung gehabt, ist dies den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Insgesamt berührt daher die Revision keine erhebliche Rechtsfrage, weshalb sie zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E58053 02A02738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00273.98F.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20000526_OGH0002_0020OB00273_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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