TE OGH 2000/5/26 9Nd505/00

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A*****, Transportgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, Italien, wegen DM 2.320,-- und S 6.225,-- s. A. (Gesamtstreitwert S 22.547,36), infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A*****, Transportgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, Italien, wegen DM 2.320,-- und S 6.225,-- s. A. (Gesamtstreitwert S 22.547,36), infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus mehreren grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Italien nach Österreich, wo auch die Entladung stattgefunden habe, die Zahlung von DM 2.320,-- und S 6.225,-- sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus mehreren grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Italien nach Österreich, wo auch die Entladung stattgefunden habe, die Zahlung von DM 2.320,-- und S 6.225,-- sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinantionsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anhang I). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN uva; zuletzt 7 Nd 502/00).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anhang römisch eins). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN uva; zuletzt 7 Nd 502/00).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/TiefenthalerFür Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).

Anmerkung

E58221 09J05050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090ND00505..0526.000

Dokumentnummer

JJT_20000526_OGH0002_0090ND00505_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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