TE OGH 2000/5/29 7Ob86/00y

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22. Februar 1999 verstorbenen Maria K*****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge Revisionsrekurses des Sachwalters der Verstorbenen Dr. Manfred Schreiber, Notar, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2000, GZ 43 R 79/00m-18, mit dem infolge Rekurses des Magistrates der Stadt Wien, Krankenanstaltenverbund, der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 20. Dezember 1999, GZ 7 A 86/99s-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem Verlassenschaftsverfahren nach der am 22. 2. 1999 verstorbenen Maria K***** wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein Inventar mit Aktiven von S 382.230,48 und Passiven von S 1,057.857,29 erhoben. Neben dem wesentlichsten Bestandteil dieser Verbindlichkeiten, den Forderungen des Geriatriezentrums in Höhe von S 979.583,29, wurden in den Passiven unter anderem auch die Forderungen des Sachwalters an Sachwalterbelohnung für 1998 in Höhe von S 20.400 und für 1999 im Ausmaß von S 23.390 aufgenommen.

Das Erstgericht nahm eine kridamäßige Verteilung des Nachlasses dahin vor, dass es neben den Gebühren des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftskurators als Massekosten in Höhe von insgesamt S

35.160 als bevorrechtete Kosten außer den Bestattungskosten auch noch die Sachwalterbelohnung für 1999 in Höhe von S 23.390 feststellte und deren vorrangige Befriedigung aus den Aktiva des Nachlasses verfügte. Nach Verteilung der restlichen Aktiven auf die übrigen Nachlassgläubiger erklärte es das Verlassenschaftsverfahren infolge Erschöpfung des Nachlasses für beendet.

Über Rekurs des Trägers des Geriatriezentrums, der Stadt Wien gegen die Feststellung der Sachwalterbelohnung als bevorrechtete Forderung änderte das Rekursgericht diesen Beschluss mit der angefochtenen Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag des Verlassenschaftskurators auf kridamäßige Verteilung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren abwies und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Eine kridamäßige Verteilung nach § 73 AußStrG sei nur über Antrag und vor allem nur dann möglich, wenn es sich um einen unbedeutenden Nachlass handle. Als Richtwert sei dabei eine Jahresmindestpension nach dem ASVG anzusehen. Im Hinblick auf den Umfang der hier vorhandenen Aktiva könne aber nicht von einem unbedeutenden Nachlass ausgegangen werden, weshalb das Konkursverfahren einzuleiten sei. Auch seien die Forderungen des Sachwalters nur als allgemeine Konkursforderungen einzustufen. Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, bis zu welcher Höchstgrenze ein "unbedeutender Nachlass" iSd § 73 AußStrG gegeben sei, vorliege. Auch verwies es auf die Frage der Belohnungsansprüche von Sachwaltern im Verfahren nach § 73 AußStrG als Masseforderungen oder allgemeine Konkursforderungen.Über Rekurs des Trägers des Geriatriezentrums, der Stadt Wien gegen die Feststellung der Sachwalterbelohnung als bevorrechtete Forderung änderte das Rekursgericht diesen Beschluss mit der angefochtenen Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag des Verlassenschaftskurators auf kridamäßige Verteilung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren abwies und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Eine kridamäßige Verteilung nach Paragraph 73, AußStrG sei nur über Antrag und vor allem nur dann möglich, wenn es sich um einen unbedeutenden Nachlass handle. Als Richtwert sei dabei eine Jahresmindestpension nach dem ASVG anzusehen. Im Hinblick auf den Umfang der hier vorhandenen Aktiva könne aber nicht von einem unbedeutenden Nachlass ausgegangen werden, weshalb das Konkursverfahren einzuleiten sei. Auch seien die Forderungen des Sachwalters nur als allgemeine Konkursforderungen einzustufen. Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, bis zu welcher Höchstgrenze ein "unbedeutender Nachlass" iSd Paragraph 73, AußStrG gegeben sei, vorliege. Auch verwies es auf die Frage der Belohnungsansprüche von Sachwaltern im Verfahren nach Paragraph 73, AußStrG als Masseforderungen oder allgemeine Konkursforderungen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Sachwalters, der ausschließlich beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass seine Forderungen als Masseforderungen anerkannt werden, ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (vgl § 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Sachwalters, der ausschließlich beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass seine Forderungen als Masseforderungen anerkannt werden, ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) nicht zulässig.

Es ist zwar im Außerstreitverfahren eine gesonderte Darlegung der Rechtsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erforderlich, jedoch muss insgesamt in den Anfechtungsgründen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zumindest angesprochen werden (vgl EFSlg 82.823, Mayer/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, 67). Im Rekurs wird jedoch als einzige Rechtsfrage die Frage der Beurteilung der Entschädigung des Sachwalters als Masseforderung releviert.Es ist zwar im Außerstreitverfahren eine gesonderte Darlegung der Rechtsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erforderlich, jedoch muss insgesamt in den Anfechtungsgründen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zumindest angesprochen werden vergleiche EFSlg 82.823, Mayer/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, 67). Im Rekurs wird jedoch als einzige Rechtsfrage die Frage der Beurteilung der Entschädigung des Sachwalters als Masseforderung releviert.

Geht man aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes aus, so ist diese Frage eben nicht im Verlassenschaftsverfahren im Rahmen einer Überlassung eines "unbedeutenden Nachlasses" an die Gläubiger ("in jure crediti Einantwortung" iSd § 73 AußStrG) zu entscheiden, sondern im Konkursverfahren (vgl zur Abgrenzung des Verlassenschaftsverfahrens auch SZ 68/8 = ecolex 1995, 404). Nur dann, wenn tatsächlich ein Verfahren nach § 73 AußStrG stattfinden würde, wären die im Konkurs geltenden Vorschriften über die verschiedene Einordnung der Forderungen (Masseforderung etc) "sinngemäß" anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0007622 = SZ 59/41, NZ 1986, 260, SZ 68/8 ua). Im Ergebnis releviert der Rekurs daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG, weshalb er zurückzuweisen war.Geht man aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes aus, so ist diese Frage eben nicht im Verlassenschaftsverfahren im Rahmen einer Überlassung eines "unbedeutenden Nachlasses" an die Gläubiger ("in jure crediti Einantwortung" iSd Paragraph 73, AußStrG) zu entscheiden, sondern im Konkursverfahren vergleiche zur Abgrenzung des Verlassenschaftsverfahrens auch SZ 68/8 = ecolex 1995, 404). Nur dann, wenn tatsächlich ein Verfahren nach Paragraph 73, AußStrG stattfinden würde, wären die im Konkurs geltenden Vorschriften über die verschiedene Einordnung der Forderungen (Masseforderung etc) "sinngemäß" anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0007622 = SZ 59/41, NZ 1986, 260, SZ 68/8 ua). Im Ergebnis releviert der Rekurs daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, weshalb er zurückzuweisen war.

Anmerkung

E58203 07A00860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00086.00Y.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20000529_OGH0002_0070OB00086_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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