TE OGH 2000/5/29 7Ob102/00a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Ilse K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4.789,60 sA, infolge "Rekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. März 2000, GZ 6 R 295/99t-29, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 30. November 1999, GZ 6 R 295/99t-25, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit seinem Urteil vom 21. 7. 1999 gab das Erstgericht der Klage über S 4.789,60 an restlichem Werklohn statt und erachtete die von der Beklagten aus einer behaupteten Mangelhaftigkeit abgeleitete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend.

Das Berufungsgericht verwarf die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und gab der im Übrigen erhobenen Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhafter Feststellung infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht Folge. Es verwies dabei auf die Beurteilung des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) und führte ergänzend aus, dass eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens ebenso wie die unrichtige Beweiswürdigung (begehrte Ersatzfeststellungen) im Hinblick auf die Bestimmung des § 501 ZPO nicht geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen erachtete es die Rechtsausführungen der Berufung als ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend, sondern nur den erhobenen Kostenrekurs teilweise als berechtigt. Es sprach aus, dass Revision und Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig seien.Das Berufungsgericht verwarf die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und gab der im Übrigen erhobenen Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhafter Feststellung infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht Folge. Es verwies dabei auf die Beurteilung des Erstgerichtes (Paragraph 500 a, ZPO) und führte ergänzend aus, dass eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens ebenso wie die unrichtige Beweiswürdigung (begehrte Ersatzfeststellungen) im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 501, ZPO nicht geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen erachtete es die Rechtsausführungen der Berufung als ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend, sondern nur den erhobenen Kostenrekurs teilweise als berechtigt. Es sprach aus, dass Revision und Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig seien.

Das gegen diese Entscheidung erhobene, als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel wies das Berufungsgericht als unzulässig zurück.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bei den vom Berufungsgericht als "Durchlaufgericht" gefassten Beschlüssen über die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels kommen die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht zur Anwendung (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 mwN; etwa EvBl 1997/113). Der Rekurs der Beklagten ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.Bei den vom Berufungsgericht als "Durchlaufgericht" gefassten Beschlüssen über die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels kommen die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO nicht zur Anwendung vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 1 mwN; etwa EvBl 1997/113). Der Rekurs der Beklagten ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die zugrundeliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes eine Sachentscheidung war, da auch inhaltlich die von der Beklagten geltend gemachte Rechtsrüge unter Hinweis auf die abweichenden Tatsachenfeststellungen und durch die entsprechend § 500a ZPO vorgenommene Verweisung auf die Begründung des Erstgerichtes behandelt wurde. Nur dann, wenn in der Berufung selbst nur entsprechend § 501 ZPO im Hinblick auf den Streitwert nicht zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden, ist diese zurückzuweisen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 501 Rz 4; SZ 65/157 ua). Nur gegen eine solche Zurückweisung ist auch der Rekurs zulässig. Davon ging aber hier das Berufungsgericht nicht aus, sondern hat eine inhaltliche Behandlung der Berufung in einer Sachentscheidung vorgenommen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch von den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen RZ 1992/1, EvBl 1991/62, SZ 65/157, RIS-Justiz RS0043893. Die unrichtige Behandlung eines Rechtsmittelgrundes wäre nur im Rahmen eines - hier nicht zulässigen - Rechtsmittels geltend zu machen.Vorweg ist festzuhalten, dass die zugrundeliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes eine Sachentscheidung war, da auch inhaltlich die von der Beklagten geltend gemachte Rechtsrüge unter Hinweis auf die abweichenden Tatsachenfeststellungen und durch die entsprechend Paragraph 500 a, ZPO vorgenommene Verweisung auf die Begründung des Erstgerichtes behandelt wurde. Nur dann, wenn in der Berufung selbst nur entsprechend Paragraph 501, ZPO im Hinblick auf den Streitwert nicht zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden, ist diese zurückzuweisen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 501, Rz 4; SZ 65/157 ua). Nur gegen eine solche Zurückweisung ist auch der Rekurs zulässig. Davon ging aber hier das Berufungsgericht nicht aus, sondern hat eine inhaltliche Behandlung der Berufung in einer Sachentscheidung vorgenommen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch von den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen RZ 1992/1, EvBl 1991/62, SZ 65/157, RIS-Justiz RS0043893. Die unrichtige Behandlung eines Rechtsmittelgrundes wäre nur im Rahmen eines - hier nicht zulässigen - Rechtsmittels geltend zu machen.

Der Revision stand jedoch im Hinblick auf den Streitgegenstand von S 4.789,60 die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO entgegen.Der Revision stand jedoch im Hinblick auf den Streitgegenstand von S 4.789,60 die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO entgegen.

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel zurückgewiesen.

Dementsprechend war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E58204 07A01020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00102.00A.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20000529_OGH0002_0070OB00102_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten