Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Limited, ***** ***** vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. Kurt B*****, beeideter Wirtschaftsprüfer, ***** als Masseverwalter im Konkurs der E***** GesmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 720.000,-- (= S 8,824.320,--) sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 1 R 221/99y-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Aufnahme eines gemäß §§ 155 ff ZPO unterbrochenen Verfahrens - hiezu zählen gemäß § 159 ZPO auch durch die Konkursordnung bewirkte Unterbrechungen - ist mittels Rekurses anfechtbar (9 Ob 321/98s). Nach der Aktenlage ist nicht eindeutig, ob das Erstgericht seinen über Antrag des Masseverwalters als nunmehrige beklagte Partei am 18. Mai 2000 gefassten Beschluss der klagenden Partei zugestellt hat. Jedenfalls hat das Erstgericht, ohne die Rechtskraft dieses Beschlusses abzuwarten, die Akten sofort dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Die Aufnahme eines gemäß Paragraphen 155, ff ZPO unterbrochenen Verfahrens - hiezu zählen gemäß Paragraph 159, ZPO auch durch die Konkursordnung bewirkte Unterbrechungen - ist mittels Rekurses anfechtbar (9 Ob 321/98s). Nach der Aktenlage ist nicht eindeutig, ob das Erstgericht seinen über Antrag des Masseverwalters als nunmehrige beklagte Partei am 18. Mai 2000 gefassten Beschluss der klagenden Partei zugestellt hat. Jedenfalls hat das Erstgericht, ohne die Rechtskraft dieses Beschlusses abzuwarten, die Akten sofort dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Die Akten werden daher zurückgestellt und erst nach Rechtskraft des Fortsetzungsbeschlusses wieder vorzulegen sein. Derzeit ist das Revisionsverfahren noch unterbrochen.
Anmerkung
E58195 07AA0260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00026.00Z.0529.000Dokumentnummer
JJT_20000529_OGH0002_0070OB00026_00Z0000_000