TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/15 2005/10/0082

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2006
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juli 2004, MA 15-II-2-5540/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde über Berufung des Beschwerdeführers folgendermaßen ab:

Die Berufung betreffend

"1.) die Anträge vom 8. März 2004 bzw. 9. März 2004 auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 5. März 2004 bis 3. April 2004,

2.) den Antrag vom 8. März 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5. Februar 2004 (wohl richtig 8. März 2004) zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 378,69,

3.) den Antrag vom 10. März 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe in Höhe von EUR 378,69 und Feststellung des tatsächlichen Lebensunterhaltsgesamtbedarfes,

wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG entschieden wie folgt:

zu den Punkten 1 und 3:

Herrn W J wird auf Grund seiner Anträge vom 8. März 2004, 9. März 2004 und 10. März 2004, für die Zeit vom 5. März 2004 bis 3. April 2004, unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für März 2004 und der Heizbeihilfe für März 2004, gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung, sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der geltenden Fassung, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 849 gewährt.

zu Punkt 2:

Der Antrag vom 8. März 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5. Februar 2004 (richtig wohl 8. März 2004) zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 378,69 wird zurückgewiesen."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Konkretisierung des für die Sozialhilfe charakteristischen Subsidiaritätsprinzips sei vorgesehen, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren sei, als das Einkommen und verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreiche, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Dem Bedarf seien somit die aktuell zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gegenüber zu stellen; seien diese größer als der Bedarf, bestünde kein Leistungsanspruch. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 24. Februar 2004 bis 15. März 2004 auf Grund von Kontrollversäumnissen beim Arbeitsmarktservice kein Einkommen lukriert. In der Zeit vom 16. März bis 11. Mai 2004 habe er wieder Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,17 täglich zuzüglich von je drei Familienzuschlägen zu je EUR 0,97, insgesamt somit EUR 15,08 täglich bezogen.

Die Miete seiner ca. 81,28 m2 großen Wohnung betrage ab Jänner 2004 EUR 515,34 und ab März EUR 514,73 monatlich. Die Wohnung werde mit einer Gasetagenheizung beheizt, beim Beschwerdeführer wohnten seine drei minderjährigen Kinder Wilhelm, Manuel und Marcel.

Laut den Angaben des Beschwerdeführers würden jeweils bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung im Mai die Teilbeträge in den Monaten September und November sowie Jänner und März vorgeschrieben. Diese Teilbeträge würden entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizungen in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen. Hier seien somit die für März 2004 angefallenen EUR 112,80 zuzuerkennen.

Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Es handle sich dabei um einen gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und dem Beschwerdeführer u.a. auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt worden sei.

Der Alimentationsanspruch des minderjährigen Wilhelm betrage ATS 660,-- (EUR 47,96) und liege unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch, weshalb der Lebensbedarf des Kindes dadurch nicht gedeckt sei. Die Einrechnung dieses Unterhaltsanspruches führe daher zu keiner Minderung des Bedarfes des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die Berufungsbehörde die Alimentationsverpflichtung der Kindesmutter für ihren minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von S 660,-- berücksichtigt. Auch die Unterhaltspflicht des Berufungswerbers für seine minderjährige Tochter Michelle J in Höhe von S 660,-- (EUR 47,96) sei beim Sozialhilfebedarf berücksichtigt worden. Für die minderjährigen Söhne Manuel und Marcel bestehe keine Unterhaltsvereinbarung. Es ergebe sich daher folgende Berechnung:

"Zeitraum:

Anzahl der Tage:

5.3.2004 - 31.3.2004

1.4.2004 - 3.4.2004

27 Tage

3 Tage

Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder

788, 93

788,93

Täglicher Richtsatz (31/30 Tage)

25,45

26,30

Richtsatz aliquot

687,13

78,89

Mietbeihilfe für März 2004

256,65

 

Heizbeihilfe März 2004

112,80

 

Unterkunftsbedarf

369,45

 

Alimente für Michelle J

47,96

47,96

Alimente täglich

1,55

1,60

Alimente aliquot

41,77

4,80

Sozialhilfebedarf (Richtsatz Unterkunftsbedarf + Alimente Michelle J

1.098,35

83,69

Notstandshilfe vom 16.3.2004 bis 3.4.2004 (EUR 15,08 tgl.) 19 Tage (16 bzw. 3 Tage)

241,28

45,24

Alimente für Wilhelm J

47,96

47,96

Alimente täglich

1,55

1,60

Alimente aliquot

41,77

4,80

 

 

 

Gesamtsumme Notstandshilfe Alimente

283,05

50,04

Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen)

815,30

33,65

Sozialhilfeanspruch vom 5.3.2004 bis 3.4.2004 (gerundet)

EUR 849"

Es hätte daher unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für März 2004 sowie der Heizkostenbeihilfe für diesen Zeitraum ein Sozialhilfeanspruch von EUR 849,-- zuerkannt werden können.

Zum Antrag vom 8. März 2004 auf Überweisung des dem Berufungswerber mit mündlich verkündetem Bescheid vom 8. März 2004 zuwenig ausbezahlten Betrages von EUR 308,69 sei zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bescheid zu erfolgen habe, die Auszahlung der bescheidmäßig bemessenen Geldleistungen nach dem WSHG jedoch nur ein technischer Vorgang sei, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistungen diene und daher einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich sei. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich ergangenen Erkenntnis festgestellt, der persönliche Lebensbedarf könne nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern Dritten auszahle, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Leistung sicher zu stellen.

Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Telefonkosten, Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten sowie Teuerungsabgeltung an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080, mit Hinweis auf die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde.

Wenn die Beschwerde geltend macht, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0051). Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde nicht im Spruch abgesprochen hat, sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Sämtliche darauf bezogenen Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - können daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157, vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm im Rahmen der Sozialhilfe die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren gewesen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die von der Gemeinschaft dem Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel zur Unterkunft § 5 Abs. 3 Richtsatzverordnung zum WSHG bestimmte Obergrenzen festlegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, oder vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137, 0138). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet. Mit der Behauptung, um EUR 256,65 finde man in ganz Wien keine halbwegs bewohnbare Wohnung mit 81 m2, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080).

Auch die Finanzierung des Umzuges und der Einrichtung der neuen Wohnung durch die Sozialhilfebehörden vermag nicht zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren wäre. Mit dem Vorbringen, die Sozialhilfebehörde erster Instanz habe ihm die Gewährung der Mietbeihilfe in Höhe der von ihm tatsächlich bezahlten Miete zugesagt, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Magistratsabeilung 15, von dem ihm zuerkannten Sozialhilfebetrag, einen Teil in Höhe der Miete der Hausverwaltung direkt zu überweisen, obwohl nicht die gesamte Miete zuerkannt worden war. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2001/11/0333). Auch wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausführte, dass bezüglich der Auszahlung des zuerkannten Sozialhilfebetrages so vorgegangen worden sei, vermag dies nicht zu bewirken, dass sich der Beschwerdeführer dagegen mittels Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Bescheid wenden könnte.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer habe im relevanten Zeitraum täglich EUR 12,17 an Notstandshilfe zuzüglich drei Familienzuschlägen zu je EUR 0,97, insgesamt somit EUR 15,08 bezogen. Im angefochtenen Bescheid findet sich keine Begründung für diese Feststellung, auch dem vorgelegten Verwaltungsakt kann derartiges nicht entnommen werden. Aus der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom 15. Juni 2004 ist lediglich der "Tagsatz" (EUR 12,17) und die "Anzahl Familienzuschläge" ersichtlich, nicht aber, ob der angegebene Tagsatz einschließlich oder ausschließlich der Familienzuschläge zu verstehen sei. Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dem Beschwerdeführer hätte dazu Parteiengehör gewährt werden müssen (s. § 45 Abs. 3 AVG). Ebenso wenig wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu ihrer Annahme gelangte, der Beschwerdeführer habe "täglich EUR 12,17 an Notstandshilfe zuzüglich drei Familienzuschläge zu je EUR 0,97 bezogen. Dieser Verfahrensmangel ist auch relevant, weil die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass die Annahme einer höheren Notstandshilfe als tatsächlich gewährt, zur verfehlten - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Ermittlung der Bemessungsgrundlage führen konnte. Die belangte Behörde hat durch die genannten Unterlassungen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß §§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/12/0080).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde jedoch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach zu Beschwerden des Beschwerdeführers ausgesprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 u.a.), dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet werde, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2006

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100082.X00

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten