Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger und Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider die beklagte Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg und Dr. Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen S 436.312,- s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. November 1999, GZ 3 R 182/99a-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Nichtigkeitsrüge wurde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Nichtigkeitsrüge wurde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der Ö-Norm A 2060 (1983) hat der Vertragspartner, der unter anderem zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene, Leistungen für erforderlich hält, dieses Erfordernis dem anderen Vertragspartner ehestens nachweisbar bekannt zu geben (Punkt 2.10.5.2). Werden zusätzliche Leistungen vereinbart, so sind die Preise für die zusätzlichen Leistungen vor der Ausführung geltend zu machen und hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierüber ehestens ein Zusatzangebot vorzulegen (Punkt 2.10.5.3). Anders als nach Punkt
2.23.3 der erst am 1. 3. 1995, somit nach Vertragsabschluss, ausgegebenen Ö-Norm B 2110 (1995) kommt es auf die Offensichtlichkeit des Preisänderungsanspruchs nicht an (1 Ob 251/99i = bbl 2000, 29 mit Glosse Karasek). Gemäß Punkt 2.10.6.1. der Ö-Norm A 2060 (1983) werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt hat, nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Die Übernahme des Werks ersetzt ein derartiges Anerkenntnis zumindest so lange nicht, als der Besteller aus den Umständen nicht annehmen muss, dass eine Überschreitung des vereinbarten Werklohns unvermeidlich sei. Allein die Hinnahme der Mehrleistungen durch den Besteller berechtigt den Unternehmer nicht zu dem Schluss auf eine Änderung des Vertrags (4 Ob 511/88; in diesem Sinne auch EvBl 1997/200 und 2 Ob 54/99a, die ausdrücklich auf die Vereinbarung von Zusatzleistungen abstellen). Auf die - von der Revisionswerberin bestrittene - Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen" (VIBÖ), deren Punkt 4. unter anderem vorsieht, dass Leistungen, für welche keine Zusatzaufträge und/oder keine bestätigten Regielisten vorliegen, nicht vergütet werden, kommt es daher nicht entscheidend an.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E58402 01A00440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00044.00B.0530.000Dokumentnummer
JJT_20000530_OGH0002_0010OB00044_00B0000_000