TE OGH 2000/5/30 1N506/00

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Oliver L*****, Rechtsanwalt in *****, als Masserverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** Gesellschaft m. b. H., *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 400.000 S) infolge Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** im Revisionsverfahren zur AZ 8 Ob 85/00h den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist von der Ausübung des Richteramts im Revisionsverfahren zur AZ 8 Ob 85/00h ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** zeigte am 28. April 2000 an, als Vorsitzender des 8. Senats im Revisionsverfahren zur AZ 8 Ob 85/00h "befangen" zu sein, weil das Rechtsmittel der beklagten Partei von seinem bei der Finanzprokuratur in Wien beschäftigen Sohn verfasst worden sei.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung seines Amtes in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen ausgeschlossen, die mit ihm u. a. in gerader Linie verwandt sind. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein derartiges Verwandschaftsverhältnis zur Partei, sondern auch ein solches zu deren Bevollmächtigten (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 20 JN mwN).Gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, JN ist ein Richter von der Ausübung seines Amtes in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen ausgeschlossen, die mit ihm u. a. in gerader Linie verwandt sind. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein derartiges Verwandschaftsverhältnis zur Partei, sondern auch ein solches zu deren Bevollmächtigten (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 20, JN mwN).

Die Republik Österreich ist beklagte Partei. Sie wird nach dem Gesetz von der Finanzprokuratur vertreten. Der Sohn des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** verfasste die Revision der beklagten Partei als Mitarbeiter der Finanzprokuratur. Diese Beziehung zur Partei ist der eines bevollmächtigten Vertreters gleichzuhalten. Somit ist der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** in der bezeichneten Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Anmerkung

E58160 01I05060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:00100N00506..0530.000

Dokumentnummer

JJT_20000530_OGH0002_00100N00506_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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