Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg K*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 276.000 und Feststellung (Streitwert S 100.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. April 2000, GZ 14 R 58/00b-9, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. März 2000, GZ 33 Cg 1/00k-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte beim Erstgericht eine anwaltlich nicht gefertigte Amtshaftungsklage mit einem Gesamtstreitwert von S 360.000 ein, worauf ihm die Verbesserung der Klagsschrift unter anderem durch anwaltliche Fertigung aufgetragen wurde. Da der Kläger diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, wies das Erstgericht die Klage - und auch einen vom Kläger gegen den Verbesserungsauftrag erhobenen Rekurs - zurück.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Vor den Landesgerichten müssten sich die Parteien gemäß § 27 Abs 1 ZPO durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Diese absolute Rechtsanwaltspflicht stehe nicht im Gegensatz zu Art 6 EMRK, die normierte Obliegenheit sei nach herrschender Ansicht konventionskonform.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Vor den Landesgerichten müssten sich die Parteien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Diese absolute Rechtsanwaltspflicht stehe nicht im Gegensatz zu Artikel 6, EMRK, die normierte Obliegenheit sei nach herrschender Ansicht konventionskonform.
Der dagegen erhobene, anwaltlich nicht gefertigte Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass gegen die gesetzlich normierte Anwaltspflicht auch unter dem Blickwinkel der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die im § 27 ZPO normierte absolute Anwaltspflicht stehe nicht im Gegensatz zu Art 6 EMRK. Diese Bestimmung verwehre den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zum Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe werde sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Der Zugang zu Gericht diene der Durchsetzung von Ansprüchen und sei nicht Selbstzweck (RZ 1999/51; JBl 1970, 617). Die - zum Teil polemischen - Ausführungen des Revisionsrekurswerbers bieten keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass gegen die gesetzlich normierte Anwaltspflicht auch unter dem Blickwinkel der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die im Paragraph 27, ZPO normierte absolute Anwaltspflicht stehe nicht im Gegensatz zu Artikel 6, EMRK. Diese Bestimmung verwehre den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zum Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe werde sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Der Zugang zu Gericht diene der Durchsetzung von Ansprüchen und sei nicht Selbstzweck (RZ 1999/51; JBl 1970, 617). Die - zum Teil polemischen - Ausführungen des Revisionsrekurswerbers bieten keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der nicht anwaltlich gefertigte Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Rechtsmittel selbst im Falle der - nach den Ausführungen des Klägers allerdings nicht zu erwartenden - Verbesserung aus den dargestellten Erwägungen kein Erfolg beschieden sein könnte.
Anmerkung
E58101 01A01480European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00148.00X.0530.000Dokumentnummer
JJT_20000530_OGH0002_0010OB00148_00X0000_000