Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Branka J*****, vertreten durch Mag. Zdravka Pervan, Ang. der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1.) Dr. M. I*****verwertungsgmbH, ***** und 2.) Dr. Roman M***** I*****gmbH, ***** beide vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 40 R 30/00h-19, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Branka J*****, vertreten durch Mag. Zdravka Pervan, Ang. der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1.) Dr. M. I*****verwertungsgmbH, ***** und 2.) Dr. Roman M***** I*****gmbH, ***** beide vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 40 R 30/00h-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beiden auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse belangten Antragsgegner bilden keine einheitliche Streitpartei, sodass die (Teil-)Abweisung des gegen die Erstantragsgegnerin gerichteten Sachantrages keine Verfahrensvorschriften verletzt. Die von der Antragstelllerin im zweiten Rechtsgang befürchteten Komplikationen können nicht eintreten, weil das Rekursgericht die Tatfrage, wem die verfahrensgegenständliche Vermittlungsprovision zugeflossen ist, abschließend dadurch beantwortet hat, dass es auf der Basis der Feststellung, die Provision sei an die Zweitantragsgegnerin bezahlt worden (ON 19, 9), das gegen die Erstantragsgegnerin erhobene Rückzahlungsbegehren abwies. Eine solcher Art abschließend erledigter Streitpunkt kann im zweiten Rechtsgang zwischen der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin nicht wieder aufgerollt werden (vgl SZ 28/96; SZ 55/164; SSV-NF 8/34; RZ 1997, 45/19 ua).Die beiden auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse belangten Antragsgegner bilden keine einheitliche Streitpartei, sodass die (Teil-)Abweisung des gegen die Erstantragsgegnerin gerichteten Sachantrages keine Verfahrensvorschriften verletzt. Die von der Antragstelllerin im zweiten Rechtsgang befürchteten Komplikationen können nicht eintreten, weil das Rekursgericht die Tatfrage, wem die verfahrensgegenständliche Vermittlungsprovision zugeflossen ist, abschließend dadurch beantwortet hat, dass es auf der Basis der Feststellung, die Provision sei an die Zweitantragsgegnerin bezahlt worden (ON 19, 9), das gegen die Erstantragsgegnerin erhobene Rückzahlungsbegehren abwies. Eine solcher Art abschließend erledigter Streitpunkt kann im zweiten Rechtsgang zwischen der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin nicht wieder aufgerollt werden vergleiche SZ 28/96; SZ 55/164; SSV-NF 8/34; RZ 1997, 45/19 ua).
Anmerkung
E58440 05A01410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00141.00X.0530.000Dokumentnummer
JJT_20000530_OGH0002_0050OB00141_00X0000_000