TE OGH 2000/5/30 1N509/00

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Helmut B*****, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 600.000 S sA infolge Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss im Revisionsverfahren zur AZ 4 Ob 128/00b den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard G***** ist als Mitglied des 4. Senats im Revisionsverfahren zur AZ 4 Ob 128/00b befangen.

Text

Begründung:

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard G***** zeigte am 23. Mai 2000 ihre Befangenheit in der ihr im 4. Senat als Berichterstatterin zugeteilten Rechtssache zur AZ 4 Ob 128/00b an, weil der Beklagtenvertreter ein Kanzleipartner und der Klagevertreter Vetter ihres Ehegatten seien.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu Paragraph 19, JN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und dem in der Anzeige vom 23. Mai 2000 mitgeteilten Sachverhalt ist die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard G***** im Revisionsverfahren zur AZ 4 Ob 128/00b befangen.

Anmerkung

E58161 01I05090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:00100N00509..0530.000

Dokumentnummer

JJT_20000530_OGH0002_00100N00509_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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