Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses H*****, vertreten durch Dipl.-Ing. Roland Spieß als Verwalter, Hainburgerstraße 19, 1030 Wien, dieser vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Josef O***** und 2.) Christine O*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 152.646,32 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2000, GZ 17 R 19/00i-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Dezember 1999, GZ 10 Cg 241/99f-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, deckt sich mit der inzwischen ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua; jüngst veröffentlicht in RIS-Justiz RS0113239). Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente wurden bereits als nicht stichhältig erkannt. Obwohl das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, war daher gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 und 16 Abs 4 AußStrG sowie § 510 Abs 3 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, deckt sich mit der inzwischen ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua; jüngst veröffentlicht in RIS-Justiz RS0113239). Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente wurden bereits als nicht stichhältig erkannt. Obwohl das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, war daher gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 16 Absatz 4, AußStrG sowie Paragraph 510, Absatz 3, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E58438 05A01280European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00128.00K.0530.000Dokumentnummer
JJT_20000530_OGH0002_0050OB00128_00K0000_000