Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Leopold W*****, vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Anna Maria L*****, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 45 R 786/99t-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 29. September 1999, GZ 4 F 39/99a-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestellte einen Sachverständigen und erteilte diesem den Auftrag zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über den Wert bestimmter Fahrnisse. Im Bestellungsbeschluss führte es unter anderem aus, für den Zeitpunkt der Schätzung sei der 16. 11. 1996 - das ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - maßgeblich.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Sachverständige nur den Wert der im Aufteilungsantrag genannten Fahrnisse zu schätzen habe und dass der Schätzwert "zum jetzigen Zeitpunkt" zu ermitteln sei.
Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass der Sachverständige das Gutachten auf den Wert jener Fahrnisse, die der Antragsteller in seinem Aufteilungsantrag angeführt habe, zu beschränken habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige als Stichtag für die Bewertung der Fahrnisse den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde lege. Insoweit sei die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der lediglich die Abänderung der Rekursentscheidung dahin begehrt, dass dem Sachverständigen aufgetragen werden möge, den Wert der Fahrnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu schätzen, ist unzulässig.
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO finden auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung (EFSlg 37.240; SZ 38/89). § 366 Abs 1 ZPO bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen über den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können (RZ 1982/5; MietSlg 26.510).
Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin als unzulässig und ist zurückzuweisen.
Textnummer
E58094European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00113.00Z.0530.000Im RIS seit
29.06.2000Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011