TE Vfgh Beschluss 2002/6/29 B653/02 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren nach als Zurückziehung der Beschwerden gewerteten Mitteilungen der Beschwerdeführer

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2002 teilten die Beschwerdeführer mit, auf eine Entscheidung über die Beschwerde zu verzichten, und beantragten, das Beschwerdeverfahren "formlos und ohne Kostenspruch" einzustellen. Da diese Äußerungen als Zurückziehungen der Beschwerden zu werten sind, waren die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B653.2002

Dokumentnummer

JFT_09979371_02B00653_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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