TE OGH 2000/5/31 9Ob79/00h

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den

Senatspräsidenten  des  Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als

Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.

Steinbauer,  Dr. Spenling, Dr. Hradil  und Dr. Hopf als weitere

Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Dipl. Ing. Walter T*****, Architekt, *****, 2) Dipl. Ing. Peter S*****, Architekt, *****, beide vertreten durch Dr. Hannes Pflaum ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 262.276,76 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 2 R 200/99w-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der

Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch die Erstattung des Privatgutachtens Beil ./J ausgelöst worden, verstoße gegen das Neuerungsverbot, ist nicht zu beanstanden. Dass dieses Gutachten bereits in erster Instanz vorgelegt wurde, ändert daran nichts, zumal die Revisionswerber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Behauptungen im nunmehr geltend gemachten Sinn erstatteten und demgemäß auch keine ihr nunmehriges Vorbringen rechtfertigende Feststellungen getroffen wurden. Außerdem hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Inhalt der Beil ./J den daraus von den Revisionswerbern gezogenen Schluss ohnedies nicht rechtfertigt. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit klar ist, dass er eine schlüssige Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Seine Kenntnis muss den gesamten anspruchsbegründenden Schaden umfassen, wozu in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände zählen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (JBl 1988, 321; zuletzt 9 Ob 319/97w). Aus der Beil ./J sind aber keine Hinweise zu entnehmen, die es erlaubt hätten, die dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Spenglerarbeiten erwähnten Verwindung der Dachhaut nachvollziehbar den Beklagten zuzurechnen.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch die Erstattung des Privatgutachtens Beil ./J ausgelöst worden, verstoße gegen das Neuerungsverbot, ist nicht zu beanstanden. Dass dieses Gutachten bereits in erster Instanz vorgelegt wurde, ändert daran nichts, zumal die Revisionswerber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Behauptungen im nunmehr geltend gemachten Sinn erstatteten und demgemäß auch keine ihr nunmehriges Vorbringen rechtfertigende Feststellungen getroffen wurden. Außerdem hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Inhalt der Beil ./J den daraus von den Revisionswerbern gezogenen Schluss ohnedies nicht rechtfertigt. Die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit klar ist, dass er eine schlüssige Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Seine Kenntnis muss den gesamten anspruchsbegründenden Schaden umfassen, wozu in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände zählen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (JBl 1988, 321; zuletzt 9 Ob 319/97w). Aus der Beil ./J sind aber keine Hinweise zu entnehmen, die es erlaubt hätten, die dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Spenglerarbeiten erwähnten Verwindung der Dachhaut nachvollziehbar den Beklagten zuzurechnen.

Dass die vom Architekten zu erstellenden Ausschreibungsunterlagen sach- und fachgerecht sein müssen, ist auch der in der Revision zitierten Entscheidung RdW 1998, 68 (= SZ 70/19) zu entnehmen; hingegen ist ihr die von den Revisionswerbern daraus abgeleitete Aussage, der Architekt könne bei der Erstellung der Ausschreibung in jedem Fall darauf vertrauen, dass ein Fachunternehmen die zur Erreichung des geforderten Ergebnisses notwendige Materialqualität richtig auswählt, in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen. Im dort zu beurteilenden Fall wurde dem Architekten ein solches Vertrauen in die richtige Auswahl des zu verwendenden Asphalts durch das betraute Fachunternehmen mit der Begründung zugebilligt, dass er ohnedies vorgegeben hatte, der Asphalt müsse dicht und frostsicher sein. Damit ist aber der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Hier haben die Architekten nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen - obwohl eine andere und bessere Lösung möglich gewesen wäre (S 12 des Ersturteils) - eine ungewöhnliche Dachkonstruktion vorgegeben, bei der der Schaden "eventuell" (S 13 des Ersturteils) durch die Verwendung künstlich getrockneten ("kammergetrockneten") Holzes hätte vermieden werden können, das zusätzlich auf einer Abrichtehobelmaschine egalisiert und überdies mit Entlastungsnuten an der Unterseite hätte versehen werden müssen (S 11, 12 u. 13 des Ersturteils). Die Meinung der Vorinstanzen, bei dieser Sachlage hätten sich die Architekten in der Ausschreibung nicht mit einem Hinweis auf die einschlägige Ö-Norm (die nur gewisse Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Feuchtigkeit enthält) begnügen dürfen, stellt daher keinesfalls eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung dar. Auch die Berücksichtigung der in der Revision genannten Handwerksregeln, die ebenfalls keine Aussagen über die hier notwendige spezielle Holzbehandlung treffen, führen zu keinem anderen Ergebnis.

Den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, die Beklagten seien nicht zum Ersatz der sogenannten "Sowieso-Kosten" verpflichtet, hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässige Neuerung qualifiziert. Dass es sich dabei um einen von Amts wegen aufzugreifenden rechtlichen Aspekt handle, ist schon deshalb unzutreffend, weil in erster Instanz gar nicht behauptet und demgemäß auch nicht festgestellt wurde, dass solche "Sowieso-Kosten" aufgelaufen sind.

Anmerkung

E58555 09A00790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00079.00H.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_0090OB00079_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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