TE OGH 2000/5/31 9ObA98/00b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Srdan V*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 51.051,73 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 1999, GZ 9 Ra 211/99m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Februar 1999, GZ 20 Cga 158/98w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger war zunächst seit 3. 2. 1994 bis 30. 6. 1996 bei der Beklagten als Installateurhelfer beschäftigt. Vom 1. 7. 1996 bis 1. 7. 1997 leistete er auf Grund einer Einberufung seinen Militärdienst beim jugoslawischen Heer. Nach Beendigung seines Militärdienstes meldete er sich wieder bei der Beklagten, fragte an, ob er wieder zu arbeiten beginnen könne und nahm am 14. 7. 1997 wieder seine Arbeit auf. Mit Schreiben vom 11. 2. 1998 wurde er zum 13. 3. 1998 gekündigt.

Strittig ist, ob dem Kläger auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beklagten eine Abfertigung zusteht. Während der Kläger den Standpunkt vertritt, dass zwischen ihm und der Beklagten für die Dauer seines Militärdienstes eine echte Karenzierungsvereinbarung zustande gekommen sei bzw - mangels einer solchen Vereinbarung - eine Beendigung des Dienstverhältnisses nicht stattgefunden habe und auf Grund des General-Kollektivvertrages über die Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer das Arbeitsplatzsicherungsgesetz zumindest sinngemäße Anwendung finde und daher die Militärdienstzeit auf die für den Anfall einer Abfertigung erforderliche Dienstzeit anzurechnen sei, vertritt die Beklagte die Meinung, dass das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung zum 30. 6. 1996 beendet und im Juli 1997 ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei, sodass ein Abfertigungsanspruch anlässlich der jetzt erfolgten Arbeitgeberkündigung nicht entstehen konnte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte eine Revision mit der Begründung für zulässig, dass die Frage der Auslegung des General-Kollektivvertrages betreffend die Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 ASGG erfülle.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte eine Revision mit der Begründung für zulässig, dass die Frage der Auslegung des General-Kollektivvertrages betreffend die Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erfülle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, sodass sich die Ausführungen auf die Zurückweisungsgründe beschränken können (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Auch bei einseitigen Willenserklärungen (wie Kündigung, Entlassung oder Austritt aus dem Dienstverhältnis) kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Äußerung bzw des schlüssigen Verhaltens an (stRspr RIS-Justiz RS0028622, RS0028612; RS0031704 uva). Soweit das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers vor Antritt seines Militärdienstes als - zumindest schlüssige - Kündigung beurteilte, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung, insbesondere kein Widerspruch zu der bisherigen Judikatur. War aber das Arbeitsverhältnis bereits wirksam durch Arbeitnehmerkündigung aufgelöst, kommt es auf die Frage der Auslegung des General-Kollektivvertrages betreffend die Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer, insbesondere, ob Art II des Kollektivvertrages die Begünstigungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes auch ausländischen Arbeitnehmern, welche nicht EU-Angehörige sind und ihren Militärdienst in ihrem Heimatstaat ableisten, zuteil werden lässt, nicht mehr an.Die Revision ist wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, sodass sich die Ausführungen auf die Zurückweisungsgründe beschränken können (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Auch bei einseitigen Willenserklärungen (wie Kündigung, Entlassung oder Austritt aus dem Dienstverhältnis) kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Äußerung bzw des schlüssigen Verhaltens an (stRspr RIS-Justiz RS0028622, RS0028612; RS0031704 uva). Soweit das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers vor Antritt seines Militärdienstes als - zumindest schlüssige - Kündigung beurteilte, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung, insbesondere kein Widerspruch zu der bisherigen Judikatur. War aber das Arbeitsverhältnis bereits wirksam durch Arbeitnehmerkündigung aufgelöst, kommt es auf die Frage der Auslegung des General-Kollektivvertrages betreffend die Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer, insbesondere, ob Art römisch II des Kollektivvertrages die Begünstigungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes auch ausländischen Arbeitnehmern, welche nicht EU-Angehörige sind und ihren Militärdienst in ihrem Heimatstaat ableisten, zuteil werden lässt, nicht mehr an.

Der vom Rekurswerber weiters aufgeworfenen Frage der Anwendung des § 1154b ABGB kommt hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Norm den Entgeltanspruch im Falle berechtigter Unterlassung der Arbeitsleistung, nicht jedoch die Beendigung bzw Nichtbeendigung von Arbeitsverhältnissen regelt.Der vom Rekurswerber weiters aufgeworfenen Frage der Anwendung des Paragraph 1154 b, ABGB kommt hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Norm den Entgeltanspruch im Falle berechtigter Unterlassung der Arbeitsleistung, nicht jedoch die Beendigung bzw Nichtbeendigung von Arbeitsverhältnissen regelt.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sodass ihr Rechtsmittelschriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Anmerkung

E58126 09B00980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00098.00B.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_009OBA00098_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten