TE OGH 2000/5/31 9Ob113/00h

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael L*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, gegen die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,262.925,25 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2000, GZ 2 R 263/99i-95, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Verkehrssicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte auch bei einer Verbreiterung der Piste zufolge häufigen Befahrens durch Schifahrer tritt nur dann ein, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht gekennzeichnet ist (ZVR 1983, 177; 1984, 149; 1985, 182). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenerhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237; 1 Ob 401/97w ua). Diese Grundsätze der Rechtsprechung hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung angewendet. Ob nun im konkreten Fall die vom Berufungsgericht als ausreichende Absicherung angesehene Randmarkierung der Piste (bestehend aus 2 m aus dem Schnee ragenden Stangen mit einem Durchmesser von 5 cm und einem am oberen Ende angebrachten, in Pfeilform zugeschnittenen Holzbrettchen im Ausmaß von 11 x 16 cm, einer unteren Kantenlänge von 13 cm, wobei der als Pfeil ausgebildete Teil grün bemalt und zur Piste hinwies, der zum Pistenrand weisende 7 cm lange Abschnitt rot eingefärbt war), die Kriterien der Rechtsprechung erfüllt, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit der Umstände einer generellen Aussage, zumal selbst nach den Ausführungen der Revision weder der Leitfaden für den Pisten- und Rettungsdienst noch die nach dem Unfall in Kraft getretene Ö-Norm S 4611 Normcharakter aufweisen.

Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Anmerkung

E58232 09A01130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00113.00H.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_0090OB00113_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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