TE OGH 2000/5/31 9Ob21/00d

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter C*****, Architekt, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Planungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Günther J. Horvath, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,477.729,90 sA (Revisionsinteresse S 706.401), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1999, GZ 1 R 193/99f-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Der Revisionswerber erblickt in der (angeblich) unrichtigen Auslegung seines erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Position "Gewerk 110-Starkstrom" durch das Berufungsgericht eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts. Während das Berufungsgericht ausführte, dass es hinsichtlich der Teilforderung des Klägers von S 706.401 an einem präzisen Vorbringen des Klägers in erster Instanz gefehlt habe, sodass in diesem Bereich auch nicht erfolgreich der Vorwurf eines Feststellungsmangels erhoben werden könne, rügt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht sein bereits in der Klage vom 21. 12. 1994 (richtig: 24. 1. 1995) zur Position "Gewerk 110-Starkstrom" erstattetes Vorbringen "übersehen" habe.

Richtig ist, dass zu der genannten Position ein rudimentäres Klagevorbringen existiert (AS 3 f), allerdings nicht zu einem Betrag von S 706,401, sondern zu vier anderen Beträgen, und zwar S 346.831,80 ("Abrechnungsfehler"), S 223.915,80 ("nicht klärbar"), S 1,312.800 ("Fehler bei Strombestellung und Schalterfeld") und S 1,202.488,22 ("Regierechnungen"), ohne dass jedoch dem Klagevorbringen entnommen werden kann, wie diese vier Beträge und der nunmehr geltend gemachte Betrag von S 706.401 zustande kommen.

Letztlich kommt aber der Frage, ob einzelne Behauptungen ausreichen, den Klageanspruch schlüssig zu begründen, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist gleichfalls eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (10 Ob 63/00p; 1 Ob 83/99h; 7 Ob 2229/96m; 9 ObA 2040/96g ua; RIS-Justiz RS0042828). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

Anmerkung

E58552 09A00210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00021.00D.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_0090OB00021_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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