TE OGH 2000/5/31 9Ob94/00i

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Margot P*****, geboren am 9. Juni 1980, ***** über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 45 R 795/99s-104, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. Oktober 1999, GZ 4 P 29/98z-100, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage in der Bedeutung des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage in der Bedeutung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.

Bei Unterhaltsbemessungen ist immer auf den Einzelfall abzustellen, sodass ein Revisionsrekurs nur dann zulässig ist, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (10 Ob 508/96).

Es ist anerkannt, dass ein dem Unterhaltspflichtigen aus einer Behinderung entstandener krankheitsbedingter Sachaufwand (zB Therapie, Kleidung, Wäsche, Massage, Bäder, auswärtige Verpflegung etc) durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen (= dem krankheitsbedingten Personalaufwand) gewährte Pflegegeld nicht abgedeckt wird (ÖA 1999, 35, 117, 1 Ob 357/99b). Krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, verringert demnach grundsätzlich die Bemessungsgrundlage (ÖA 1997, 123; ecolex 1998, 464 [Wilhelm] = ÖA 1998, 243; ÖA 1999, 117). Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall gegeben ist, ist eine nicht revisible Tatfrage (1 Ob 357/99b).

Es ist nicht sachgerecht, im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen als die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anzuerkennen. Der Aufwand ist vielmehr als Abzugspost den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender Saldo ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen (ÖA 1999, 24 = EvBl 1999/19). Damit stehen die vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen ÖA 1999, 13 = JBl 1998, 776 [Hoyer] und JBl 1997, 33 [Gitschthaler] nicht in einem unlösbaren Widerspruch, weil bei der ersteren Entscheidung die Kreditaufnahme nur der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen diente, ohne dass es während der Unterhaltsberechtigung des Kindes zu einer Gewinnerzielung gekommen wäre. Bei der weiters zitierten Entscheidung ergab die Interessenabwägung keine unabwendbare außergewöhnliche Belastung. Ob daher Ausgaben des Unterhaltspflichtigen als Abzugsposten anzuerkennen sind oder Ausgaben des täglichen Lebens bilden, ist im Ergebnis immer aus der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, sodass auch eine scheinbar unterschiedliche Judikatur nur auf eine unterschiedliche Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles zurückzuführen ist.

Soweit das Rekursgericht daher die Rückzahlung der festgestellten Sanierungskosten der vermieteten Eigentumswohnung für den Zeitraum 1999 und 2000 berücksichtigte, obwohl theoretisch eine längere Rückzahlungsmöglichkeit mit einer fünf- bzw zehnjährigen Laufzeit möglich gewesen wäre, nahm es auch hier lediglich auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht, weil für den herangezogenen Zeitraum 1999 und 2000 die Mietzinseinnahmen und daher auch die Rückzahlung der Aufwendungen gesichert sind (der Mietvertrag ist bis 14. 7. 2000 befristet). Die Rückzahlungsdauer bildet daher ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Soweit das Rekursgericht daher die Rückzahlung der festgestellten Sanierungskosten der vermieteten Eigentumswohnung für den Zeitraum 1999 und 2000 berücksichtigte, obwohl theoretisch eine längere Rückzahlungsmöglichkeit mit einer fünf- bzw zehnjährigen Laufzeit möglich gewesen wäre, nahm es auch hier lediglich auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht, weil für den herangezogenen Zeitraum 1999 und 2000 die Mietzinseinnahmen und daher auch die Rückzahlung der Aufwendungen gesichert sind (der Mietvertrag ist bis 14. 7. 2000 befristet). Die Rückzahlungsdauer bildet daher ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Anmerkung

E58229 09A00940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00094.00I.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_0090OB00094_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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