TE OGH 2000/5/31 9Ob81/00b

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Carl Ludwig S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) G***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, 2) Gerda N*****, Angestellte, *****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. November 1999, GZ 41 R 571/99w-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Revisionswerberin erblickt zunächst in der Beurteilung des "konsensualen Abgehens von im Grundbuch intabulierten Rechten" durch das Berufungsgericht eine erhebliche Frage des materiellen Rechts, übersieht dabei jedoch, dass jenes Fruchtgenussrecht, auf das die Eltern des Klägers verzichteten, laut Feststellung des Erstgerichtes "zu keinem Zeitpunkt" im Grundbuch eingetragen war (S. 14 unten des Ersturteils). Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage stellt sich daher nicht.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet werden. Entscheidend ist der Vertragszweck, nicht die tatsächliche Verwendung; die Vereinbarung kann sich auch schlüssig ergeben (SZ 56/132 = MietSlg 35.285/24; WoBl 1991/59; 8 Ob 1664/93; 2 Ob 528/94; 3 Ob 127/99v; 9 Ob 288/97m; RIS-Justiz RS0069666). Auf der Grundlage des allein maßgeblichen festgestellten Vertragszweckes wird der gegenständliche Bestandvertrag im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erfasst. Soweit die Revisionswerberin meint, "in einem touristischem Gebiet wie dem Lunzer See" müsste neben dem Erholungszweck auch der Geschäftszweck berücksichtigt werden, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus und unterstreicht im Übrigen nur die Einzelfallbezogenheit. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0042936, RS0107573, RS0112106 ua). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet werden. Entscheidend ist der Vertragszweck, nicht die tatsächliche Verwendung; die Vereinbarung kann sich auch schlüssig ergeben (SZ 56/132 = MietSlg 35.285/24; WoBl 1991/59; 8 Ob 1664/93; 2 Ob 528/94; 3 Ob 127/99v; 9 Ob 288/97m; RIS-Justiz RS0069666). Auf der Grundlage des allein maßgeblichen festgestellten Vertragszweckes wird der gegenständliche Bestandvertrag im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erfasst. Soweit die Revisionswerberin meint, "in einem touristischem Gebiet wie dem Lunzer See" müsste neben dem Erholungszweck auch der Geschäftszweck berücksichtigt werden, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus und unterstreicht im Übrigen nur die Einzelfallbezogenheit. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0042936, RS0107573, RS0112106 ua). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

Anmerkung

E58556 09A00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00081.00B.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_0090OB00081_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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