TE OGH 2000/5/31 9ObA133/00z

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Berta K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19 - 23, 5029 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 25.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 11 Ra 209/99f-12, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 1999, GZ 11 Cga 304/98m-7, und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die "Ergänzung der Antragstellung zum Rekurs vom 18. 2. 2000" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil erster Instanz und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage zurück und hob die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gegeneinander auf. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin bereits im Verfahren 18 Cga 226/94m des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht neben einem Zahlungsbegehren auch ein der vorliegenden Klage inhaltsgleiches Feststellungsbegehren gestellt habe. Beide Begehren seien rechtskräftig abgewiesen. Die materielle Rechtskraft des früheren Urteils hindere eine nochmalige Verhandlung über dieselbe Sache. Die dennoch erhobene spätere Klage sei daher unzulässig, das darüber geführte Verfahren nichtig. Die Kostenaufhebung begründete das Berufungsgericht damit, dass beiden Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des nichtigen Verfahrens vorzuwerfen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und mit Urteil dahin zu entscheiden, dass der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben werde, hilfsweise den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt dahin abzuändern, dass die Klägerin zum Ersatz der Kosten des bisherigen Verfahrens an die Beklagte verhalten werde.

Die Klägerin beteiligte sich am Rekursverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Die Beklagte begehrt zwar die ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Entscheidung in der Sache selbst mittels (abweisenden) Urteils, erachtet sich jedoch ausschließlich durch die Kostenentscheidung ( - gegenseitige Aufhebung der Kosten anstelle eines Kostenzuspruchs an die beklagte Partei - ) für beschwert. Dabei übersieht sie, dass das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht ersetzt werden kann (stRsp RIS-Justiz RS0002396, zuletzt 9 Ob 110/99p, RS0110033).

Soweit sich die Beklagte mit ihrem Eventualantrag nur gegen die Kostenentscheidung des Zurückweisungsbeschlusses richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass Rekurse gegen einen Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig sind (stRsp, zuletzt 1 Ob 146/98x = RIS-Justiz RS0110033).

Der als "Ergänzung zur Antragstellung im Rekurs vom 18. 2. 2000" bezeichnete Schriftsatz ist schon deshalb unzulässig, weil eine derartige Rechtsmittelergänzung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittel verstößt (RIS-Justiz RS0041666).

Anmerkung

E58242 09B01330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00133.00Z.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_009OBA00133_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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