TE OGH 2000/5/31 9ObA128/00i

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Erich S*****, Postbeamter, ***** vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen S 89.742 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 2000, GZ 8 Ra 258/99v-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Geschehen ein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lässt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und begründet daher schon aus diesem Grunde keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (9 ObA 2155/96v; 9 Ob 358/97f).Ob ein Geschehen ein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lässt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und begründet daher schon aus diesem Grunde keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (9 ObA 2155/96v; 9 Ob 358/97f).

Soweit das Berufungsgericht das Abwenden des Blickes von der Fahrbahn der A 9 durch zwei Sekunden bei Finsternis und einer Geschwindigkeit von ca 120 km/h im Zuge der Annäherung an ein vor ihm fahrendes Fahrzeug als grobe Fahrlässigkeit ansah, liegt unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit kein erkennbarer Verstoß gegen die Abgrenzungskriterien zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit vor. Selbst wenn nur eine Reflexhandlung vorgelegen wäre, was bei einer Blickabwendung während zwei Sekunden nicht mehr ohne weiteres anzunehmen ist, musste die Gefährlichkeit dieses Verhaltens dem Beklagten bei den vorliegenden Begleitumständen ein anderes als das tatsächlich geübte Verhalten nahelegen. Die Schadenswahrscheinlichkeit war unter diesen Umständen so groß, dass jeder Durchschnittsmensch anders reagiert hätte. Es war daher naheliegend, dass der objektiv schwere Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (9 ObA 2155/96v; 9 Ob 358/97f). Die Entscheidung 7 Ob 128/97t betrifft einen anderen Sachverhalt.

Anmerkung

E58240 09B01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00128.00I.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_009OBA00128_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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