TE OGH 2000/6/5 15R99/00i

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Veröffentlicht am 05.06.2000
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Univ.Doz.Dr.Bydlinski und Dr.Rechberger in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei I*****, vertreten durch Dr.P*****, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 173.377,30 samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse S 20.100,96) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.4.2000, 22 Cg 12/99d-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Nebenintervenientin, der klagenden Partei den Ersatz der ihr entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen, abgewiesen wird. Die Nebenintervenientin ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.030,40 bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Nebenintervenientin, der klagenden Partei den Ersatz der ihr entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen, abgewiesen wird. Die Nebenintervenientin ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.030,40 bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin hatte die Beklagte (W*****) mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, dass im Zuge von Rohrverlegungsarbeiten für die BEGAS ein Fernmeldekabel der Klägerin beschädigt worden sei. Die Arbeiten seien unter Anleitung der Beklagten durch einen Subunternehmer ausgeführt worden. Die Beklagte gestand in ihrer Klagebeantwortung zu, von der BEGAS mit der Rohrverlegung beauftragt worden zu sein, wobei sie mit dem Einpflügen des Kabels die spätere Nebenintervenientin beauftragt habe. Die Arbeiten seien in der vorgenommenen Form von der Klägerin genehmigt worden, sodass weder die Beklagte noch die spätere Nebenintervenientin den Schaden verschuldet hätten. Gleichzeitig verkündete die Beklagte der späteren Nebenintervenientin den Streit. Diese schloss sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten an und brachte vor, dass ihre Mitarbeiter nach den Anweisungen und unter den Vorgaben der Beklagten vorgegangen seien. Der Schadenseintritt sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten eine unrichtige Kabeltrasse freigegeben habe.

Nachdem das beiderseitige Prozessvorbringen erörtert worden und in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ein Beweisbeschluss gefasst worden war, wandte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.2.2000 (ON 9) erstmals ein, dass nicht sie, sondern vielmehr die "W*****" mit den Verlegungsarbeiten beauftragt gewesen sei und diese auch durchgeführt habe. Die Beklagte sei in die Arbeiten nicht involviert gewesen, sodass mangelnde Passivlegitimation eingewendet werde. Sie legte zugleich in Fotokopie Urkunden vor, aus denen sich ergibt, dass der Auftrag der BEGAS nicht an die Beklagte sondern an die W***** ergangen ist.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2000 nahm die Klägerin daraufhin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück und beantragte Kostenseparation, da die Beklagte dadurch zusätzliche Kosten verursacht habe, dass sie in ihrer Klagebeantwortung unrichtig zugestanden habe, von der BEGAS mit den Verlegearbeiten beauftragt worden zu sein und die spätere Nebenintervenientin zur Durchführung der Einpflügearbeiten herangezogen zu haben.

Die Nebenintervenientin beantragte (fristgerecht), der Klägerin den Ersatz ihrer Verfahrenskosten aufzutragen und erklärte ausdrücklich, dem Kostenseparationsantrag entgegenzutreten. Die Klägerin habe es selbst zu verantworten, eine passiv nicht klagslegitimierte Person geklagt zu haben. Der Klägerin sei bereits im Jänner 1999 vom Haftpflichtversicherer der Nebenintervenientin bekannt gegeben worden, dass die "W*****" Auftragnehmer der BEGAS gewesen sei. Die Nebenintervenientin legte ein entsprechendes Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 15.1.1999 in Kopie vor, in dem gegenüber der Klägerin ausgeführt wird, dass der Schadenmeldung der Nebenintervenientin zu entnehmen ist, dass deren Arbeiter unter Anweisung und Anleitung des Poliers der "W*****" Pflügearbeiten durchgeführt hätten und somit in den Betrieb dieser Firma integriert gewesen seien; es falle dieser Schaden daher in die Verantwortlichkeit der "W*****".

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag der Nebenintervenientin (durch Stampiglienerledigung) und erkannte die Klägerin schuldig, ihr die mit S 20.100,96 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Kostenbestimmungsantrag der Nebenintervenientin zur Gänze abgewiesen wird.

Der Rekurs ist berechtigt.

Zutreffend ist zwar, dass der Kläger im Falle der Klagerücknahme dem Beklagten (und einem allfälligen Nebenintervenienten) in der Regel alle Verfahrenskosten zu ersetzen hat (§ 237 Abs 3 ZPO), doch gilt auch für den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten, dass ihm nur jene Kosten zu ersetzen sind, die iSd § 41 Abs 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht dabei nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.Zutreffend ist zwar, dass der Kläger im Falle der Klagerücknahme dem Beklagten (und einem allfälligen Nebenintervenienten) in der Regel alle Verfahrenskosten zu ersetzen hat (Paragraph 237, Absatz 3, ZPO), doch gilt auch für den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten, dass ihm nur jene Kosten zu ersetzen sind, die iSd Paragraph 41, Absatz eins, ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht dabei nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall kann nun - was sich insbesondere aus dem im Kostenbestimmungsantrag der Nebenintervenientin enthaltenen Vorbringen sowie der beigelegten Urkunde ergibt - kein Zweifel daran bestehen, dass der Nebenintervenientin bekannt war, dass sie in gar keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden ist. Sie beruft sich ja gerade darauf, dass sie der Klägerin bereits vor geraumer Zeit durch ihren Haftpflichtversicherer mitteilen hat lassen, dass sie ihre Arbeiten unter Anleitung eines Poliers der "W*****" durchgeführt habe. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwieweit in einem Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten ("W*****") eine zweckmäßige Rechtsverteidigungsmaßnahme erblickt werden könnte. Bei auch nur einigermaßen sorgfältiger Vorgangsweise hätte für die Nebenintervenientin klar erkennbar sein müssen, dass ihr allfällige Regressansprüche der Beklagten, mit der sie ja in gar keinem Rechtsverhältnis stand, überhaupt nicht drohen können, weshalb ein Beitritt als Nebenintervenient auf deren Seite weder notwendig noch auch nur zweckmäßig erscheinen konnte. Die Kosten unzweckmäßiger bzw gar unnötiger Prozesshandlungen hat der Nebenintervenient nun aber iSd § 41 Abs 1 ZPO - der zweifellos auch im Rahmen des § 237 Abs 3 ZPO zur Anwendung kommt - ohne Anspruch auf Ersatz unabhängig vom Prozessausgang selbst zu tragen. Die angefochtene Kostenentscheidung war daher in dem von der Rekurswerberin beantragten Sinn abzuändern.Im vorliegenden Fall kann nun - was sich insbesondere aus dem im Kostenbestimmungsantrag der Nebenintervenientin enthaltenen Vorbringen sowie der beigelegten Urkunde ergibt - kein Zweifel daran bestehen, dass der Nebenintervenientin bekannt war, dass sie in gar keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden ist. Sie beruft sich ja gerade darauf, dass sie der Klägerin bereits vor geraumer Zeit durch ihren Haftpflichtversicherer mitteilen hat lassen, dass sie ihre Arbeiten unter Anleitung eines Poliers der "W*****" durchgeführt habe. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwieweit in einem Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten ("W*****") eine zweckmäßige Rechtsverteidigungsmaßnahme erblickt werden könnte. Bei auch nur einigermaßen sorgfältiger Vorgangsweise hätte für die Nebenintervenientin klar erkennbar sein müssen, dass ihr allfällige Regressansprüche der Beklagten, mit der sie ja in gar keinem Rechtsverhältnis stand, überhaupt nicht drohen können, weshalb ein Beitritt als Nebenintervenient auf deren Seite weder notwendig noch auch nur zweckmäßig erscheinen konnte. Die Kosten unzweckmäßiger bzw gar unnötiger Prozesshandlungen hat der Nebenintervenient nun aber iSd Paragraph 41, Absatz eins, ZPO - der zweifellos auch im Rahmen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO zur Anwendung kommt - ohne Anspruch auf Ersatz unabhängig vom Prozessausgang selbst zu tragen. Die angefochtene Kostenentscheidung war daher in dem von der Rekurswerberin beantragten Sinn abzuändern.

Gemäß den §§ 50, 41, 48 ZPO hat die Nebenintervenientin der Klägerin die Kosten ihres erfolgreichen Rekurses zu ersetzen, der ausschließlich auf Grund ihres unberechtigten Kostenbestimmungsantrags erforderlich wurde; insoweit liegt ja ein vom Hauptverfahren unabhängiger Zwischenstreit zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin vor, in dem die Klägerin schließlich obsiegt hat.Gemäß den Paragraphen 50,, 41, 48 ZPO hat die Nebenintervenientin der Klägerin die Kosten ihres erfolgreichen Rekurses zu ersetzen, der ausschließlich auf Grund ihres unberechtigten Kostenbestimmungsantrags erforderlich wurde; insoweit liegt ja ein vom Hauptverfahren unabhängiger Zwischenstreit zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin vor, in dem die Klägerin schließlich obsiegt hat.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00374 15R99-00i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:01500R00099.00I.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20000605_OLGW009_01500R00099_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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