Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Armin L*****, Pensionist, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, vertreten durch Dr. Hans Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Befreiung von der Rezeptgebühr, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2000, GZ 25 Rs 23/00v-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 1999, GZ 47 Cgs 151/99f-6, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 27. 9. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 3. 9. 1999 auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr mit der Begründung ab, dass sein Einkommen den laut § 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs 5 Z 16 ASVG maßgeblichen Richtsatz von S 9.329 übersteige. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung Klage bei dem zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen örtlich zuständigen Landesgericht erhoben werden könne.Mit Bescheid vom 27. 9. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 3. 9. 1999 auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr mit der Begründung ab, dass sein Einkommen den laut Paragraph 4, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG maßgeblichen Richtsatz von S 9.329 übersteige. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung Klage bei dem zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen örtlich zuständigen Landesgericht erhoben werden könne.
Der Kläger erhob beim Erstgericht fristgerecht Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, den Kläger von der Rezeptgebühr zu befreien. Der Antrag des Klägers sei nach § 5 der zitierten Richtlinien berechtigt, weil bei ihm aufgrund einer Lebertransplantation im Jänner 1999 eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.Der Kläger erhob beim Erstgericht fristgerecht Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, den Kläger von der Rezeptgebühr zu befreien. Der Antrag des Klägers sei nach Paragraph 5, der zitierten Richtlinien berechtigt, weil bei ihm aufgrund einer Lebertransplantation im Jänner 1999 eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Bei der Befreiung von der Rezeptgebühr ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Versicherungsleistung handle es sich nicht um eine der in § 354 ASVG taxativ aufgezählten Leistungssachen, sondern um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG. Der Kläger hätte daher den Bescheid ungeachtet der irrtümlich angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung mit Einspruch beim Landeshauptmann bekämpfen müssen. Im Übrigen lägen beim Kläger auch materiell die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 5 der Richtlinien nicht vor.Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Bei der Befreiung von der Rezeptgebühr ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Versicherungsleistung handle es sich nicht um eine der in Paragraph 354, ASVG taxativ aufgezählten Leistungssachen, sondern um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG. Der Kläger hätte daher den Bescheid ungeachtet der irrtümlich angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung mit Einspruch beim Landeshauptmann bekämpfen müssen. Im Übrigen lägen beim Kläger auch materiell die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 5, der Richtlinien nicht vor.
Das Erstgericht erklärte das Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage an die beklagte Partei für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Bei der Befreiung von der Rezeptgebühr handle es sich nicht um eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, weil diese Frage weder mit dem Bestand noch mit dem Umfang des Anspruchs auf Versicherungsleistungen etwas zu tun habe. Im Übrigen wäre das Begehren des Klägers auch inhaltlich nicht berechtigt.Das Erstgericht erklärte das Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage an die beklagte Partei für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Bei der Befreiung von der Rezeptgebühr handle es sich nicht um eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, weil diese Frage weder mit dem Bestand noch mit dem Umfang des Anspruchs auf Versicherungsleistungen etwas zu tun habe. Im Übrigen wäre das Begehren des Klägers auch inhaltlich nicht berechtigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Nach seiner Rechtsansicht normiere § 136 Abs 5 ASVG unter den dort angeführten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsträger auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Damit betreffe der gegenständliche Rechtsstreit den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Versicherungsleistungen und es handle sich daher um eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, für welche der Rechtsweg zulässig und die sukzessive Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben sei. Gegenteiliges könne auch nicht aus der Entscheidung SSV-NF 6/39 abgeleitet werden, weil die Rezeptgebührenbefreiung nicht zu den Angelegenheiten der Beiträge des Versicherten und ihrer Dienstgeber im Sinn des § 355 Z 3 ASVG gehöre. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handle, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Nach seiner Rechtsansicht normiere Paragraph 136, Absatz 5, ASVG unter den dort angeführten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsträger auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Damit betreffe der gegenständliche Rechtsstreit den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Versicherungsleistungen und es handle sich daher um eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, für welche der Rechtsweg zulässig und die sukzessive Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben sei. Gegenteiliges könne auch nicht aus der Entscheidung SSV-NF 6/39 abgeleitet werden, weil die Rezeptgebührenbefreiung nicht zu den Angelegenheiten der Beiträge des Versicherten und ihrer Dienstgeber im Sinn des Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG gehöre. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handle, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über die in § 65 Abs 1 ASGG bezeichneten Gegenstände. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG erfasst Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen. Die Verweisung des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG auf § 354 Z 1 ASVG stellt klar, dass jene Streitigkeiten erfasst werden sollen, die im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren als Leistungssachen einzustufen sind. Eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien (Versicherter und Versicherungsträger) muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (Kuderna, ASGG2 Anm 3 zu § 65 mwN). Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 6/148 ua). Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung in § 354 ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG.Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über die in Paragraph 65, Absatz eins, ASGG bezeichneten Gegenstände. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erfasst Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen. Die Verweisung des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG auf Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG stellt klar, dass jene Streitigkeiten erfasst werden sollen, die im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren als Leistungssachen einzustufen sind. Eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien (Versicherter und Versicherungsträger) muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 65, mwN). Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 6/148 ua). Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung in Paragraph 354, ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis zur Einführung des ASGG in Leistungsverfahren zuständigem Höchstgericht ist beispielsweise ein Streit über den Grund und die Höhe der von einer Pensionsleistung einbehaltenen Lohnsteuer, ein Streit über die Berechtigung zum Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und die Höhe dieser Beiträge sowie ein Streit über das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft nach § 123 ASVG keine Leistungssache (vgl Kuderna aaO mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 6/39 ausgesprochen, dass ein Rechtsstreit über die Rückerstattung eines vom Versicherungsträger zu Unrecht eingehobenen Behandlungsbeitrages keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASGG sei.Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis zur Einführung des ASGG in Leistungsverfahren zuständigem Höchstgericht ist beispielsweise ein Streit über den Grund und die Höhe der von einer Pensionsleistung einbehaltenen Lohnsteuer, ein Streit über die Berechtigung zum Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und die Höhe dieser Beiträge sowie ein Streit über das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 123, ASVG keine Leistungssache vergleiche Kuderna aaO mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 6/39 ausgesprochen, dass ein Rechtsstreit über die Rückerstattung eines vom Versicherungsträger zu Unrecht eingehobenen Behandlungsbeitrages keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, ASGG sei.
Nach § 133 Abs 1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen (§ 136 Abs 2 ASVG). Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist im Regelfall eine Rezeptgebühr zu zahlen (§ 136 Abs 3 ASVG). Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen (§ 136 Abs 5 ASVG).Nach Paragraph 133, Absatz eins, ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen (Paragraph 136, Absatz 2, ASVG). Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist im Regelfall eine Rezeptgebühr zu zahlen (Paragraph 136, Absatz 3, ASVG). Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen (Paragraph 136, Absatz 5, ASVG).
Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass dieser in § 136 Abs 5 ASVG normierte Rechtsanspruch des Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr noch nichts darüber aussagt, ob es sich bei einem Streit über einen solchen Anspruch des Versicherten um eine Leistungssache im Sinn des § 354 Z 1 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handelt. Wie bereits erwähnt, muss eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Es muss daher zwischen den Parteien entweder der Grund oder die Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass der Kläger ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, von der beklagten Partei erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt hat. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nie behauptet, gegenüber der beklagten Partei einen konkreten Anspruch auf Beistellung oder Übernahme der Kosten eines Heilmittels geltend machen zu wollen. Der Kläger hat vielmehr - losgelöst von einem konkreten Anlassfall sowie vom konkreten Versicherungsfall der Krankheit und ohne konkrete, verauslagte Rezeptgebühren ersetzt zu verlangen - einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben. Obwohl sich eine Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Umfang eines allfälligen Kostenerstattungsbegehrens des Klägers auswirken könnte, handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (vgl SSV-NF 6/139; 2/61). Auf die Frage, ob Streitigkeiten über die Vorschreibung oder Rückforderung einer vom Versicherten im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsanspruch zu entrichtenden Rezeptgebühr einen Rechtsstreit im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG bilden können, muss nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen von Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 116 f, wonach entgegen der in SSV-NF 6/39 vertretenen Ansicht Streitigkeiten über die Vorschreibung (oder Rückforderung) eines vom Versicherten zu entrichtenden Behandlungsbeitrags, einer Rezeptgebühr oder einer sonstigen Kostenbeteiligung sehr wohl unter § 65 Abs 1 Z 1 ASGG fallen, da es in diesen Fällen um die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Versicherungsleistung geht, die durch die Vorschreibung einer solchen Kostenbeteiligung gemindert wird, würden diese Ausführungen jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, weil hier eben kein Rechtsstreit über die Höhe einer von der beklagten Partei (konkret) zu erbringenden Versicherungsleistung vorliegt.Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass dieser in Paragraph 136, Absatz 5, ASVG normierte Rechtsanspruch des Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr noch nichts darüber aussagt, ob es sich bei einem Streit über einen solchen Anspruch des Versicherten um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handelt. Wie bereits erwähnt, muss eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Es muss daher zwischen den Parteien entweder der Grund oder die Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass der Kläger ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, von der beklagten Partei erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt hat. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nie behauptet, gegenüber der beklagten Partei einen konkreten Anspruch auf Beistellung oder Übernahme der Kosten eines Heilmittels geltend machen zu wollen. Der Kläger hat vielmehr - losgelöst von einem konkreten Anlassfall sowie vom konkreten Versicherungsfall der Krankheit und ohne konkrete, verauslagte Rezeptgebühren ersetzt zu verlangen - einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben. Obwohl sich eine Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Umfang eines allfälligen Kostenerstattungsbegehrens des Klägers auswirken könnte, handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vergleiche SSV-NF 6/139; 2/61). Auf die Frage, ob Streitigkeiten über die Vorschreibung oder Rückforderung einer vom Versicherten im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsanspruch zu entrichtenden Rezeptgebühr einen Rechtsstreit im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bilden können, muss nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen von Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 116 f, wonach entgegen der in SSV-NF 6/39 vertretenen Ansicht Streitigkeiten über die Vorschreibung (oder Rückforderung) eines vom Versicherten zu entrichtenden Behandlungsbeitrags, einer Rezeptgebühr oder einer sonstigen Kostenbeteiligung sehr wohl unter Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG fallen, da es in diesen Fällen um die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Versicherungsleistung geht, die durch die Vorschreibung einer solchen Kostenbeteiligung gemindert wird, würden diese Ausführungen jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, weil hier eben kein Rechtsstreit über die Höhe einer von der beklagten Partei (konkret) zu erbringenden Versicherungsleistung vorliegt.
Diese Rechtsansicht entspricht auch der über entsprechende Anträge von Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr im Verwaltungsverfahren ergangenen Rechtsprechung (vgl VwGH 98/08/0422; 90/08/0122; 89/080049 ua). Auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 3. 2000, 10 ObS 50/00a, in der ein gleichartiger Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr inhaltlich behandelt wurde, steht damit nicht in Widerspruch, weil der Senat an die von den Vorinstanzen damals übereinstimmend bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gebunden war.Diese Rechtsansicht entspricht auch der über entsprechende Anträge von Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr im Verwaltungsverfahren ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH 98/08/0422; 90/08/0122; 89/080049 ua). Auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 3. 2000, 10 ObS 50/00a, in der ein gleichartiger Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr inhaltlich behandelt wurde, steht damit nicht in Widerspruch, weil der Senat an die von den Vorinstanzen damals übereinstimmend bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gebunden war.
Da somit die vorliegende Klage keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zum Gegenstand hat, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da somit die vorliegende Klage keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zum Gegenstand hat, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
Anmerkung
E58215 10C01300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00130.00S.0606.000Dokumentnummer
JJT_20000606_OGH0002_010OBS00130_00S0000_000