Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radmilla B*****, Pflegehelferin, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2000, GZ 7 Rs 15/00b-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. September 1999, GZ 18 Cgs 197/98m-28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 7. 9. 1998 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab 1. 5. 1998 ab. Es stellte fest, dass die am 31. 8. 1946 geborene Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis als Krankenpflegerhelferin in einem Geriatriezentrum beschäftigt ist und für diese Tätigkeit eine einjährige Ausbildung sowie anschließend Kurse von zwei- bis dreimonatiger Dauer absolviert hat. Aufgrund der näher beschriebenen Leidenszustände und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung ist die Klägerin ohne Behandlung derzeit nicht arbeitsfähig. Nach Absolvierung eines etwa dreimonatigen Ausdauertrainings ist die Klägerin jedoch in der Lage, leichte Arbeiten (= Arbeiten mit Dauerbelastung in Form von Heben und/oder Tragen von Lasten bis 10 kg bzw mit fallweisem Heben und Tragen bis 15 kg) zu verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten an exponierten Stellen sowie Arbeitsplätze mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung bei Verlust der Selbstkontrolle (Autofahren, Bedienung laufender ungeschützter Maschinen wie Trennscheiben). Der Arbeitsplatz ist erreichbar.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Klägerin als Pflegehelferin keine Angestelltentätigkeit iSd § 1 AngG verrichtet habe. Sie sei aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Absolvierung des dreimonatigen Ausdauertrainings verpflichtet und könne danach auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verschiedene Verweisungstätigkeiten wie beispielsweise einfache Sortier- und Einlegearbeiten sowie Büroreinigungsarbeiten verrichten. Die Klägerin sei daher nicht berufsunfähig iSd § 273 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erachtete die Rechtssache insbesondere deshalb für derzeit noch nicht entscheidungsreif, weil zum einen nicht konkret festgestellt worden sei, ob die Klägerin noch in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben und zum anderen sei auch die Problematik eines Berufsschutzes der Klägerin als Pflegehelferin sowie die Möglichkeit der Verweisung auf artverwandte Tätigkeiten ohne unzumutbaren sozialen Abstieg näher zu prüfen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob der Klägerin als Pflegehelferin Berufsschutz iSd § 255 ASVG zukomme, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst zu erkennen und die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.
Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen von der notwendigen Klärung der Frage, ob die Klägerin den von ihr auch tatsächlich weiterhin ausgeübten Beruf als Pflegehelferin ohne gesundheitliche Nachteile weiterhin verrichten könne - das Erstgericht hat dazu lediglich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Klägerin erkennbar die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin nicht mehr ausüben könne, weil insbesondere die dabei notwendigen Hebe- und Tragearbeiten das medizinische Leistungskalkül übersteigen -, hat das Berufungsgericht die Aufhebung des Ersturteiles vor allem damit begründet, dass ein allfälliger Berufsschutz der Klägerin als Pflegehelferin iSd § 255 ASVG sowie die Möglichkeit der Verweisung auf artverwandte Tätigkeiten ohne unzumutbaren sozialen Abstieg noch näher zu prüfen sei.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl SSV-NF 12/6; 11/67). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Was die Frage eines Berufsschutzes iSd § 255 Abs 1 ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG, sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten handelt, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 12/6 mwN ua; RIS-Justiz RS0084962; RS0084778).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist vergleiche SSV-NF 12/6; 11/67). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Was die Frage eines Berufsschutzes iSd § 255 Abs 1 ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG, sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten handelt, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 12/6 mwN ua; RIS-Justiz RS0084962; RS0084778).
Der Beruf des Pflegehelfers mit einer gegenüber dem bisherigen Stationsgehilfen erweiterten Ausbildung bzw erweitertem Berufsbild wurde erst durch das Bundesgesetz vom 28. 6. 1990, BGBl 449, mit dem das KrPflG geändert wurde, geschaffen (vgl zu den für den Beruf des Pflegehelfers maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Ausführungen in den Entscheidungen SSV-NF 12/6 und 11/67). Nunmehr erhielten der Krankenpflegefachdienst sowie die Pflegehelfer durch das Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl I 1997/108, mit 1. 9. 1997 ein eigenes Berufsrecht. Nach dem neuen § 82 GuKG umfasst die Pflegehilfe die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfasst nach § 84 GuKG die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs 2 und 3 und die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten unter Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. ... (Abs 2). Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere die Durchführung von Grundtechniken der Pflege sowie von Grundtechniken der Mobilisation, die Körperpflege und Ernährung, die Krankenbeobachtung, prophylaktische Pflegemaßnahmen, die Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und die Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen (Abs 3). Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Verabreichung von Arzneimitteln; Anlegen von Bandagen und Verbänden; Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens; Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden; Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie die Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung und einfache Wärme- und Lichtanwendungen (Abs 4).Der Beruf des Pflegehelfers mit einer gegenüber dem bisherigen Stationsgehilfen erweiterten Ausbildung bzw erweitertem Berufsbild wurde erst durch das Bundesgesetz vom 28. 6. 1990, BGBl 449, mit dem das KrPflG geändert wurde, geschaffen vergleiche zu den für den Beruf des Pflegehelfers maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Ausführungen in den Entscheidungen SSV-NF 12/6 und 11/67). Nunmehr erhielten der Krankenpflegefachdienst sowie die Pflegehelfer durch das Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl I 1997/108, mit 1. 9. 1997 ein eigenes Berufsrecht. Nach dem neuen § 82 GuKG umfasst die Pflegehilfe die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfasst nach § 84 GuKG die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs 2 und 3 und die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten unter Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. ... (Abs 2). Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere die Durchführung von Grundtechniken der Pflege sowie von Grundtechniken der Mobilisation, die Körperpflege und Ernährung, die Krankenbeobachtung, prophylaktische Pflegemaßnahmen, die Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und die Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen (Abs 3). Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Verabreichung von Arzneimitteln; Anlegen von Bandagen und Verbänden; Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens; Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden; Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie die Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung und einfache Wärme- und Lichtanwendungen (Abs 4).
Nach § 92 Abs 1 GuKG dauert die Ausbildung in der Pflegehilfe ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat. Die Ausbildung kann nach Abs 2 auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses, in Form einer Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs 4) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet gemäß § 93 Abs 1 GuKG insbesondere folgende Sachgebiete: Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege; Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und Hauskrankenpflege; Hygiene und Infektionslehre; Ernährung, Kranken- und Diätkost; Grundzüge der Somatologie und Pathologie; Grundzüge der Pharmakologie; Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz, Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation; Betriebs- und Haushaltsführung; Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene; Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining; Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Nach § 103 GuKG erhalten Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs 3 mit Erfolg abgelegt haben, ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung "Pflegehelferin"/"Pflegehelfer" anzuführen sind.
Die Bestimmung des § 104 GuKG enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung zur Regelung der Ausbildung, der Prüfungsmodalitäten sowie der verkürzten Ausbildungen. Nach § 48 der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung BGBl II 1999/371 umfasst die verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen 160 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
Diese Ausführungen sowie die Ausführungen in den bereits zitierten Entscheidungen SSV-NF 12/6 und 11/67 zum Bundesgesetz vom 28. 6. 1990, BGBl 449, mit dem der Beruf des Pflegehelfers geschaffen wurde, zeigen, dass zwar Pflegehelfer gegenüber den früheren Stationsgehilfen besser ausgebildet sind und auch ihr nunmehriger Tätigkeitskreis erweitert wurde, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass vom Vorliegen eines erlernten oder eines angelernten Berufes iSd § 255 Abs 1 ASVG ausgegangen werden könnte. Nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dem Stationsgehilfen weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG, sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen war. Dabei wurde insbesondere auch der Umfang der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und für die Sanitätshilfedienste, zu denen auch die Stationsgehilfen gehörten, eingehend verglichen (SSV-NF 12/6 mwN ua). Auch eine Zusatzausbildung einer Stationsgehilfin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 160 Stunden (vier Wochen) kann nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit führen. Aber auch wenn man - wie im Falle der Klägerin - die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer (ein Jahr, 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) mit der Ausbildung für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals (3 Jahre, mindestens 4600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis - vgl § 41 GuKG) vergleicht und wenn man weiters berücksichtigt, dass selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 44 GuKG zwei Jahre dauert, gelangt man zu dem Ergebnis, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG handelt. Die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf beträgt regelmäßig mindestens drei Jahre. Es liegt auf der Hand, dass in einem einjährigen Kurs ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieser Umstand zeigt sich auch darin, dass, wie bereits erwähnt, der Pflegehelfer bei seiner Tätigkeit von diplomiertem Pflegepersonal angeleitet wird.Diese Ausführungen sowie die Ausführungen in den bereits zitierten Entscheidungen SSV-NF 12/6 und 11/67 zum Bundesgesetz vom 28. 6. 1990, BGBl 449, mit dem der Beruf des Pflegehelfers geschaffen wurde, zeigen, dass zwar Pflegehelfer gegenüber den früheren Stationsgehilfen besser ausgebildet sind und auch ihr nunmehriger Tätigkeitskreis erweitert wurde, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass vom Vorliegen eines erlernten oder eines angelernten Berufes iSd § 255 Abs 1 ASVG ausgegangen werden könnte. Nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dem Stationsgehilfen weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG, sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen war. Dabei wurde insbesondere auch der Umfang der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und für die Sanitätshilfedienste, zu denen auch die Stationsgehilfen gehörten, eingehend verglichen (SSV-NF 12/6 mwN ua). Auch eine Zusatzausbildung einer Stationsgehilfin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 160 Stunden (vier Wochen) kann nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit führen. Aber auch wenn man - wie im Falle der Klägerin - die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer (ein Jahr, 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) mit der Ausbildung für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals (3 Jahre, mindestens 4600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis - vergleiche § 41 GuKG) vergleicht und wenn man weiters berücksichtigt, dass selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 44 GuKG zwei Jahre dauert, gelangt man zu dem Ergebnis, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG handelt. Die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf beträgt regelmäßig mindestens drei Jahre. Es liegt auf der Hand, dass in einem einjährigen Kurs ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieser Umstand zeigt sich auch darin, dass, wie bereits erwähnt, der Pflegehelfer bei seiner Tätigkeit von diplomiertem Pflegepersonal angeleitet wird.
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass selbst ausgehend davon, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend als Pflegehelferin tätig war, ihre Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (in diesem Sinne bereits OLG Graz SVSlg 43.112 und OLG Linz SVSlg 43.116). Auf den Umstand, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, wird nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die - anders als die Klägerin - als Angestellte beschäftigt waren (RIS-Justiz RS0106497 mwN uva). Nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF BGBl 1996/201 hat die Versicherte Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Nach den insoweit nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ist die Klägerin nach Absolvierung eines etwa dreimonatigen Ausdauertrainings in der Lage, leichte mit dem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg - fallweise auch bis 15 kg - verbundene Arbeiten zu verrichten. Dass ihr die Absolvierung dieses Ausdauertrainings nicht zumutbar wäre, wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin nach Absolvierung des dreimonatigen Ausdauertrainings wieder in der Lage ist, jedenfalls geistig einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie die vom Erstgericht beispielsweise genannten Sortier- und Einlegearbeiten zu verrichten.Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass selbst ausgehend davon, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend als Pflegehelferin tätig war, ihre Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (in diesem Sinne bereits OLG Graz SVSlg 43.112 und OLG Linz SVSlg 43.116). Auf den Umstand, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, wird nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die - anders als die Klägerin - als Angestellte beschäftigt waren (RIS-Justiz RS0106497 mwN uva). Nach § 254 Absatz eins, Z 1 ASVG in der Fassung BGBl 1996/201 hat die Versicherte Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Nach den insoweit nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ist die Klägerin nach Absolvierung eines etwa dreimonatigen Ausdauertrainings in der Lage, leichte mit dem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg - fallweise auch bis 15 kg - verbundene Arbeiten zu verrichten. Dass ihr die Absolvierung dieses Ausdauertrainings nicht zumutbar wäre, wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin nach Absolvierung des dreimonatigen Ausdauertrainings wieder in der Lage ist, jedenfalls geistig einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie die vom Erstgericht beispielsweise genannten Sortier- und Einlegearbeiten zu verrichten.
Dennoch ist die Sozialrechtssache noch nicht im Sinne der von der beklagten Partei beantragten Wiederherstellung des Ersturteiles entscheidungsreif. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nämlich unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. Es sind Feststellungen erforderlich, welche Strecke der Versicherte zu Fuß zu bewältigen imstande ist, ob er in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen und welche Behinderungen dabei allenfalls bestehen (RIS-Justiz RS0085098). Nach der Rechtsprechung ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen eine Wegstrecke von jeweils 500 Metern zurücklegen kann (SSV-NF 10/17; 6/109; 5/39 uva; RIS-Justiz RS0085049).
Die Feststellung des Erstgerichtes, dass "der Arbeitsplatz erreichbar ist", reicht für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin imstande ist, einen Arbeitsplatz unter den dargelegten zumutbaren Bedingungen zu erreichen, nicht aus, zumal die Klägerin nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit eingeschränkter Gehfähigkeit bis 250 Meter ohne zusätzliche Gehpausen leidet. Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen insbesondere dahin zu treffen haben, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Klägerin in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 Meter zu Fuß zurückzulegen.
Da die Entscheidung des Erstgerichtes über die Verweisbarkeit der Klägerin in der Frage des Anmarschweges an Feststellungsmängeln leidet, musste dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E58136European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00117.00D.0606.000Im RIS seit
06.07.2000Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010