TE OGH 2000/6/6 14Os51/00

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Veröffentlicht am 06.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert T***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1999, GZ 12c Vr 48/99-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert T***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien im Bereiche des Finanzamtes für Körperschaften als faktischer Geschäftsführer und für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Firma A***** GmbH in der Zeit von Anfang 1991 bis 16. Juli 1995 vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen

(A) am 24. August 1993 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verschweigung von Erlösen eine Verkürzung nachgenannter bescheidmäßig festzustellender Abgaben bewirkt, und zwar für das Veranlagungsjahr 1991 an Umsatzsteuer 443.590 S;

(B) in der Zeit von 16. März 1993 bis 16. Juli 1995 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem er Umsätze nicht meldete und Ausgangsrechnungen sowie Erlöse verschwieg, Verkürzungen an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1993 von 256.845 S und für 1994 von 842.433 S sowie für die Monate Jänner bis Mai 1995 von 28.800 S bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die Ablehnung seines in der Hauptverhandlung vom 16. November 1999 "unter Hinweis auf die vom Angeklagten vorgelegte Bestätigung" (Beilage ./1 zum Hv-Protokoll ON 22: Schreiben der Firma I***** GmbH vom 15. November 1999 an den Angeklagten, worin erstere mitteilt, dass es ihr trotz aller Bemühungen noch nicht gelungen sei, die Software (Philips-Info) auf ihr System zu bringen, sie sich weiter darum bemühen werde, jedoch keinen Erledigungstermin zusagen könne) gestellten Antrages auf "Vertagung der Hauptverhandlung, da es bisher nicht möglich war, wegen technischer EDV-Probleme diese Aufzeichnungen zu bekommen" (S 285). Denn dieser wird schon den formellen Anforderungen nicht gerecht, indem er sich weder auf einen gesetzlich vorgesehenen Vertagungsgrund (§§ 274 ff StPO ua) bezieht noch dezidierte Hinweise enthält, auf welche (angeblich aus dem Verfahren 24d Vr 8742/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stammende) Daten er sich bezieht und inwiefern die Kenntnis des Angeklagten von ihrem Inhalt für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein soll. Letzteres wäre aber für einen durch das Erstgericht auf seine Berechtigung überprüfbaren Antrag erforderlich gewesen.

Das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobene Vorbringen, dass dem Angeklagten aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen, nämlich Lieferverzögerungen durch das mit der Auswertung des Datenträgers beauftragte Unternehmen, eine ausreichende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung verwehrt gewesen sei und er erst nach Auswertung des Datenträgers in seiner Verantwortung sachgerecht Stellung hätte nehmen können, sowie dass durch die Auswertung erst hätte bewiesen werden können, dass "die in Streit stehenden Belege im Prüfbericht des Finanzamtes unrichtigerweise als Ausgangsrechnungen qualifiziert wurden und in Wirklichkeit lediglich nicht zu verbuchende Rechnungsentwürfe gewesen sind", kann hier keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Textnummer

E58343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00051..0606.000

Im RIS seit

06.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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