Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Meinrad A***** wegen des als Versuch nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landegerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Februar 2000, GZ 19 Vr 1605/99-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Meinrad A***** wegen des als Versuch nach Paragraph 15, StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landegerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Februar 2000, GZ 19 römisch fünf r 1605/99-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Meinrad A***** wurde des als Versuch nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) erster Fall SMG (I) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.Meinrad A***** wurde des als Versuch nach Paragraph 15, StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) erster Fall SMG (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift
I) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) zu erzeugen versucht, indemrömisch eins) in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zu erzeugen versucht, indem
er von Februar bis September 1999 in L***** Cannabispflanzen, die insgesamt 3,4 kg Cannabiskraut (= 97 +/- 18,8 Gramm; US 5) erbrachten, bis zur Erntereife großzog;
II) erworben, besessen und anderen überlassen, indem errömisch II) erworben, besessen und anderen überlassen, indem er
1) von Sommer 1982 bis Sommer 1999 in Vorarlberg Haschisch und Marihuana konsumierte und fallweise andere zum Konsum einlud,
2) von 1986 bis 1988 in Vorarlberg und der Schweiz Kokain und Heroin konsumierte,
3) von 1983 bis 1988 in Vorarlberg und der Schweiz ca 50 LSD-Trips konsumierte und
4) 1986 in Tirol Speed konsumierte.
Der gegen Pkt I des Schuldspruches aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.Der gegen Pkt römisch eins des Schuldspruches aus Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Aktenwidrig (Z 5) ist eine Begründung nur, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.Aktenwidrig (Ziffer 5,) ist eine Begründung nur, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.
Darin, dass das Schöffengericht die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er sich - in Kenntnis der Anklageschrift - schuldig bekenne (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), als auch den Handlungsunwert umfassendes Geständnis wertete, liegt demnach keine Aktenwidrigkeit. Auf die mit einer großen Menge verbundene "Verbrechensqualifikation" braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Bloßer Subsumtionsirrtum ist nämlich unbeachtlich.Darin, dass das Schöffengericht die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er sich - in Kenntnis der Anklageschrift - schuldig bekenne vergleiche Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO), als auch den Handlungsunwert umfassendes Geständnis wertete, liegt demnach keine Aktenwidrigkeit. Auf die mit einer großen Menge verbundene "Verbrechensqualifikation" braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Bloßer Subsumtionsirrtum ist nämlich unbeachtlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche die "Eliminierung" eines bereits Ende August 1999 von der Mutter des Beschwerdeführers im Müll entsorgten Teils (3,9 +/- 0,65 Gramm THC; US 5) der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geernteten Cannabispflanzen anstrebt, behauptet nicht, dass dadurch die Grenzmenge und damit der zu Pkt I erfolgte Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG in Frage gestellt würde und erweist sich solcherart als irrelevant.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die "Eliminierung" eines bereits Ende August 1999 von der Mutter des Beschwerdeführers im Müll entsorgten Teils (3,9 +/- 0,65 Gramm THC; US 5) der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geernteten Cannabispflanzen anstrebt, behauptet nicht, dass dadurch die Grenzmenge und damit der zu Pkt römisch eins erfolgte Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG in Frage gestellt würde und erweist sich solcherart als irrelevant.
Indem die - rechtliche Unterstellung nach § 27 Abs 1 SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Vorbringen, diese sei nicht unter den in § 28 Abs 6 SMG genannten Gesichtspunkten erfolgt, die Festsetzung der Grenzmenge für THC mit 20 Gramm durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gar nicht bestreiten kann, bekämpft sie nicht das angefochtene Urteil, sondern - unzulässig - die genannte Vorschrift.Indem die - rechtliche Unterstellung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Vorbringen, diese sei nicht unter den in Paragraph 28, Absatz 6, SMG genannten Gesichtspunkten erfolgt, die Festsetzung der Grenzmenge für THC mit 20 Gramm durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gar nicht bestreiten kann, bekämpft sie nicht das angefochtene Urteil, sondern - unzulässig - die genannte Vorschrift.
Zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG besteht kein Anlass (vgl EvBl 1998/81).Zu einem Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG besteht kein Anlass vergleiche EvBl 1998/81).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E58351 13D00560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00056..0607.000Dokumentnummer
JJT_20000607_OGH0002_0130OS00056_0000000_000