Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald F***** ua wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 3b Vr 301/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald F***** ua wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 3b römisch fünf r 301/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gerald F***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.Gerald F***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.
Danach hat er am 30. November 1999 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitverurteilten Robert M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kiste Bier und Weinflaschen, Verfügungsberechtigten des Bahnhofkaffees des ÖBB-Bahnhofes Wien-Hernals mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (US 19) und zwar dreizehn von insgesamt zweiundzwanzig (US 10).
Dagegen richtet sich die auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe zwar tatsächlich mehrere Vorstrafen, die letzte einschlägige wegen Raubes stamme jedoch aus dem Jahre 1986 und die seitdem abgeurteilten Taten seien nicht einschlägig, ist nicht richtig. Der Angeklagte hat nämlich seit der letztgenannten Verurteilung (richtig: wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 [§§ 142 Abs 1, 143; 83 Abs 2] StGB) zwischen dem 8. Jänner 1988 und dem 25. September 1998 noch sieben weitere Abstrafungen wegen (teils versuchten) Diebstahls, Entwendung sowie Sachbeschädigung erlitten, welche sämtliche auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 33 Z 2 iVm § 71 StGB, zur Sachbeschädigung siehe 11 Os 113/86) beruhen. Diese für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht sohin richtig beurteilt.Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe zwar tatsächlich mehrere Vorstrafen, die letzte einschlägige wegen Raubes stamme jedoch aus dem Jahre 1986 und die seitdem abgeurteilten Taten seien nicht einschlägig, ist nicht richtig. Der Angeklagte hat nämlich seit der letztgenannten Verurteilung (richtig: wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, [§§ 142 Absatz eins,, 143; 83 Absatz 2 ], StGB) zwischen dem 8. Jänner 1988 und dem 25. September 1998 noch sieben weitere Abstrafungen wegen (teils versuchten) Diebstahls, Entwendung sowie Sachbeschädigung erlitten, welche sämtliche auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 33, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 71, StGB, zur Sachbeschädigung siehe 11 Os 113/86) beruhen. Diese für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) hat das Erstgericht sohin richtig beurteilt.
Die Beschwerde meint weiters, dass das Erstgericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Z 11 dritter Fall), weil der Wert der weggenommenen Sachen höchstens mit einigen hundert Schilling angesetzt werden könne. Die durch den Angeklagten erfolgte Schädigung sei nämlich nicht "groß" im Sinn des § 32 Abs 3 StGB, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten demnach unangemessen. Abgesehen davon, dass im Ersturteil die Größe der Schädigung gar nicht für eine strenge Strafbemessung herangezogen wurde, ist die (übermäßige) Gewichtung eines allgemeinen Strafbemessungsgrundes nur ein Berufungsgrund (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6, 7).Die Beschwerde meint weiters, dass das Erstgericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Ziffer 11, dritter Fall), weil der Wert der weggenommenen Sachen höchstens mit einigen hundert Schilling angesetzt werden könne. Die durch den Angeklagten erfolgte Schädigung sei nämlich nicht "groß" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten demnach unangemessen. Abgesehen davon, dass im Ersturteil die Größe der Schädigung gar nicht für eine strenge Strafbemessung herangezogen wurde, ist die (übermäßige) Gewichtung eines allgemeinen Strafbemessungsgrundes nur ein Berufungsgrund (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 6, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründete sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E58220 13D00590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00059..0607.000Dokumentnummer
JJT_20000607_OGH0002_0130OS00059_0000000_000