TE OGH 2000/6/8 2Ob151/00w

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. Johann K*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wegen S 104.976,-- samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 8. März 2000, GZ 36 R 55/00g-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 13. Dezember 1999, GZ 7 C 2132/98s-20, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten S 104.976 samt Anhang an Honorar für auftragsgemäß erbrachte Detektivleistungen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin S 18.489,60 samt Anhang (das vereinbarte Honorar für den ersten von fünf Überwachungstagen) zu und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils erhobenen Berufung der Klägerin Folge, hob dieses Urteil im angefochtenen Umfang auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsnatur des Vertrages mit einem gewerblichen Detektiv vor allem im Hinblick auf dessen Hauptleistungspflicht keine Rechtsprechung des Höchstgerichts existiere. Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage unter anderem Folgendes aus:

Die Klägerin schulde als gewerbliches Detektivunternehmen die vereinbarte Observierung der Zielperson nach den Regeln dieser Branche. Keinesfalls könne es als Hauptleistungspflicht des Detektivunternehmens angesehen werden, nicht entdeckt zu werden, weil dies (auch) von Umständen abhänge, die nicht im Einflussbereich des Detektivunternehmens lägen. So sei es durchaus denkbar, dass selbst ein Detektiv, der nach sämtlichen Regeln der Kunst observiere, zufällig oder etwa auf Grund besonderen Misstrauens der Zielperson von dieser entlarvt werde, ohne dass er durch sein Verhalten auch nur irgend einen Anlass dafür gegeben hätte. Die Tatsache allein, dass die Ehefrau des Beklagten die Überwachungstätigkeit der Klägerin bereits am zweiten Überwachungstag bemerkt habe, vermöge die Abweisung des restlichen Klagebegehrens daher noch nicht zu tragen. Im fortgesetzten Verfahren werde vielmehr primär zu klären sein, ob die Überwachung tatsächlich "lege artis" erfolgt sei. Hiezu werde es insbesondere der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedürfen. Sollte sich herausstellen, dass die Überwachung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, werde auch noch zu klären sein, ob die Mitarbeiter der Klägerin bereits vor dem letzten Überwachungstag erkennen hätten können, dass die Ehefrau des Beklagten die Überwachung wahrgenommen habe. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1982, 211 wäre die Klägerin nämlich ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, den Beklagten sofort davon zu verständigen, dass seine Frau die Überwachung bemerkt habe, und weitere Weisungen des Beklagten einzuholen. In einem solchen Fall müsse es nämlich dem Auftraggeber überlassen werden, ob er die Fortsetzung der weiteren Tätigkeit für erfolgversprechend halte oder etwa die Einstellung der Überwachung wünsche.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, das Fehlverhalten der Mitarbeiter der Klägerin liege darin, dass sie die Überwachung trotz des Verdachts, entdeckt worden zu sein, fortgesetzt hätten. Sicherlich werde nicht primär der Umstand maßgeblich sein, ob die überwachte Person erkenne, dass sie überwacht werde, sondern es werde auf die Verdachtsmomente bei den eingesetzten Detektiven ankommen. Hiezu komme, dass die Entdeckung und damit das Scheitern der Überwachungstätigkeit grob fahrlässig in Kauf genommen worden sei.

Mit diesen Ausführungen wird die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in Wahrheit gar nicht bekämpft, weshalb eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Beklagte meint lediglich, die Rechtssache wäre bereits auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse im Sinne des erstgerichtlichen Urteils spruchreif. Ob die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Rechtsansicht angeordnete Verfahrensergänzung aber tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz nicht überprüfen (vgl Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 5 mwN).Mit diesen Ausführungen wird die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in Wahrheit gar nicht bekämpft, weshalb eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Beklagte meint lediglich, die Rechtssache wäre bereits auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse im Sinne des erstgerichtlichen Urteils spruchreif. Ob die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Rechtsansicht angeordnete Verfahrensergänzung aber tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz nicht überprüfen vergleiche Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN).

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung somit nicht bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.

Anmerkung

E58169 02A01510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00151.00W.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20000608_OGH0002_0020OB00151_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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