Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Manuela T*****, über den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 4. Jänner 2000, 44 Nc 28/99y-2 (27 P 134/96d-155 des Bezirksgerichtes Hietzing), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Hietzing übertrug die bei ihm geführte Sachwalterschaftssache wegen der Übersiedlung der Betroffenen nach Wien-Mariahilf gemäß § 111 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, welches die Übernahme der Zuständigkeit verweigerte.Das Bezirksgericht Hietzing übertrug die bei ihm geführte Sachwalterschaftssache wegen der Übersiedlung der Betroffenen nach Wien-Mariahilf gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, welches die Übernahme der Zuständigkeit verweigerte.
Daraufhin sprach das diesen beiden Gerichten gemeinsam übergeordnete Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 111 Abs 2 JN aus, dass für die Führung des Verfahrens das Bezirksgericht Hietzing weiterhin zuständig sei. Es führte hiezu Folgendes aus:Daraufhin sprach das diesen beiden Gerichten gemeinsam übergeordnete Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN aus, dass für die Führung des Verfahrens das Bezirksgericht Hietzing weiterhin zuständig sei. Es führte hiezu Folgendes aus:
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN habe sich ausschließlich am Wohl der Betroffenen zu orientieren. Dieses werde unter anderem auch dann beeinträchtigt, wenn das übernehmende Gericht sich erst mühsam Sachverhaltskenntnisse aneignen müsste, die beim übertragenden Gericht bereits vorhanden seien. Dies gelte zwar nicht für offene Verfahrensschritte wie zB die Vorlage eines Rechtsmittels oder die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wohl aber für die noch ausständige Entscheidung, ob für die Betroffene ein Sachwalter zu bestellen sei. Es wäre dem Wohl der Betroffenen nicht dienlich, wenn die Entscheidung über die Sachwalterbestellung von einem Richter gefasst werden müsste, dem die Betroffene bisher unbekannt geblieben sei. Vor dieser Entscheidung sei jedoch, so dies nicht schon geschehen sei, über den Ablehnungsantrag zu entscheiden.Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN habe sich ausschließlich am Wohl der Betroffenen zu orientieren. Dieses werde unter anderem auch dann beeinträchtigt, wenn das übernehmende Gericht sich erst mühsam Sachverhaltskenntnisse aneignen müsste, die beim übertragenden Gericht bereits vorhanden seien. Dies gelte zwar nicht für offene Verfahrensschritte wie zB die Vorlage eines Rechtsmittels oder die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wohl aber für die noch ausständige Entscheidung, ob für die Betroffene ein Sachwalter zu bestellen sei. Es wäre dem Wohl der Betroffenen nicht dienlich, wenn die Entscheidung über die Sachwalterbestellung von einem Richter gefasst werden müsste, dem die Betroffene bisher unbekannt geblieben sei. Vor dieser Entscheidung sei jedoch, so dies nicht schon geschehen sei, über den Ablehnungsantrag zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Betroffenen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Rechtssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertragen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass zur Abwicklung des Sachwalterschaftsverfahrens gemäß § 109 Abs 1 JN jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Betroffene während des Verfahrens seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Bezirksgerichts, so führt dies aber nicht zwangsläufig zu einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN, sondern nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen gegeben sind, was im vorliegenden Fall aber derzeit nicht zutrifft. Hiezu wird auf die richtigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.Es trifft zwar zu, dass zur Abwicklung des Sachwalterschaftsverfahrens gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Betroffene während des Verfahrens seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Bezirksgerichts, so führt dies aber nicht zwangsläufig zu einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, JN, sondern nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen gegeben sind, was im vorliegenden Fall aber derzeit nicht zutrifft. Hiezu wird auf die richtigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E58174 02A01610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00161.00S.0608.000Dokumentnummer
JJT_20000608_OGH0002_0020OB00161_00S0000_000